Rollstuhlgängige Wohnungen für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen erschwinglich machen

ShortId
10.3180
Id
20103180
Updated
28.07.2023 09:28
Language
de
Title
Rollstuhlgängige Wohnungen für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen erschwinglich machen
AdditionalIndexing
28;Körperbehinderte/r;Ergänzungsleistung;Ausgaben der privaten Haushalte;Versicherungsleistung;Medizinprodukt;Mietwohnung;Mietzinszuschuss;Miete
1
  • L04K01040106, Ergänzungsleistung
  • L03K010507, Medizinprodukt
  • L04K01020108, Mietwohnung
  • L05K0104020101, Körperbehinderte/r
  • L04K01040113, Mietzinszuschuss
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K01020104, Miete
  • L05K0701060102, Ausgaben der privaten Haushalte
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Procap, der Mitgliederverband von und für Menschen mit Behinderungen, betreibt ein Portal zur Vermittlung von Immobilien für rollstuhlgängiges Wohnen. Dank der breiten Datenbasis konnte so die Marktsituation für rollstuhlgängiges Wohnen analysiert werden. Die Analyse hat gezeigt, dass es einerseits zu wenig rollstuhlgängige Wohnungen gibt und andererseits die Mieten der angebotenen Wohnungen deutlich höher sind als die Ansätze der Ergänzungsleistungen (EL). Wer EL bezieht und eine rollstuhlgängige Wohnung benötigt, erhält als Einzelperson pro Monat höchstens 1400 Franken für die Miete. Ein Ehepaar erhält höchstens 1550 Franken. Gemäss der Auswertung von Procap kosten zwei Drittel der verfügbaren rollstuhlgängigen Wohnungen mehr als 1500 Franken pro Monat, rund die Hälfte der Wohnungen kosten sogar mehr als 2000 Franken pro Monat. </p><p>Für die Betroffenen bedeutet das, dass sie entweder keine ihren Bedürfnissen angepasste Wohnung mieten können oder dass sie den Fehlbetrag von ihrem Lebensbedarf abzweigen müssen. Der Lebensbedarf ist aber ebenfalls knapp bemessen. Wenn ein Teil des Lebensbedarfs für die Miete ausgegeben werden muss, fehlt das Geld für anderes.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG) sieht vor, dass zusätzlich zum anrechenbaren jährlichen Mietzins von maximal 13 200 Franken für Alleinlebende (1100 Franken pro Monat) und 15 000 Franken für Ehepaare (1250 Franken pro Monat) der Höchstbetrag für Mietzinsausgaben um 3600 Franken (300 Franken pro Monat) erhöht werden kann, wenn die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung notwendig ist. Aus den Statistiken geht hervor, dass in der Schweiz in 350 EL-Fällen (Alleinlebende und Paarhaushalte zusammengenommen) der zusätzliche Mietbetrag zum Tragen kam, entweder ganz oder teilweise. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Höhe dieses Mietzusatzes grundsätzlich ausreicht.</p><p>Der Bundesrat hatte die Annahme des Postulates Allemann 08.3580 beantragt, da er die darin enthaltenen Anregungen und Massnahmen als sinnvoll erachtete, um die anrechenbaren EL-Ansätze für Mietkosten an die aktuelle Situation anzupassen. Die eventuelle Anpassung des zusätzlichen Mietbetrages von 3600 Franken fällt in die allgemeinere Thematik der Anpassung der in den EL geltenden Höchstansätzen für die Mietzinsausgaben. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass der vorliegende Antrag innerhalb dieser umfassenden Analyse geprüft werden muss. Bevor eine Erhöhung in Betracht gezogen werden kann, sind folglich die Analyseergebnisse abzuwarten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 vorgesehene Betrag, der zur notwendigen Miete von rollstuhlgängigen Wohnungen gedacht ist, soll mindestens verdoppelt werden.</p>
  • Rollstuhlgängige Wohnungen für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen erschwinglich machen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Procap, der Mitgliederverband von und für Menschen mit Behinderungen, betreibt ein Portal zur Vermittlung von Immobilien für rollstuhlgängiges Wohnen. Dank der breiten Datenbasis konnte so die Marktsituation für rollstuhlgängiges Wohnen analysiert werden. Die Analyse hat gezeigt, dass es einerseits zu wenig rollstuhlgängige Wohnungen gibt und andererseits die Mieten der angebotenen Wohnungen deutlich höher sind als die Ansätze der Ergänzungsleistungen (EL). Wer EL bezieht und eine rollstuhlgängige Wohnung benötigt, erhält als Einzelperson pro Monat höchstens 1400 Franken für die Miete. Ein Ehepaar erhält höchstens 1550 Franken. Gemäss der Auswertung von Procap kosten zwei Drittel der verfügbaren rollstuhlgängigen Wohnungen mehr als 1500 Franken pro Monat, rund die Hälfte der Wohnungen kosten sogar mehr als 2000 Franken pro Monat. </p><p>Für die Betroffenen bedeutet das, dass sie entweder keine ihren Bedürfnissen angepasste Wohnung mieten können oder dass sie den Fehlbetrag von ihrem Lebensbedarf abzweigen müssen. Der Lebensbedarf ist aber ebenfalls knapp bemessen. Wenn ein Teil des Lebensbedarfs für die Miete ausgegeben werden muss, fehlt das Geld für anderes.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG) sieht vor, dass zusätzlich zum anrechenbaren jährlichen Mietzins von maximal 13 200 Franken für Alleinlebende (1100 Franken pro Monat) und 15 000 Franken für Ehepaare (1250 Franken pro Monat) der Höchstbetrag für Mietzinsausgaben um 3600 Franken (300 Franken pro Monat) erhöht werden kann, wenn die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung notwendig ist. Aus den Statistiken geht hervor, dass in der Schweiz in 350 EL-Fällen (Alleinlebende und Paarhaushalte zusammengenommen) der zusätzliche Mietbetrag zum Tragen kam, entweder ganz oder teilweise. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Höhe dieses Mietzusatzes grundsätzlich ausreicht.</p><p>Der Bundesrat hatte die Annahme des Postulates Allemann 08.3580 beantragt, da er die darin enthaltenen Anregungen und Massnahmen als sinnvoll erachtete, um die anrechenbaren EL-Ansätze für Mietkosten an die aktuelle Situation anzupassen. Die eventuelle Anpassung des zusätzlichen Mietbetrages von 3600 Franken fällt in die allgemeinere Thematik der Anpassung der in den EL geltenden Höchstansätzen für die Mietzinsausgaben. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass der vorliegende Antrag innerhalb dieser umfassenden Analyse geprüft werden muss. Bevor eine Erhöhung in Betracht gezogen werden kann, sind folglich die Analyseergebnisse abzuwarten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 vorgesehene Betrag, der zur notwendigen Miete von rollstuhlgängigen Wohnungen gedacht ist, soll mindestens verdoppelt werden.</p>
    • Rollstuhlgängige Wohnungen für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen erschwinglich machen

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