Keine Amtshilfe bei illegal beschafften Daten

ShortId
10.3189
Id
20103189
Updated
27.07.2023 19:56
Language
de
Title
Keine Amtshilfe bei illegal beschafften Daten
AdditionalIndexing
24;Rechtshilfe;Bankgeheimnis;Doppelbesteuerung;Datenträger;Legalität;Bankeinlage;Steuerübereinkommen;Datenbasis;internationales Steuerrecht;Diebstahl
1
  • L06K050102010202, Diebstahl
  • L03K020210, Datenträger
  • L06K120301010301, Datenbasis
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L04K11040205, Bankeinlage
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
  • L04K08020502, Legalität
  • L04K11070302, Doppelbesteuerung
  • L04K11070313, Steuerübereinkommen
  • L04K11070303, internationales Steuerrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die offizielle Hehlerei der deutschen Regierung von illegal beschafften Bankkundendaten schweizerischer Herkunft muss den Bundesrat zum Handeln bewegen. Es dürfen in keinem Fall Doppelbesteuerungsabkommen mit Ländern abgeschlossen werden, welche illegal beschaffte Bankkundendaten aufkaufen. Würde dies Schule machen, würde auf unserem Finanzplatz von kriminellen Tätern Jagd auf schweizerische Bankkundendaten gemacht. Dabei könnten auch ausländische Nachrichtendienste und Finanzminister die Hand im Spiel haben. So weit dürfen wir es nicht kommen lassen. Datenklau und Hehlerei muss bestraft werden. Geklaute Bankkundendaten dürfen nicht für die Verfolgung von potenziellen Steuersündern verwendet werden. Dies muss in allen neuen Doppelbesteuerungsabkommen enthalten sein oder zusätzlich dazu ausgehandelt werden.</p>
  • <p>Der Diebstahl von Bankkundendaten ist in unserem Land eine strafbare Handlung, und die Schweiz wird alles unternehmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Der Kauf solcher Daten durch einen Staat verstösst gegen Treu und Glauben. Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111) sieht in Artikel 26 vor, dass die Staatsverträge (wie beispielsweise die Doppelbesteuerungsabkommen, DBA) nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu vollziehen sind. Entsprechend dieser Rechtslage bestimmt der Entwurf der Verordnung über die Amtshilfe nach DBA, dass Amtshilfeersuchen abzuweisen sind, wenn sie auf Informationen beruhen, die unter Verletzung von schweizerischem Strafrecht beschafft worden sind. Die Anhörung bezüglich der Verordnung dauerte bis zum 30. April 2010. Der Bundesrat wird die Verordnung voraussichtlich auf den 1. Oktober 2010 in Kraft setzen. Anlässlich der Ausarbeitung des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuerfragen, welches die Verordnung ablösen soll, wird die Einführung einer analogen Bestimmung ebenfalls zu prüfen sein.</p><p>Aufgrund dieser Rechtsgrundlage wird die Schweiz die Amtshilfe verweigern, soweit im Einzelfall Hinweise vorliegen, dass ein Ersuchen auf Informationen beruht, die durch nach Schweizer Recht strafbare Handlungen beschafft worden sind, und soweit den Umständen entsprechend die hierdurch verletzten Interessen gegenüber dem Interesse am Informationsaustausch überwiegen. Einer weiteren Rechtsgrundlage bedarf es hierfür nicht.</p><p>Eine Erklärung in diesem Sinn wird anlässlich der künftigen DBA abgegeben werden. Die Schweiz wird sich dafür einsetzen, dass diese Erklärung vom Partnerstaat akzeptiert wird. Für die bereits unterzeichneten bzw. paraphierten DBA wird eine solche Erklärung nachgeholt. Mit diesen Erklärungen wird sichergestellt, dass alle Partnerstaaten über die schweizerische Auslegung der Amtshilfeklauseln nach OECD-Standard ganz klar informiert sind.</p><p>Zudem wird die Schweiz zur Geltendmachung der Verantwortlichkeiten für die begangenen Straftaten Rechtshilfe verlangen, soweit sich der Straftatbestand als Grundlage für ein Rechtshilfeersuchen eignet. Auf dem Rechtshilfeweg können auch Kopien der illegal beschafften Informationen herausverlangt werden. Hierfür sind die bereits bestehenden Grundlagen zur Rechtshilfe in Strafsachen - wie die geltenden Staatsverträge - anwendbar. Es bedarf keiner weiteren Instrumente.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, neue Doppelbesteuerungsabkommen nur zu unterzeichnen, wenn sie u. a. auch folgende Bestimmungen enthalten:</p><p>1. Die Vertragspartner verpflichten sich, keine illegal beschafften Bankkundendaten aus dem anderen Vertragsstaat zu erwerben oder zu verwenden.</p><p>2. Die Vertragspartner gewähren sich gegenseitig keine Amts- und Rechtshilfe, wenn die Gesuche auf ganz oder teilweise illegal beschafften Bankkundendaten aus dem anderen Vertragsstaat beruhen.</p><p>3. Vertragspartner bringen einander in ihrem Land auftauchende illegal beschaffte Bankkundendaten umgehend, umfassend zur Kenntnis, und zwar durch Zustellung entsprechender Kopien.</p><p>4. Die Vertragspartner leisten sich gegenseitig unverzüglich Amts- und Rechtshilfe zur strafrechtlichen Verfolgung von Tätern, die in einem Vertragsstaat widerrechtlich Bankkundendaten beschafft haben.</p>
