Kein bewaffneter Armee-Einsatz gegen die eigene Bevölkerung

ShortId
10.3165
Id
20103165
Updated
28.07.2023 07:52
Language
de
Title
Kein bewaffneter Armee-Einsatz gegen die eigene Bevölkerung
AdditionalIndexing
09;Leistungsauftrag;Armeeeinsatz;Bevölkerung;Demonstration;öffentliche Ordnung;Polizei
1
  • L04K04020304, Armeeeinsatz
  • L02K0107, Bevölkerung
  • L03K040303, öffentliche Ordnung
  • L04K04030304, Polizei
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
  • L04K08020305, Demonstration
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Vorstellung ist unerträglich, dass Schweizer Soldaten gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt würden und dabei sogar von der Schusswaffe Gebrauch machen könnten. Das wäre ein unglaubliches Drama für ein demokratisches Land mit einer Milizarmee, wie die Schweiz es ist. Und dennoch sieht das Militärgesetz nach wie vor den bewaffneten Einsatz der Armee im Ordnungsdienst vor (MG Art. 1 Abs. 3 Bst. a; Art. 76 Abs. 1 Bst. b; Art. 83), den die Bundesversammlung - oder in dringlichen Fällen der Bundesrat - anordnen kann (MG Art. 77 Abs. 3). Diesen alten Zopf gilt es abzuschneiden. Doch offenbar werden immer noch Szenarien entwickelt, die Armee im Falle sozialer Unruhen im Innern einzusetzen. Ein solcher militärischer Ordnungsdienst gegen die eigene Bevölkerung sollte insbesondere aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden: </p><p>1. Die Armee ist glaubwürdig, wenn sie der Kriegsverhinderung dient, zur Erhaltung des Friedens beiträgt und die Zivilbevölkerung schützt, nicht aber, wenn sie gegen die eigene Bevölkerung vorgeht. </p><p>2. Die problematischen Erfahrungen aus der Geschichte zeigen auf, dass bei der Durchsetzung von Sperr- und Schutzaufträgen ausschliesslich professionelle, besonders geschulte und gut ausgerüstete kantonale Polizeiformationen eingesetzt werden müssen. Unsere Milizarmee ist mit dieser Aufgabe überfordert. Das Risiko eines Desasters ist zu gross. Dies wissen auch die Armee und der Bundesrat. Deshalb wird bei Assistenzdiensten - z. B. anlässlich des WEF in Davos, der Euro 2008 oder dem Staatsbesuch aus Russland im September 2009 - ein direkter Kontakt zwischen Armee und Bevölkerung jeweils strikte ausgeschlossen. Dafür gibt es die Polizei. </p><p>3. Die Kantone sind mit ihren Polizeikräften für die Wahrung der inneren Sicherheit zuständig. Die Armee sollte sich auf ihre Kernaufgaben beschränken. Bewaffnete Einsätze gegen die eigene Bevölkerung sollten heute nicht mehr dazugehören.</p>
  • <p>Die Unterstützung der zivilen Behörden bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit ist eine Aufgabe, die in Artikel 58 der Bundesverfassung von Volk und Ständen der Armee übertragen wurde. Der Begriff der inneren Sicherheit beinhaltet grundsätzlich das Sicherstellen des friedlichen Zusammenlebens, den Schutz der staatlichen Institutionen und den Schutz der Gemeinschaft vor elementaren Gefährdungen. Ein Einsatz der Armee kommt einschränkend nur im Zusammenhang mit dem polizeirechtlichen Aspekt der inneren Sicherheit und unter strengen Voraussetzungen in Frage. Als Einsatzart dazu sieht das Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (MG) den Ordnungsdienst vor (Art. 83 MG). Man versteht darunter den Einsatz der Armee als letztes Mittel der Landes- oder Kantonsregierung, um die innere Sicherheit gegen schwere Störungen zu wahren, in welchen die Bedrohungen ein Ausmass annehmen, das den Staat als Ganzes betrifft. Die Unterstützung erfolgt subsidiär, d. h. nur soweit, als die primär zuständigen zivilen Behörden keine ausreichenden Mittel zur Bewältigung der entsprechenden Notlage zur Verfügung haben. Vom Assistenzdienst unterscheidet sich der Ordnungsdienst - materiell gesehen - hinsichtlich des Ausmasses der Bedrohung. Im Gegensatz zum Assistenzdienst ist der Ordnungsdienst immer Aktivdienst.