Umfassende Entschädigung der Hinterbliebenen von im Militärdienst verunfallten Angehörigen der Armee

ShortId
10.3172
Id
20103172
Updated
28.07.2023 10:52
Language
de
Title
Umfassende Entschädigung der Hinterbliebenen von im Militärdienst verunfallten Angehörigen der Armee
AdditionalIndexing
28;09;Arbeitsunfall;Versicherungsleistung;Leistung für Hinterbliebene;Unfallversicherung;Militärversicherung
1
  • L04K01040114, Militärversicherung
  • L04K01040116, Unfallversicherung
  • L06K070205020204, Arbeitsunfall
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L06K010401010105, Leistung für Hinterbliebene
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Zusammenhang mit den tragischen Unglücksfällen an der Jungfrau und auf der Kander hat sich gezeigt, dass die heutigen Leistungen der Militärversicherung für die Hinterbliebenen von verunfallten Armeeangehörigen ungenügend sind. Diese Leistungen vermögen den entstandenen Schaden nur teilweise abzudecken. Insbesondere werden Schäden aus gesundheitlicher Beeinträchtigung der Hinterbliebenen wie psychische Folgen oder verminderte Arbeitsfähigkeit ungenügend berücksichtigt. Die Leistungen der Militärversicherung sollten sich bei derart schweren Unfällen am heute im Haftpflichtrecht üblichen Entschädigungsniveau orientieren.</p>
  • <p>Das Militärversicherungsgesetz (MVG; SR 833.1) deckt die Unfälle und Krankheiten der dienstleistenden Personen ab. Diese Versicherung beinhaltet eine breite Palette an Leistungen, die oft höher sind als jene der anderen Sozialversicherungen. Dies ist auf die Rolle der Militärversicherung zurückzuführen. Sie übernimmt gewissermassen stellvertretend die Verantwortung, die der Bund für die Risiken, denen die dienstleistenden Personen ausgesetzt sind, wahrnehmen muss. Gleichzeitig ist sie aber Teil der Sozialversicherungen. Daher enthält das Militärversicherungsrecht auch Elemente des Haftpflichtrechts, wobei das Sozialversicherungsrecht einen grossen Teil ausmacht. </p><p>Bei einem tödlichen Unfall im Militärdienst haben die Hinterlassenen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der Militärversicherung, deren Höhe sich nach dem Grad der Verwandtschaft mit dem verstorbenen Versicherten richtet. Dieser Anspruch besteht unabhängig vom Anspruch gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die gewährten Renten dürfen den auf maximal 141 672 Franken festgelegten Jahresverdienst des verstorbenen Versicherten nicht übersteigen. In gewissen Fällen können die Leistungen der beruflichen Vorsorge noch dazukommen. Ausserdem sieht das MVG in Artikel 59 vor, dass die Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung haben, deren Höhe identisch ist mit dem Betrag, den ein Zivilrichter in einem vergleichbaren Fall aussprechen würde. </p><p>Die Militärversicherung kommt nicht für psychologische Störungen oder Arbeitsunfähigkeit oder gar Invalidität der Hinterlassenen auf, die im Zusammenhang mit dem Tod des Versicherten oder seinen schweren Verletzungen stehen. Die Deckung der Kosten für medizinische Leistungen, Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität ist Sache der Kranken- oder Invalidenversicherung der Hinterlassenen oder Angehörigen. </p><p>Wenn jedoch die Versicherungen eine Behandlung oder einen Verdienstausfall nicht abdecken, zieht die Militärversicherung oder die Armee Organisationen oder private Stiftungen bei, deren Ziel es ist, Angehörigen der Armee und ihren Familien im Bedarfsfall zu helfen. Mit dem System, das die Militärversicherung zusammen mit den anderen Sozialversicherungen bildet und das in Härtefällen von Organisationen und Stiftungen ergänzt wird, ist der Schutz der betroffenen Personen sichergestellt und mit den privatrechtlichen Lösungen vergleichbar. </p><p>Der Bundesrat ist bereit, die versicherungsmässige Deckung der Angehörigen im Rahmen der nächsten Revision des Militärversicherungsgesetzes zu überprüfen. Diese Revision soll nach einem Entscheid des Bundesrates vom 28. Oktober 2009 im Anschluss an die Revision des Unfallversicherungsgesetzes an die Hand genommen und auf diese abgestimmt werden. Sollte sich dabei zeigen, dass tatsächlich ein Handlungsbedarf besteht, wird der Bundesrat dem Parlament einen entsprechenden Revisionsvorschlag unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Militärversicherungsgesetz für eine möglichst umfassende Entschädigung der Hinterbliebenen von Armeeangehörigen zu sorgen, die im Militärdienst verunfallt sind. So sollen Schäden aus gesundheitlicher Beeinträchtigung der Hinterbliebenen wie psychische Folgen oder verminderte Arbeitsfähigkeit zusätzlich berücksichtigt werden.</p>
