Gesamtkosten für Anlagefonds deklarieren

ShortId
10.3158
Id
20103158
Updated
27.07.2023 20:17
Language
de
Title
Gesamtkosten für Anlagefonds deklarieren
AdditionalIndexing
24;Anlegerschutz;Kostenwahrheit;Anlagekosten;Kapitaleinkommen;Transparenz;Veröffentlichung der Preise;Anlagefonds
1
  • L06K070302020101, Anlagekosten
  • L04K11040201, Anlegerschutz
  • L04K11050312, Veröffentlichung der Preise
  • L06K110602010102, Anlagefonds
  • L06K070302020109, Kostenwahrheit
  • L05K0704050208, Kapitaleinkommen
  • L05K1201020203, Transparenz
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die heute geltende Preisbekanntgabeverordnung sieht ausschliesslich für die Kontoeröffnung, -führung und -schliessung, den Zahlungsverkehr im Inland und grenzüberschreitend, Zahlungsmittel (Kreditkarten) sowie den Kauf und Verkauf ausländischer Währungen (Geldwechsel) eine Preisanschreibepflicht vor. Im Anlagegeschäft hingegen gibt es bis heute keine Vorgaben, die eine transparente und umfassende Darstellung der Kosten gewährleisten. Das Kollektivanlagengesetz (KAG) sieht zwar für den Durchschnittsanleger einen vereinfachten Prospekt vor (Art. 76 Abs. 3 KAG). Doch auch hier fehlt die Verpflichtung zur Angabe sämtlicher Kosten. </p><p>Die zu deklarierenden Gesamtkosten sollen sowohl die Kosten, die auf der Ebene des Anlegers anfallen (Kauf- und Verkaufskosten, Depotgebühren, evtl. Platzierungskommissionen), enthalten wie auch jene Kosten, die auf der Ebene des Fonds anfallen (Transaktionskosten, Verwaltungsgebühren wie zum Beispiel Portfoliomanagementfees, Performancefees, Fondsgeschäftsführung, Berater-, Betriebskosten sowie sonstige Kosten wie zum Beispiel Depotgebühren, Handelsmargen, Courtagen usw.). </p><p>Der Konsument kann sich über die Rendite eines bestimmten Anlageprodukts nur eine Meinung bilden, wenn er das Total der für ihn anfallenden Kosten erfährt. Die Angaben über die gesamten Kosten ermöglichen auch die Berechnung der Netto-Performance. </p><p>Die Erfahrungen in den USA zeigen, dass Transparenz und Vergleichbarkeit zu einer Senkung der Kosten führen. Überall dort, wo die strikten Transparenzvorschriften für die amerikanischen Fondsgesellschaften nicht gelten, sind die Spesen für dieselben Produkte bedeutend höher. Auch in der Schweiz sind die Gesamtkosten für Anlagefonds ("Total Expense Ratio") im Ländervergleich hoch, obwohl sie noch nicht einmal alle Kosten beinhalten. Während die Gebühren für Anlagefonds in den USA seit zehn Jahren rückläufig sind, ist in der Schweiz ein solcher Trend nicht festzustellen.</p>
  • <p>Neben dem im Motionstext erwähnten Artikel 76 Absatz 3 KAG enthält die Kollektivanlagengesetzgebung ausführliche Vorschriften zum Ausgabe- und Rücknahmepreis sowie zu den Vergütungen und Nebenkosten (Art. 26 Abs. 3 Bst. e und 44 KAG, Art. 37f. KKV); auch verpflichtet es die Fondsleitung und die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Sicav), neben dem im Motionstext erwähnten vereinfachten Prospekt für jede offene kollektive Kapitalanlage einen (vollständigen) Prospekt zu veröffentlichen (Art. 75 Abs. 1 KAG). Die Informationspflichten bezüglich Kosten sind in Artikel 20 KAG und Artikel 34 Absatz 2 KKV beschrieben. Weiter hat die Finma per 1. Januar 2010 das Rundschreiben 10/1, "Mindeststandards für Vergütungssysteme bei Finanzinstituten", in Kraft gesetzt, welches die Finanzinstitute u. a. zu einem verständlichen und nachvollziehbaren Vergütungssystem verpflichtet. Gemäss Randziffer 24 sind die Elemente eines Vergütungssystems gegenüber den betroffenen Personen klar zu kommunizieren. Schliesslich hat die Swiss Funds Association (SFA) als massgebende Branchenorganisation basierend auf ihren "Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft" verschiedene Richtlinien zum Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen erlassen. Die Finma hat diese als Mindeststandard anerkannt, und die Prüfgesellschaften haben deren Einhaltung zu prüfen.</p><p>Der Mindestinhalt des vereinfachten Prospekts ist durch die Übernahme der EU-Richtlinie betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Ogaw-III-Richtlinie) in die Schweizer Kollektivanlagengesetzgebung vorgegeben. Zum Mindestinhalt gehören gemäss Anhang 2 zu Artikel 107 KKV: a. Angaben über die Ausgabe- und Rücknahmekommission von Anteilen; b. Angaben über die Kommissionen und Kosten zulasten der Anlegerinnen und Anleger und zulasten des Fondsvermögens; ferner Angaben über die beabsichtigte Verwendung der Verwaltungskommission, eine allfällige erfolgsabhängige Kommission (Performance Fee), den Koeffizienten der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (TER) und die Umschlagshäufigkeit des Portfolios (PTR).