Grauzone rund um die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs

ShortId
10.3166
Id
20103166
Updated
28.07.2023 11:02
Language
de
Title
Grauzone rund um die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs
AdditionalIndexing
2841;Interessenvertretung;Evaluation;Krebs;Impfung;ausserparlamentarische Kommission;Frau
1
  • L06K010505070101, Impfung
  • L04K01050110, Krebs
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L04K08020311, Interessenvertretung
  • L05K0107010301, Frau
  • L04K08020302, Evaluation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Die Einsetzungs- und Wahlverfügung betreffend die Eidgenössische Kommission für Impffragen (Ekif) vom 2. Juli 2004 sieht vor, dass die Mitglieder ihre wirtschaftlichen und finanziellen Abhängigkeiten, welche zu Interessenkonflikten in Bezug auf das Impfwesen führen könnten, dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) melden müssen. Die Mitglieder der Kommission haben in den Ausstand zu treten, wenn sich bei einzelnen Geschäften Interessenkonflikte ergeben.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Unabhängigkeit und Integrität der Mitglieder der Ekif angesichts der Bedeutung ihrer Empfehlungen für die Bevölkerung von grosser Relevanz ist. Die Ekif setzt dementsprechend die Vorgaben der Einsetzungsverfügung um, indem sie etwa Wert darauf legt, dass Interessenkonflikte nicht nur generell bei der Wahl in die Kommission, sondern auch im Einzelfall im Rahmen der Kommissionsarbeit bekanntgegeben werden müssen. Aus diesem Grund sind die Mitglieder verpflichtet, reale, potenzielle und scheinbare Interessenkonflikte vor jeder Sitzung der Präsidentin und dem Sekretariat zu melden. Diese Verpflichtung wurde indessen nicht auf kommissionsexterne Mitglieder von spezifischen Ekif-Arbeitsgruppen, wie z. B. die Arbeitsgruppe HPV-Impfung, ausgedehnt.</p><p>Die genauen Modalitäten des Vorgehens bei der Meldung möglicher oder realer Interessenkonflikte sind in einem öffentlich zugänglichen Dokument der Ekif vom 8. Januar 2005 festgehalten (siehe unter: www.ekif.ch; Kommission, Stichwort: Unabhängigkeit). Wenn das Sekretariat, das Präsidium oder mindestens drei Mitglieder der Ekif an der Fähigkeit einer Fachperson zweifeln, ihre Arbeit unabhängig und frei von direktem und indirektem Druck ausführen zu können, wird der fragliche Fall zur Beurteilung an das EDI weitergeleitet. Ein solcher Fall ist bisher nicht eingetreten. Weder das EDI noch der Bundesrat verfügen demnach über entsprechende Dokumente. </p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich die Vorgehensweise der Ekif bewährt hat. Er sieht keinen Anlass, an der Unabhängigkeit und Integrität ihrer Mitglieder zu zweifeln. </p><p>3. In der Arzneimittelinformation und in den Empfehlungen zur Impfung ist beschrieben, dass die Routineuntersuchungen zur Gebärmutterhalskrebs-Vorsorge auch nach einer Impfung äusserst wichtig bleiben und entsprechend den ärztlichen Empfehlungen durchgeführt werden sollten. Wie bei den anderen generell empfohlenen Impfungen besteht auch für die Impfung gegen humane Papillomaviren (HPV) keine Registrierungspflicht. Die Impfung wird bei den Mädchen und Frauen, welche geimpft wurden, im persönlichen Impfausweis eingetragen. Für eine Registrierung fehlt die gesetzliche Grundlage. Auch die HPV-Impfung soll evaluiert werden, wie sich dies bei anderen Impfungen bewährt hat. Die Evaluation wird sich auf folgende Pfeiler abstützen: erstens auf die laufende Überwachung der Impfnebenwirkungen durch Swissmedic, zweitens auf die Überwachung der Häufigkeit von Krebsvorstufen und Gebärmutterhalskrebs und drittens auf das Monitoring der Durchimpfung durch Bund und Kantone. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, bei der HPV-Impfung von diesem System abzuweichen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Der Interpellant möchte zuerst wissen, ob die Mitglieder der Eidgenössischen Impfkommission und der Unterarbeitsgruppe "HPV-Impfung", die Empfehlungen an das Bundesamt für Gesundheit in Bezug auf den Impfstoff gegen Gebärmutterhalskrebs herausgegeben haben, aufgefordert wurden, ihre Interessenverbindungen offenzulegen.</p><p>2. Wenn ja, hat sich der Bundesrat mit dieser Liste befasst, und ist er bereit, diese dem Parlament vorzulegen?</p><p>3. Welche Nachkontrollen sind für junge Frauen vorgesehen, die gegen humane Papillomaviren geimpft wurden? Besteht gegebenenfalls ein Register, das die Ergebnisse dieser Kontrollen beinhaltet?</p>