  • Umfassende Entschädigung der Hinterbliebenen von im Militärdienst verunfallten Angehörigen der Armee
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Zusammenhang mit den tragischen Unglücksfällen an der Jungfrau und auf der Kander hat sich gezeigt, dass die heutigen Leistungen der Militärversicherung für die Hinterbliebenen von verunfallten Armeeangehörigen ungenügend sind. Diese Leistungen vermögen den entstandenen Schaden nur teilweise abzudecken. Insbesondere werden Schäden aus gesundheitlicher Beeinträchtigung der Hinterbliebenen wie psychische Folgen oder verminderte Arbeitsfähigkeit ungenügend berücksichtigt. Die Leistungen der Militärversicherung sollten sich bei derart schweren Unfällen am heute im Haftpflichtrecht üblichen Entschädigungsniveau orientieren.</p>
    • <p>Das Militärversicherungsgesetz (MVG; SR 833.1) deckt die Unfälle und Krankheiten der dienstleistenden Personen ab. Diese Versicherung beinhaltet eine breite Palette an Leistungen, die oft höher sind als jene der anderen Sozialversicherungen. Dies ist auf die Rolle der Militärversicherung zurückzuführen. Sie übernimmt gewissermassen stellvertretend die Verantwortung, die der Bund für die Risiken, denen die dienstleistenden Personen ausgesetzt sind, wahrnehmen muss. Gleichzeitig ist sie aber Teil der Sozialversicherungen. Daher enthält das Militärversicherungsrecht auch Elemente des Haftpflichtrechts, wobei das Sozialversicherungsrecht einen grossen Teil ausmacht. </p><p>Bei einem tödlichen Unfall im Militärdienst haben die Hinterlassenen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der Militärversicherung, deren Höhe sich nach dem Grad der Verwandtschaft mit dem verstorbenen Versicherten richtet. Dieser Anspruch besteht unabhängig vom Anspruch gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die gewährten Renten dürfen den auf maximal 141 672 Franken festgelegten Jahresverdienst des verstorbenen Versicherten nicht übersteigen. In gewissen Fällen können die Leistungen der beruflichen Vorsorge noch dazukommen. Ausserdem sieht das MVG in Artikel 59 vor, dass die Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung haben, deren Höhe identisch ist mit dem Betrag, den ein Zivilrichter in einem vergleichbaren Fall aussprechen würde. </p><p>Die Militärversicherung kommt nicht für psychologische Störungen oder Arbeitsunfähigkeit oder gar Invalidität der Hinterlassenen auf, die im Zusammenhang mit dem Tod des Versicherten oder seinen schweren Verletzungen stehen. Die Deckung der Kosten für medizinische Leistungen, Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität ist Sache der Kranken- oder Invalidenversicherung der Hinterlassenen oder Angehörigen. </p><p>Wenn jedoch die Versicherungen eine Behandlung oder einen Verdienstausfall nicht abdecken, zieht die Militärversicherung oder die Armee Organisationen oder private Stiftungen bei, deren Ziel es ist, Angehörigen der Armee und ihren Familien im Bedarfsfall zu helfen. Mit dem System, das die Militärversicherung zusammen mit den anderen Sozialversicherungen bildet und das in Härtefällen von Organisationen und Stiftungen ergänzt wird, ist der Schutz der betroffenen Personen sichergestellt und mit den privatrechtlichen Lösungen vergleichbar. </p><p>Der Bundesrat ist bereit, die versicherungsmässige Deckung der Angehörigen im Rahmen der nächsten Revision des Militärversicherungsgesetzes zu überprüfen. Diese Revision soll nach einem Entscheid des Bundesrates vom 28. Oktober 2009 im Anschluss an die Revision des Unfallversicherungsgesetzes an die Hand genommen und auf diese abgestimmt werden. Sollte sich dabei zeigen, dass tatsächlich ein Handlungsbedarf besteht, wird der Bundesrat dem Parlament einen entsprechenden Revisionsvorschlag unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Militärversicherungsgesetz für eine möglichst umfassende Entschädigung der Hinterbliebenen von Armeeangehörigen zu sorgen, die im Militärdienst verunfallt sind. So sollen Schäden aus gesundheitlicher Beeinträchtigung der Hinterbliebenen wie psychische Folgen oder verminderte Arbeitsfähigkeit zusätzlich berücksichtigt werden.</p>
    • Umfassende Entschädigung der Hinterbliebenen von im Militärdienst verunfallten Angehörigen der Armee

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