</p><p>Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die offene kollektive Kapitalanlage bezüglich Kostentransparenz bereits sehr detailliert reguliert ist und sich Anleger vor bzw. bei Auftragserteilung ausreichend über die Gesamtkosten des Anlagefonds informieren können. Ex ante können Maximalhöhen von Ausgabe-, Rücknahme- und Verwaltungskommissionen dem vereinfachten Prospekt und dem Prospekt entnommen werden. Über die genaue Höhe von Ausgabe- und Rücknahmekommissionen hat sich der Anleger im Einzelfall beim zuständigen Finanzintermediär zu erkundigen, da diese Kommissionen je nach Art des Anlegers, Höhe des zu zeichnenden Anteils und Art des Finanzintermediärs unterschiedlich ausfallen können und entsprechend nicht im für alle Anleger gleichlautenden vereinfachten Prospekt exakt beziffert werden können. Die effektiv angewendete Verwaltungskommission kann, falls nicht pauschal, gar erst ex post berechnet werden und ist im Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. In den Prospekten sind jeweils auch auf dem abgelaufenen Geschäftsjahr basierende Informationen zu TER und PTR ausgewiesen.</p><p>Es kann der Motionärin beigepflichtet werden, dass die Gesamtkosten von Schweizer Retail-Anlagefonds - wie auch jene von Retail-Anlagefonds aus dem EU-Raum - im Verhältnis zu Produkten in den USA oft hoch sind. Die Ursache hierzu ist hauptsächlich in den oft grösseren Volumina amerikanischer Fonds zu sehen. Die Preistransparenz im Schweizer Markt erachtet der Bundesrat jedoch als gegeben. Eine Regelung in der Preisbekanntgabeverordnung, wie dies die Motion vorsieht, erübrigt sich demzufolge. Zudem ist die Preisbekanntgabeverordnung nicht der geeignete Ort, die Preisinformationspflicht für so komplexe Produkte wie Kollektivanlagen festzuschreiben, da sie kantonal meist von den Gewerbepolizeistellen vollzogen wird, wo das fondsspezifische Know-how kaum vorhanden sein dürfte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Preisbekanntgabe dafür zu sorgen, dass der Durchschnittsanleger die gesamten Kosten, die sich auf die Rendite eines Anlagefonds auswirken, vor der Auftragserteilung erfährt.</p>
  • Gesamtkosten für Anlagefonds deklarieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die heute geltende Preisbekanntgabeverordnung sieht ausschliesslich für die Kontoeröffnung, -führung und -schliessung, den Zahlungsverkehr im Inland und grenzüberschreitend, Zahlungsmittel (Kreditkarten) sowie den Kauf und Verkauf ausländischer Währungen (Geldwechsel) eine Preisanschreibepflicht vor. Im Anlagegeschäft hingegen gibt es bis heute keine Vorgaben, die eine transparente und umfassende Darstellung der Kosten gewährleisten. Das Kollektivanlagengesetz (KAG) sieht zwar für den Durchschnittsanleger einen vereinfachten Prospekt vor (Art. 76 Abs. 3 KAG). Doch auch hier fehlt die Verpflichtung zur Angabe sämtlicher Kosten. </p><p>Die zu deklarierenden Gesamtkosten sollen sowohl die Kosten, die auf der Ebene des Anlegers anfallen (Kauf- und Verkaufskosten, Depotgebühren, evtl. Platzierungskommissionen), enthalten wie auch jene Kosten, die auf der Ebene des Fonds anfallen (Transaktionskosten, Verwaltungsgebühren wie zum Beispiel Portfoliomanagementfees, Performancefees, Fondsgeschäftsführung, Berater-, Betriebskosten sowie sonstige Kosten wie zum Beispiel Depotgebühren, Handelsmargen, Courtagen usw.). </p><p>Der Konsument kann sich über die Rendite eines bestimmten Anlageprodukts nur eine Meinung bilden, wenn er das Total der für ihn anfallenden Kosten erfährt. Die Angaben über die gesamten Kosten ermöglichen auch die Berechnung der Netto-Performance. </p><p>Die Erfahrungen in den USA zeigen, dass Transparenz und Vergleichbarkeit zu einer Senkung der Kosten führen. Überall dort, wo die strikten Transparenzvorschriften für die amerikanischen Fondsgesellschaften nicht gelten, sind die Spesen für dieselben Produkte bedeutend höher. Auch in der Schweiz sind die Gesamtkosten für Anlagefonds ("Total Expense Ratio") im Ländervergleich hoch, obwohl sie noch nicht einmal alle Kosten beinhalten. Während die Gebühren für Anlagefonds in den USA seit zehn Jahren rückläufig sind, ist in der Schweiz ein solcher Trend nicht festzustellen.</p>
