Reduktion der Einwanderung aus Drittstaaten
- ShortId
-
10.3175
- Id
-
20103175
- Updated
-
28.07.2023 09:53
- Language
-
de
- Title
-
Reduktion der Einwanderung aus Drittstaaten
- AdditionalIndexing
-
2811;Migrationspolitik;Familiennachzug;Kontrolle der Zuwanderungen;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Niederlassung von Ausländern/-innen
- 1
-
- L05K0108030601, Kontrolle der Zuwanderungen
- L04K01080304, Familiennachzug
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L05K0506010101, Niederlassung von Ausländern/-innen
- L04K01080306, Migrationspolitik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Einwanderung aus Drittstaaten verharrt auch nach Einführung der Personenfreizügigkeit auf sehr hohem Niveau. Die Nettozuwanderung aus der EU ist im Vergleich zum Vorjahr im Jahr 2009 um 34 Prozent zurückgegangen, jene aus Drittstaaten hingegen nur um 9 Prozent. Es ist klar, dass insbesondere beim Familiennachzug Rechtsansprüche bestehen, welche die Möglichkeiten zur Senkung der Einwanderungszahlen stark einschränken. Trotzdem ist generell zu prüfen, inwiefern bei der Einwanderung aus Drittstaaten noch Handlungsspielraum besteht, um die entsprechenden Zahlen zu senken.</p>
- <p>Im Jahr 2009 ist die Zuwanderung aus Drittstaaten im Vergleich zum Jahr 2008 nur leicht angestiegen (+ 0,3 Prozent). Die begrenzende Politik des Bundesrates und die Umsetzung des neuen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) spiegeln sich in diesem Trend wider, der sich auch im Februar 2010 bestätigt hat. </p><p>In den geltenden Bestimmungen des AuG zu den Drittstaatenangehörigen wird den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen und den verbindlichen menschenrechtlichen Mindestvorschriften Rechnung getragen. Hinsichtlich des Familiennachzugs garantiert Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BB 2002 3739). Dieses Recht gilt zwar nicht absolut, kann jedoch nur eingeschränkt werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (Art. 8 Abs. 2 EMRK). </p><p>Im Übrigen bezieht sich das Recht in der Regel auf die Familie im engeren Sinn. Davon erfasst werden die Ehegatten und die minderjährigen Kinder. Die familiäre Beziehung muss bestehen und intakt sein. Aus der EMRK-Bestimmung ergibt sich kein Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat (BGE 130 II 281). So hat eine ausländische Person, die sich entschlossen hat, getrennt von ihrer Familie in einem anderen Land zu leben, oder die keine vorrangigen familiären Interessen oder gute Gründe geltend machen kann, keinen Anspruch auf Familiennachzug (BGE 125 II 585). Diese Einschränkungen wurden im AuG und in den entsprechenden Ausführungsverordnungen (insbesondere der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE) aufgenommen. Diese sehen unter anderem Fristen für die Beantragung des Familiennachzugs (Art. 47 AuG), die Voraussetzung des Zusammenwohnens (Art. 42-44 AuG) sowie Massnahmen gegen Rechtsmissbrauch (Art. 51 AuG) vor. Die Regelung des AuG geht demnach nicht über das völkerrechtlich Gebotene hinaus.</p><p>Im Asylbereich werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder nach Artikel 51 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Die Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung anstelle einer Niederlassungsbewilligung fünf Jahre nach Anerkennung des Flüchtlingsstatus (Art. 60 Abs. 2 AsylG) würde keine Auswirkung auf den Anspruch auf Familiennachzug haben, der mit der Asylgewährung gewährt wird. Der Geltungsbereich von Artikel 51 AsylG, gemäss welchem der Anspruch auf Familiennachzug bei Asylgewährung entsteht, könnte damit auch nicht eingeschränkt werden. Eine solche Massnahme würde somit kaum zum gewünschten Ziel führen.</p><p>Die materiellen Anforderungen für den Familiennachzug durch ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung wie auch mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung, geregelt in den Artikeln 43 und 44 AuG, sehen vor, dass die Voraussetzung des Zusammenwohnens gegeben sein muss. Nach der Rechtsprechung gilt die Voraussetzung einer angemessenen Wohnung auch für niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer.</p><p>Schliesslich sieht das Gesetz Gründe für das Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug der Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung vor. Dazu gehören insbesondere das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs oder von Gründen für den Widerruf der Bewilligung (Art. 51 AuG). Auf Grundlage der geltenden Bestimmungen bestehen somit bereits Instrumente zur Einschränkung der Familiennachzugsrechte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Einwanderung aus Drittstaaten gesenkt werden kann. Unter anderem sind dabei folgende Massnahmen ins Auge zu fassen: </p><p>- Der Familiennachzug ist auf das völkerrechtlich erforderliche Minimum zu senken. </p><p>- Personen, denen Asyl gewährt wird, sollen in den ersten fünf Jahren nach der Asylgewährung lediglich eine Jahresaufenthaltsbewilligung, nicht aber eine Niederlassungsbewilligung (Art. 60 Abs. 2 AsylG) erhalten.</p><p>- Die materiellen Anforderungen an Personen mit einer Niederlassungsbewilligung, die ihre Familien nachziehen wollen, sind denjenigen der Jahresaufenthalter anzupassen.</p>
