Schaffung von wertschätzenden rechtlichen Rahmenbedingungen für Waldeigentümer

ShortId
10.3188
Id
20103188
Updated
28.07.2023 09:54
Language
de
Title
Schaffung von wertschätzenden rechtlichen Rahmenbedingungen für Waldeigentümer
AdditionalIndexing
55;Waldwirtschaft;Subvention;Kostenwahrheit;Entschädigung;Kosten-Nutzen-Analyse
1
  • L03K140107, Waldwirtschaft
  • L06K070302020109, Kostenwahrheit
  • L06K070302020501, Kosten-Nutzen-Analyse
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L05K1102030202, Subvention
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Waldbewirtschaftung wird gemeinhin als defizitär bezeichnet. Als Gründe werden verschiedentlich Strukturen und Holzmarktbedingungen genannt. Diese Begründungen sind - wie Studien des Bafu belegen - nur ein Teil der Wahrheit. </p><p>Zwei Beispiele zur Begründung: </p><p>1. Grundwasseranbieter sparen pro Jahr 80 Millionen Franken ein, wenn sie das Wasser im Wald gewinnen, weil sie dieses normalerweise nicht aufbereiten müssen. Für diese Reinigungsleistung durch ihr Grundeigentum werden Waldbesitzer nicht bezahlt, haben aber die Mehrkosten (von bis zu 360 Franken pro Hektare und Jahr) aufgrund der aktuellen mangelhaften rechtlichen Rahmenbedingungen zu tragen. </p><p>2. Der Erholungsnutzen der Schweizer Bevölkerung aus dem Wald beträgt, gemäss einer Studie des Bafu, rund 10 Milliarden Franken pro Jahr. Waldeigentümer erhalten heute keine Entschädigung für diese Leistung, tragen aber die Kosten Nutzungen Dritter. So wird der Waldeigentümer durch die Erholungsnutzung mit Kosten aufgrund von Littering und Wildschäden (durch Störung des Wildes) usw. belastet. Teilweise vorgesehene Entschädigungen decken nur ausnahmsweise den tatsächlich entstandenen Schaden. </p><p>Die Öffentlichkeit ist heute Trittbrettfahrerin der durch Waldeigentümer erbrachten Waldleistungen, weil faire rechtliche Rahmenbedingungen fehlen. Gewinne und Nutzen sind externalisiert und die Kosten beim Waldeigentümer internalisiert. </p><p>Im Sinne des Verursacherprinzips, der Schaffung von Nutzniessergerechtigkeit und der Sicherstellung nachhaltiger Waldleistungen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen so anzupassen, dass nicht primär Subventionen oder Direktzahlungen geleistet werden, sondern die Verursacher bzw. Nutzniesser direkt die verursachten Kosten bzw. die bezogenen Waldleistungen bezahlen sollen. Der Bundesrat wird aufgefordert, im Rahmen seiner Möglichkeiten, rechtliche Rahmenbedingungen für "Fairpay" im Wald zu schaffen.</p>
  • <p>Artikel 77 der Bundesverfassung (BV) beauftragt den Bund dafür zu sorgen, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann. Eine angemessene Finanzierung der erbrachten Waldleistungen entspricht den waldpolitischen Zielen des Bundes und sichert die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen gemäss Strategie Nachhaltige Entwicklung des Bundesrates (Aktionsplan 2008-2011 vom 16. April 2008). Mit einer Entschädigung von Waldleistungen durch die Nutzniesser oder die Öffentlichkeit werden allerdings neue Rechte und Pflichten geschaffen, die aufgrund von Artikel 164 BV einer Regelung auf Gesetzesstufe bedürfen.</p><p>Der Bundesrat hat für das Anliegen des Motionärs, wonach für Leistungen, die über den naturnahen Waldbau hinaus gehen und bei den Waldeigentümern zu Mehraufwendungen oder Mindererträgen führen, vermehrt die Nutzniesser bzw. die Verursacher direkt bezahlen sollten, Verständnis, lehnt aber den Vorstoss aus folgenden, grundsätzlichen Überlegungen ab. </p><p>Zum einen sind, wie oben dargestellt, entsprechende Regelungen nur auf Gesetzesstufe und nicht auf dem Verordnungsweg möglich. </p><p>Zum anderen fehlt eine Abgrenzung zwischen einer naturnahen Waldbewirtschaftung gemäss Waldgesetz als Basisleistung und zusätzlich erwarteten oder verpflichtenden Leistungen, welche bei den Waldeigentümern zu Mehraufwendungen oder zu Mindererträgen führen. </p><p>Im Weiteren ist die Einbindung von Nutzniessern zu offen formuliert, was angesichts der je nach Waldleistung sehr grossen Anzahl und kaum identifizierbaren Gruppe von Involvierten zu Schwierigkeiten in der Umsetzung resp. zu einer stärkeren Belastung der öffentlichen Hand führen könnte. Die Einführung eines neuen Subventionstatbestandes widerspricht aber nicht nur den vom Motionär selbstgemachten Ausführungen, sie wird auch vom Bundesrat sowohl grundsätzlich wie mit Blick auf die Haushaltslage ganz klar abgelehnt.</p><p>Bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat eine Änderung des Motionstextes beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Rahmenbedingungen in Verordnungen dahingehend anzupassen, dass die im Waldgesetz verankerten Waldleistungen (Wohlfahrt, Schutz und Nutzung) eine dem erbrachten Nutzen entsprechende, einforderbare Entschädigung durch den Grundeigentümer beim Nutzniesser und - falls dieser nicht identifizierbar ist - bei der Öffentlichkeit ermöglichen.</p>