</p><p>Das Militärgesetz hat die Möglichkeit eines Einsatzes zur Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit als "ultima ratio" grundsätzlich beibehalten. Wo solche Bedrohungen ein Ausmass annehmen, das den Staat als Ganzes betrifft, wäre es nicht angezeigt, dass dieser zum vorneherein auf die Armee als Machtmittel verzichtet, um dieser Bedrohung begegnen zu können. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass aus vergangenen, teils zu Recht kritisierten Ordnungsdienst-Einsätzen die notwendigen Lehren gezogen wurden.</p><p>In Absatz 1 von Artikel 83 MG ist der - unbestrittene - subsidiäre Charakter des Ordnungsdienstes gesetzlich verankert. Absatz 2 enthält eine klare Regelung für die Anordnung des Ordnungsdienstes: Auf eidgenössischer Ebene obliegt dies primär der Bundesversammlung, bei zeitlicher Dringlichkeit dem Bundesrat. In Absatz 3 wird festgehalten, dass die Umschreibung des Auftrags den zivilen Behörden obliegt.</p><p>Weitere Einzelheiten sind in einer Verordnung geregelt (vgl. die Verordnung vom 3. September 1997 über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst, VOD). Es ist selbstverständlich, dass im Ordnungsdienst nur entsprechend ausgebildete und ausgerüstete Truppen eingesetzt werden dürfen; Rekrutenformationen sind davon ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 2 VOD). Ein allfälliger Waffengebrauch hätte unter Berücksichtigung der VOD im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu erfolgen.</p><p>Die heute vorhandenen Polizeikräfte könnten in ausserordentlichen Lagen überfordert werden. Wenn die Handlungsfreiheit der Staatsorgane auch in solchen Fällen aufrechterhalten bleiben soll, bleiben nur die Wege einer Verstärkung der Polizeikräfte oder der Beizug von Armeekräften unter der Verantwortung der zivilen Behörden als subsidiäres Mittel übrig. Der Bundesrat sieht keinen vernünftigen Grund, daran etwas zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen so anzupassen, dass der bewaffnete Einsatz der Armee gegen die eigene Bevölkerung in der Schweiz ausgeschlossen ist.</p>
  • Kein bewaffneter Armee-Einsatz gegen die eigene Bevölkerung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Vorstellung ist unerträglich, dass Schweizer Soldaten gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt würden und dabei sogar von der Schusswaffe Gebrauch machen könnten. Das wäre ein unglaubliches Drama für ein demokratisches Land mit einer Milizarmee, wie die Schweiz es ist. Und dennoch sieht das Militärgesetz nach wie vor den bewaffneten Einsatz der Armee im Ordnungsdienst vor (MG Art. 1 Abs. 3 Bst. a; Art. 76 Abs. 1 Bst. b; Art. 83), den die Bundesversammlung - oder in dringlichen Fällen der Bundesrat - anordnen kann (MG Art. 77 Abs. 3). Diesen alten Zopf gilt es abzuschneiden. Doch offenbar werden immer noch Szenarien entwickelt, die Armee im Falle sozialer Unruhen im Innern einzusetzen. Ein solcher militärischer Ordnungsdienst gegen die eigene Bevölkerung sollte insbesondere aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden: </p><p>1. Die Armee ist glaubwürdig, wenn sie der Kriegsverhinderung dient, zur Erhaltung des Friedens beiträgt und die Zivilbevölkerung schützt, nicht aber, wenn sie gegen die eigene Bevölkerung vorgeht. </p><p>2. Die problematischen Erfahrungen aus der Geschichte zeigen auf, dass bei der Durchsetzung von Sperr- und Schutzaufträgen ausschliesslich professionelle, besonders geschulte und gut ausgerüstete kantonale Polizeiformationen eingesetzt werden müssen. Unsere Milizarmee ist mit dieser Aufgabe überfordert. Das Risiko eines Desasters ist zu gross. Dies wissen auch die Armee und der Bundesrat. Deshalb wird bei Assistenzdiensten - z. B. anlässlich des WEF in Davos, der Euro 2008 oder dem Staatsbesuch aus Russland im September 2009 - ein direkter Kontakt zwischen Armee und Bevölkerung jeweils strikte ausgeschlossen. Dafür gibt es die Polizei. </p><p>3. Die Kantone sind mit ihren Polizeikräften für die Wahrung der inneren Sicherheit zuständig. Die Armee sollte sich auf ihre Kernaufgaben beschränken. Bewaffnete Einsätze gegen die eigene Bevölkerung sollten heute nicht mehr dazugehören.</p>