  • Grauzone rund um die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Die Einsetzungs- und Wahlverfügung betreffend die Eidgenössische Kommission für Impffragen (Ekif) vom 2. Juli 2004 sieht vor, dass die Mitglieder ihre wirtschaftlichen und finanziellen Abhängigkeiten, welche zu Interessenkonflikten in Bezug auf das Impfwesen führen könnten, dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) melden müssen. Die Mitglieder der Kommission haben in den Ausstand zu treten, wenn sich bei einzelnen Geschäften Interessenkonflikte ergeben.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Unabhängigkeit und Integrität der Mitglieder der Ekif angesichts der Bedeutung ihrer Empfehlungen für die Bevölkerung von grosser Relevanz ist. Die Ekif setzt dementsprechend die Vorgaben der Einsetzungsverfügung um, indem sie etwa Wert darauf legt, dass Interessenkonflikte nicht nur generell bei der Wahl in die Kommission, sondern auch im Einzelfall im Rahmen der Kommissionsarbeit bekanntgegeben werden müssen. Aus diesem Grund sind die Mitglieder verpflichtet, reale, potenzielle und scheinbare Interessenkonflikte vor jeder Sitzung der Präsidentin und dem Sekretariat zu melden. Diese Verpflichtung wurde indessen nicht auf kommissionsexterne Mitglieder von spezifischen Ekif-Arbeitsgruppen, wie z. B. die Arbeitsgruppe HPV-Impfung, ausgedehnt.</p><p>Die genauen Modalitäten des Vorgehens bei der Meldung möglicher oder realer Interessenkonflikte sind in einem öffentlich zugänglichen Dokument der Ekif vom 8. Januar 2005 festgehalten (siehe unter: www.ekif.ch; Kommission, Stichwort: Unabhängigkeit). Wenn das Sekretariat, das Präsidium oder mindestens drei Mitglieder der Ekif an der Fähigkeit einer Fachperson zweifeln, ihre Arbeit unabhängig und frei von direktem und indirektem Druck ausführen zu können, wird der fragliche Fall zur Beurteilung an das EDI weitergeleitet. Ein solcher Fall ist bisher nicht eingetreten. Weder das EDI noch der Bundesrat verfügen demnach über entsprechende Dokumente. </p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich die Vorgehensweise der Ekif bewährt hat. Er sieht keinen Anlass, an der Unabhängigkeit und Integrität ihrer Mitglieder zu zweifeln. </p><p>3. In der Arzneimittelinformation und in den Empfehlungen zur Impfung ist beschrieben, dass die Routineuntersuchungen zur Gebärmutterhalskrebs-Vorsorge auch nach einer Impfung äusserst wichtig bleiben und entsprechend den ärztlichen Empfehlungen durchgeführt werden sollten. Wie bei den anderen generell empfohlenen Impfungen besteht auch für die Impfung gegen humane Papillomaviren (HPV) keine Registrierungspflicht. Die Impfung wird bei den Mädchen und Frauen, welche geimpft wurden, im persönlichen Impfausweis eingetragen. Für eine Registrierung fehlt die gesetzliche Grundlage. Auch die HPV-Impfung soll evaluiert werden, wie sich dies bei anderen Impfungen bewährt hat. Die Evaluation wird sich auf folgende Pfeiler abstützen: erstens auf die laufende Überwachung der Impfnebenwirkungen durch Swissmedic, zweitens auf die Überwachung der Häufigkeit von Krebsvorstufen und Gebärmutterhalskrebs und drittens auf das Monitoring der Durchimpfung durch Bund und Kantone. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, bei der HPV-Impfung von diesem System abzuweichen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Der Interpellant möchte zuerst wissen, ob die Mitglieder der Eidgenössischen Impfkommission und der Unterarbeitsgruppe "HPV-Impfung", die Empfehlungen an das Bundesamt für Gesundheit in Bezug auf den Impfstoff gegen Gebärmutterhalskrebs herausgegeben haben, aufgefordert wurden, ihre Interessenverbindungen offenzulegen.</p><p>2. Wenn ja, hat sich der Bundesrat mit dieser Liste befasst, und ist er bereit, diese dem Parlament vorzulegen?</p><p>3. Welche Nachkontrollen sind für junge Frauen vorgesehen, die gegen humane Papillomaviren geimpft wurden? Besteht gegebenenfalls ein Register, das die Ergebnisse dieser Kontrollen beinhaltet?</p>
    • Grauzone rund um die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs

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