  • Schaffung von wertschätzenden rechtlichen Rahmenbedingungen für Waldeigentümer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Waldbewirtschaftung wird gemeinhin als defizitär bezeichnet. Als Gründe werden verschiedentlich Strukturen und Holzmarktbedingungen genannt. Diese Begründungen sind - wie Studien des Bafu belegen - nur ein Teil der Wahrheit. </p><p>Zwei Beispiele zur Begründung: </p><p>1. Grundwasseranbieter sparen pro Jahr 80 Millionen Franken ein, wenn sie das Wasser im Wald gewinnen, weil sie dieses normalerweise nicht aufbereiten müssen. Für diese Reinigungsleistung durch ihr Grundeigentum werden Waldbesitzer nicht bezahlt, haben aber die Mehrkosten (von bis zu 360 Franken pro Hektare und Jahr) aufgrund der aktuellen mangelhaften rechtlichen Rahmenbedingungen zu tragen. </p><p>2. Der Erholungsnutzen der Schweizer Bevölkerung aus dem Wald beträgt, gemäss einer Studie des Bafu, rund 10 Milliarden Franken pro Jahr. Waldeigentümer erhalten heute keine Entschädigung für diese Leistung, tragen aber die Kosten Nutzungen Dritter. So wird der Waldeigentümer durch die Erholungsnutzung mit Kosten aufgrund von Littering und Wildschäden (durch Störung des Wildes) usw. belastet. Teilweise vorgesehene Entschädigungen decken nur ausnahmsweise den tatsächlich entstandenen Schaden. </p><p>Die Öffentlichkeit ist heute Trittbrettfahrerin der durch Waldeigentümer erbrachten Waldleistungen, weil faire rechtliche Rahmenbedingungen fehlen. Gewinne und Nutzen sind externalisiert und die Kosten beim Waldeigentümer internalisiert. </p><p>Im Sinne des Verursacherprinzips, der Schaffung von Nutzniessergerechtigkeit und der Sicherstellung nachhaltiger Waldleistungen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen so anzupassen, dass nicht primär Subventionen oder Direktzahlungen geleistet werden, sondern die Verursacher bzw. Nutzniesser direkt die verursachten Kosten bzw. die bezogenen Waldleistungen bezahlen sollen. Der Bundesrat wird aufgefordert, im Rahmen seiner Möglichkeiten, rechtliche Rahmenbedingungen für "Fairpay" im Wald zu schaffen.</p>
    • <p>Artikel 77 der Bundesverfassung (BV) beauftragt den Bund dafür zu sorgen, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann. Eine angemessene Finanzierung der erbrachten Waldleistungen entspricht den waldpolitischen Zielen des Bundes und sichert die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen gemäss Strategie Nachhaltige Entwicklung des Bundesrates (Aktionsplan 2008-2011 vom 16. April 2008). Mit einer Entschädigung von Waldleistungen durch die Nutzniesser oder die Öffentlichkeit werden allerdings neue Rechte und Pflichten geschaffen, die aufgrund von Artikel 164 BV einer Regelung auf Gesetzesstufe bedürfen.</p><p>Der Bundesrat hat für das Anliegen des Motionärs, wonach für Leistungen, die über den naturnahen Waldbau hinaus gehen und bei den Waldeigentümern zu Mehraufwendungen oder Mindererträgen führen, vermehrt die Nutzniesser bzw. die Verursacher direkt bezahlen sollten, Verständnis, lehnt aber den Vorstoss aus folgenden, grundsätzlichen Überlegungen ab. </p><p>Zum einen sind, wie oben dargestellt, entsprechende Regelungen nur auf Gesetzesstufe und nicht auf dem Verordnungsweg möglich. </p><p>Zum anderen fehlt eine Abgrenzung zwischen einer naturnahen Waldbewirtschaftung gemäss Waldgesetz als Basisleistung und zusätzlich erwarteten oder verpflichtenden Leistungen, welche bei den Waldeigentümern zu Mehraufwendungen oder zu Mindererträgen führen. </p><p>Im Weiteren ist die Einbindung von Nutzniessern zu offen formuliert, was angesichts der je nach Waldleistung sehr grossen Anzahl und kaum identifizierbaren Gruppe von Involvierten zu Schwierigkeiten in der Umsetzung resp. zu einer stärkeren Belastung der öffentlichen Hand führen könnte. Die Einführung eines neuen Subventionstatbestandes widerspricht aber nicht nur den vom Motionär selbstgemachten Ausführungen, sie wird auch vom Bundesrat sowohl grundsätzlich wie mit Blick auf die Haushaltslage ganz klar abgelehnt.</p><p>Bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat eine Änderung des Motionstextes beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Rahmenbedingungen in Verordnungen dahingehend anzupassen, dass die im Waldgesetz verankerten Waldleistungen (Wohlfahrt, Schutz und Nutzung) eine dem erbrachten Nutzen entsprechende, einforderbare Entschädigung durch den Grundeigentümer beim Nutzniesser und - falls dieser nicht identifizierbar ist - bei der Öffentlichkeit ermöglichen.</p>
    • Schaffung von wertschätzenden rechtlichen Rahmenbedingungen für Waldeigentümer

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