    • <p>Die Unterstützung der zivilen Behörden bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit ist eine Aufgabe, die in Artikel 58 der Bundesverfassung von Volk und Ständen der Armee übertragen wurde. Der Begriff der inneren Sicherheit beinhaltet grundsätzlich das Sicherstellen des friedlichen Zusammenlebens, den Schutz der staatlichen Institutionen und den Schutz der Gemeinschaft vor elementaren Gefährdungen. Ein Einsatz der Armee kommt einschränkend nur im Zusammenhang mit dem polizeirechtlichen Aspekt der inneren Sicherheit und unter strengen Voraussetzungen in Frage. Als Einsatzart dazu sieht das Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (MG) den Ordnungsdienst vor (Art. 83 MG). Man versteht darunter den Einsatz der Armee als letztes Mittel der Landes- oder Kantonsregierung, um die innere Sicherheit gegen schwere Störungen zu wahren, in welchen die Bedrohungen ein Ausmass annehmen, das den Staat als Ganzes betrifft. Die Unterstützung erfolgt subsidiär, d. h. nur soweit, als die primär zuständigen zivilen Behörden keine ausreichenden Mittel zur Bewältigung der entsprechenden Notlage zur Verfügung haben. Vom Assistenzdienst unterscheidet sich der Ordnungsdienst - materiell gesehen - hinsichtlich des Ausmasses der Bedrohung. Im Gegensatz zum Assistenzdienst ist der Ordnungsdienst immer Aktivdienst.</p><p>Das Militärgesetz hat die Möglichkeit eines Einsatzes zur Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit als "ultima ratio" grundsätzlich beibehalten. Wo solche Bedrohungen ein Ausmass annehmen, das den Staat als Ganzes betrifft, wäre es nicht angezeigt, dass dieser zum vorneherein auf die Armee als Machtmittel verzichtet, um dieser Bedrohung begegnen zu können. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass aus vergangenen, teils zu Recht kritisierten Ordnungsdienst-Einsätzen die notwendigen Lehren gezogen wurden.</p><p>In Absatz 1 von Artikel 83 MG ist der - unbestrittene - subsidiäre Charakter des Ordnungsdienstes gesetzlich verankert. Absatz 2 enthält eine klare Regelung für die Anordnung des Ordnungsdienstes: Auf eidgenössischer Ebene obliegt dies primär der Bundesversammlung, bei zeitlicher Dringlichkeit dem Bundesrat. In Absatz 3 wird festgehalten, dass die Umschreibung des Auftrags den zivilen Behörden obliegt.</p><p>Weitere Einzelheiten sind in einer Verordnung geregelt (vgl. die Verordnung vom 3. September 1997 über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst, VOD). Es ist selbstverständlich, dass im Ordnungsdienst nur entsprechend ausgebildete und ausgerüstete Truppen eingesetzt werden dürfen; Rekrutenformationen sind davon ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 2 VOD). Ein allfälliger Waffengebrauch hätte unter Berücksichtigung der VOD im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu erfolgen.</p><p>Die heute vorhandenen Polizeikräfte könnten in ausserordentlichen Lagen überfordert werden. Wenn die Handlungsfreiheit der Staatsorgane auch in solchen Fällen aufrechterhalten bleiben soll, bleiben nur die Wege einer Verstärkung der Polizeikräfte oder der Beizug von Armeekräften unter der Verantwortung der zivilen Behörden als subsidiäres Mittel übrig. Der Bundesrat sieht keinen vernünftigen Grund, daran etwas zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen so anzupassen, dass der bewaffnete Einsatz der Armee gegen die eigene Bevölkerung in der Schweiz ausgeschlossen ist.</p>
    • Kein bewaffneter Armee-Einsatz gegen die eigene Bevölkerung

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