    • <p>Neben dem im Motionstext erwähnten Artikel 76 Absatz 3 KAG enthält die Kollektivanlagengesetzgebung ausführliche Vorschriften zum Ausgabe- und Rücknahmepreis sowie zu den Vergütungen und Nebenkosten (Art. 26 Abs. 3 Bst. e und 44 KAG, Art. 37f. KKV); auch verpflichtet es die Fondsleitung und die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Sicav), neben dem im Motionstext erwähnten vereinfachten Prospekt für jede offene kollektive Kapitalanlage einen (vollständigen) Prospekt zu veröffentlichen (Art. 75 Abs. 1 KAG). Die Informationspflichten bezüglich Kosten sind in Artikel 20 KAG und Artikel 34 Absatz 2 KKV beschrieben. Weiter hat die Finma per 1. Januar 2010 das Rundschreiben 10/1, "Mindeststandards für Vergütungssysteme bei Finanzinstituten", in Kraft gesetzt, welches die Finanzinstitute u. a. zu einem verständlichen und nachvollziehbaren Vergütungssystem verpflichtet. Gemäss Randziffer 24 sind die Elemente eines Vergütungssystems gegenüber den betroffenen Personen klar zu kommunizieren. Schliesslich hat die Swiss Funds Association (SFA) als massgebende Branchenorganisation basierend auf ihren "Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft" verschiedene Richtlinien zum Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen erlassen. Die Finma hat diese als Mindeststandard anerkannt, und die Prüfgesellschaften haben deren Einhaltung zu prüfen.</p><p>Der Mindestinhalt des vereinfachten Prospekts ist durch die Übernahme der EU-Richtlinie betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Ogaw-III-Richtlinie) in die Schweizer Kollektivanlagengesetzgebung vorgegeben. Zum Mindestinhalt gehören gemäss Anhang 2 zu Artikel 107 KKV: a. Angaben über die Ausgabe- und Rücknahmekommission von Anteilen; b. Angaben über die Kommissionen und Kosten zulasten der Anlegerinnen und Anleger und zulasten des Fondsvermögens; ferner Angaben über die beabsichtigte Verwendung der Verwaltungskommission, eine allfällige erfolgsabhängige Kommission (Performance Fee), den Koeffizienten der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (TER) und die Umschlagshäufigkeit des Portfolios (PTR).</p><p>Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die offene kollektive Kapitalanlage bezüglich Kostentransparenz bereits sehr detailliert reguliert ist und sich Anleger vor bzw. bei Auftragserteilung ausreichend über die Gesamtkosten des Anlagefonds informieren können. Ex ante können Maximalhöhen von Ausgabe-, Rücknahme- und Verwaltungskommissionen dem vereinfachten Prospekt und dem Prospekt entnommen werden. Über die genaue Höhe von Ausgabe- und Rücknahmekommissionen hat sich der Anleger im Einzelfall beim zuständigen Finanzintermediär zu erkundigen, da diese Kommissionen je nach Art des Anlegers, Höhe des zu zeichnenden Anteils und Art des Finanzintermediärs unterschiedlich ausfallen können und entsprechend nicht im für alle Anleger gleichlautenden vereinfachten Prospekt exakt beziffert werden können. Die effektiv angewendete Verwaltungskommission kann, falls nicht pauschal, gar erst ex post berechnet werden und ist im Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. In den Prospekten sind jeweils auch auf dem abgelaufenen Geschäftsjahr basierende Informationen zu TER und PTR ausgewiesen.</p><p>Es kann der Motionärin beigepflichtet werden, dass die Gesamtkosten von Schweizer Retail-Anlagefonds - wie auch jene von Retail-Anlagefonds aus dem EU-Raum - im Verhältnis zu Produkten in den USA oft hoch sind. Die Ursache hierzu ist hauptsächlich in den oft grösseren Volumina amerikanischer Fonds zu sehen. Die Preistransparenz im Schweizer Markt erachtet der Bundesrat jedoch als gegeben. Eine Regelung in der Preisbekanntgabeverordnung, wie dies die Motion vorsieht, erübrigt sich demzufolge. Zudem ist die Preisbekanntgabeverordnung nicht der geeignete Ort, die Preisinformationspflicht für so komplexe Produkte wie Kollektivanlagen festzuschreiben, da sie kantonal meist von den Gewerbepolizeistellen vollzogen wird, wo das fondsspezifische Know-how kaum vorhanden sein dürfte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Preisbekanntgabe dafür zu sorgen, dass der Durchschnittsanleger die gesamten Kosten, die sich auf die Rendite eines Anlagefonds auswirken, vor der Auftragserteilung erfährt.</p>
    • Gesamtkosten für Anlagefonds deklarieren

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