  • Keine Amtshilfe bei illegal beschafften Daten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die offizielle Hehlerei der deutschen Regierung von illegal beschafften Bankkundendaten schweizerischer Herkunft muss den Bundesrat zum Handeln bewegen. Es dürfen in keinem Fall Doppelbesteuerungsabkommen mit Ländern abgeschlossen werden, welche illegal beschaffte Bankkundendaten aufkaufen. Würde dies Schule machen, würde auf unserem Finanzplatz von kriminellen Tätern Jagd auf schweizerische Bankkundendaten gemacht. Dabei könnten auch ausländische Nachrichtendienste und Finanzminister die Hand im Spiel haben. So weit dürfen wir es nicht kommen lassen. Datenklau und Hehlerei muss bestraft werden. Geklaute Bankkundendaten dürfen nicht für die Verfolgung von potenziellen Steuersündern verwendet werden. Dies muss in allen neuen Doppelbesteuerungsabkommen enthalten sein oder zusätzlich dazu ausgehandelt werden.</p>
    • <p>Der Diebstahl von Bankkundendaten ist in unserem Land eine strafbare Handlung, und die Schweiz wird alles unternehmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Der Kauf solcher Daten durch einen Staat verstösst gegen Treu und Glauben. Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111) sieht in Artikel 26 vor, dass die Staatsverträge (wie beispielsweise die Doppelbesteuerungsabkommen, DBA) nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu vollziehen sind. Entsprechend dieser Rechtslage bestimmt der Entwurf der Verordnung über die Amtshilfe nach DBA, dass Amtshilfeersuchen abzuweisen sind, wenn sie auf Informationen beruhen, die unter Verletzung von schweizerischem Strafrecht beschafft worden sind. Die Anhörung bezüglich der Verordnung dauerte bis zum 30. April 2010. Der Bundesrat wird die Verordnung voraussichtlich auf den 1. Oktober 2010 in Kraft setzen. Anlässlich der Ausarbeitung des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuerfragen, welches die Verordnung ablösen soll, wird die Einführung einer analogen Bestimmung ebenfalls zu prüfen sein.</p><p>Aufgrund dieser Rechtsgrundlage wird die Schweiz die Amtshilfe verweigern, soweit im Einzelfall Hinweise vorliegen, dass ein Ersuchen auf Informationen beruht, die durch nach Schweizer Recht strafbare Handlungen beschafft worden sind, und soweit den Umständen entsprechend die hierdurch verletzten Interessen gegenüber dem Interesse am Informationsaustausch überwiegen. Einer weiteren Rechtsgrundlage bedarf es hierfür nicht.</p><p>Eine Erklärung in diesem Sinn wird anlässlich der künftigen DBA abgegeben werden. Die Schweiz wird sich dafür einsetzen, dass diese Erklärung vom Partnerstaat akzeptiert wird. Für die bereits unterzeichneten bzw. paraphierten DBA wird eine solche Erklärung nachgeholt. Mit diesen Erklärungen wird sichergestellt, dass alle Partnerstaaten über die schweizerische Auslegung der Amtshilfeklauseln nach OECD-Standard ganz klar informiert sind.</p><p>Zudem wird die Schweiz zur Geltendmachung der Verantwortlichkeiten für die begangenen Straftaten Rechtshilfe verlangen, soweit sich der Straftatbestand als Grundlage für ein Rechtshilfeersuchen eignet. Auf dem Rechtshilfeweg können auch Kopien der illegal beschafften Informationen herausverlangt werden. Hierfür sind die bereits bestehenden Grundlagen zur Rechtshilfe in Strafsachen - wie die geltenden Staatsverträge - anwendbar. Es bedarf keiner weiteren Instrumente.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, neue Doppelbesteuerungsabkommen nur zu unterzeichnen, wenn sie u. a. auch folgende Bestimmungen enthalten:</p><p>1. Die Vertragspartner verpflichten sich, keine illegal beschafften Bankkundendaten aus dem anderen Vertragsstaat zu erwerben oder zu verwenden.</p><p>2. Die Vertragspartner gewähren sich gegenseitig keine Amts- und Rechtshilfe, wenn die Gesuche auf ganz oder teilweise illegal beschafften Bankkundendaten aus dem anderen Vertragsstaat beruhen.</p><p>3. Vertragspartner bringen einander in ihrem Land auftauchende illegal beschaffte Bankkundendaten umgehend, umfassend zur Kenntnis, und zwar durch Zustellung entsprechender Kopien.</p><p>4. Die Vertragspartner leisten sich gegenseitig unverzüglich Amts- und Rechtshilfe zur strafrechtlichen Verfolgung von Tätern, die in einem Vertragsstaat widerrechtlich Bankkundendaten beschafft haben.</p>
    • Keine Amtshilfe bei illegal beschafften Daten

Back to List