- Reduktion der Einwanderung aus Drittstaaten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Einwanderung aus Drittstaaten verharrt auch nach Einführung der Personenfreizügigkeit auf sehr hohem Niveau. Die Nettozuwanderung aus der EU ist im Vergleich zum Vorjahr im Jahr 2009 um 34 Prozent zurückgegangen, jene aus Drittstaaten hingegen nur um 9 Prozent. Es ist klar, dass insbesondere beim Familiennachzug Rechtsansprüche bestehen, welche die Möglichkeiten zur Senkung der Einwanderungszahlen stark einschränken. Trotzdem ist generell zu prüfen, inwiefern bei der Einwanderung aus Drittstaaten noch Handlungsspielraum besteht, um die entsprechenden Zahlen zu senken.</p>
- <p>Im Jahr 2009 ist die Zuwanderung aus Drittstaaten im Vergleich zum Jahr 2008 nur leicht angestiegen (+ 0,3 Prozent). Die begrenzende Politik des Bundesrates und die Umsetzung des neuen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) spiegeln sich in diesem Trend wider, der sich auch im Februar 2010 bestätigt hat. </p><p>In den geltenden Bestimmungen des AuG zu den Drittstaatenangehörigen wird den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen und den verbindlichen menschenrechtlichen Mindestvorschriften Rechnung getragen. Hinsichtlich des Familiennachzugs garantiert Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BB 2002 3739). Dieses Recht gilt zwar nicht absolut, kann jedoch nur eingeschränkt werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (Art. 8 Abs. 2 EMRK). </p><p>Im Übrigen bezieht sich das Recht in der Regel auf die Familie im engeren Sinn. Davon erfasst werden die Ehegatten und die minderjährigen Kinder. Die familiäre Beziehung muss bestehen und intakt sein. Aus der EMRK-Bestimmung ergibt sich kein Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat (BGE 130 II 281). So hat eine ausländische Person, die sich entschlossen hat, getrennt von ihrer Familie in einem anderen Land zu leben, oder die keine vorrangigen familiären Interessen oder gute Gründe geltend machen kann, keinen Anspruch auf Familiennachzug (BGE 125 II 585). Diese Einschränkungen wurden im AuG und in den entsprechenden Ausführungsverordnungen (insbesondere der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE) aufgenommen. Diese sehen unter anderem Fristen für die Beantragung des Familiennachzugs (Art. 47 AuG), die Voraussetzung des Zusammenwohnens (Art. 42-44 AuG) sowie Massnahmen gegen Rechtsmissbrauch (Art. 51 AuG) vor. Die Regelung des AuG geht demnach nicht über das völkerrechtlich Gebotene hinaus.</p><p>Im Asylbereich werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder nach Artikel 51 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Die Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung anstelle einer Niederlassungsbewilligung fünf Jahre nach Anerkennung des Flüchtlingsstatus (Art. 60 Abs. 2 AsylG) würde keine Auswirkung auf den Anspruch auf Familiennachzug haben, der mit der Asylgewährung gewährt wird. Der Geltungsbereich von Artikel 51 AsylG, gemäss welchem der Anspruch auf Familiennachzug bei Asylgewährung entsteht, könnte damit auch nicht eingeschränkt werden. Eine solche Massnahme würde somit kaum zum gewünschten Ziel führen.</p><p>Die materiellen Anforderungen für den Familiennachzug durch ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung wie auch mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung, geregelt in den Artikeln 43 und 44 AuG, sehen vor, dass die Voraussetzung des Zusammenwohnens gegeben sein muss. Nach der Rechtsprechung gilt die Voraussetzung einer angemessenen Wohnung auch für niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer.</p><p>Schliesslich sieht das Gesetz Gründe für das Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug der Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung vor. Dazu gehören insbesondere das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs oder von Gründen für den Widerruf der Bewilligung (Art. 51 AuG). Auf Grundlage der geltenden Bestimmungen bestehen somit bereits Instrumente zur Einschränkung der Familiennachzugsrechte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Einwanderung aus Drittstaaten gesenkt werden kann. Unter anderem sind dabei folgende Massnahmen ins Auge zu fassen: </p><p>- Der Familiennachzug ist auf das völkerrechtlich erforderliche Minimum zu senken. </p><p>- Personen, denen Asyl gewährt wird, sollen in den ersten fünf Jahren nach der Asylgewährung lediglich eine Jahresaufenthaltsbewilligung, nicht aber eine Niederlassungsbewilligung (Art. 60 Abs. 2 AsylG) erhalten.</p><p>- Die materiellen Anforderungen an Personen mit einer Niederlassungsbewilligung, die ihre Familien nachziehen wollen, sind denjenigen der Jahresaufenthalter anzupassen.</p>
- Reduktion der Einwanderung aus Drittstaaten
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