Schweizer Grosskraftwerke in der Nordsee und in Italien
- ShortId
-
10.3193
- Id
-
20103193
- Updated
-
27.07.2023 19:35
- Language
-
de
- Title
-
Schweizer Grosskraftwerke in der Nordsee und in Italien
- AdditionalIndexing
-
66;Kohlendioxid;Windenergie;Stromversorgung;Investitionsbeihilfe;Ausland;Hochspannungsleitung;Sicherung der Versorgung;erneuerbare Energie;Kraftwerk;Nordsee
- 1
-
- L03K170302, Kraftwerk
- L03K170503, erneuerbare Energie
- L03K100103, Ausland
- L05K0704010106, Investitionsbeihilfe
- L06K170303010101, Hochspannungsleitung
- L06K070501020901, Kohlendioxid
- L06K170101060701, Stromversorgung
- L05K0701030905, Sicherung der Versorgung
- L03K170508, Windenergie
- L06K060301040103, Nordsee
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Nordsee entsteht der grösste Kraftwerkspark der Welt. Dank der hohen Verfügbarkeit der Windenergie während rund 80 Prozent eines Jahres und dank der sinkenden Gestehungskosten der Offshore-Technologie liegt es im Interesse der Schweiz, diese Ressourcen rechtzeitig zu erschliessen und günstige Standorte zu entwickeln. Dieser Strom kann einen vielfältigen Nutzen bringen, indem a) die Vorräte in den eigenen Stauseen bei starkem Wind geschont werden, b) ein Beitrag zur Deckung des schweizerischen Eigenbedarfs geleistet und c) die Basis für die Steigerung des Stromhandels und die gesamteuropäische Versorgungssicherheit gelegt werden kann.</p>
- <p>Grosskraftwerke im Ausland können für die Versorgungssicherheit in der Schweiz nur bedingt einen direkten Beitrag leisten. Langfristige physische Importverträge, wie sie heute mit Kernkraftwerken in Frankreich bestehen, können gemäss den geltenden EU-Regeln (Verordnung über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, EG, Nr. 1228/2003 vom 26. Juni 2003) heute nicht mehr abgeschlossen werden. Kraftwerke im Ausland können aber zu einer gesamteuropäischen Versorgungssicherheit beitragen, die sich positiv auf die Schweiz auswirken würde. Voraussetzung ist jedoch, dass die entsprechenden europäischen und schweizerischen Netzkapazitäten für den Import vorhanden sind. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die knappen Grenzkapazitäten diskriminierungsfrei ersteigert werden müssen, was in der Regel mit Erhöhungen der Übertragungskosten verbunden ist. Vorzugsrechte bei der Vergabe von Grenzkapazitäten für erneuerbare Energien gibt es dabei nicht. Zudem muss beachtet werden, dass der Vertrag von Lissabon für den Fall von gravierenden Versorgungsschwierigkeiten Solidaritätsmechanismen zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht, welche sich unter Umständen negativ auf Energielieferungen in die Schweiz auswirken könnten.</p><p>Seit dem 8. November 2007 stehen die Schweiz und die EU in Verhandlungen über ein Elektrizitätsabkommen. In diesen Verhandlungen geht es insbesondere auch um die Harmonisierung der Elektrizitätsmärkte der Schweiz und der EU. Der Bundesrat hat den Entwurf eines revidierten Verhandlungsmandats verabschiedet. Das schweizerische Verhandlungsmandat soll an die aktuellen Rechtsentwicklungen in der EU, unter anderem an das dritte europäische Energiebinnenmarktpaket, angepasst und ausgeweitet werden. Neu wird ein eigenständiges und erweiterbares Energieabkommen angestrebt, das zunächst auf den Strombereich und die erneuerbaren Energien begrenzt wäre.</p><p>Zudem hat die EU mit der Richtlinie über den Zubau von erneuerbaren Energien (Richtlinie 2009/28/EG, RES-Direktive) eine neue Ausgangslage für die Förderung von erneuerbaren Energien geschaffen. Sie sieht für die EU-Mitgliedstaaten explizit vor, dass Investitionen im Ausland im Inland angerechnet werden können, wenn diese über offizielle Mechanismen (sogenannte flexible Mechanismen: "Statistical Transfer" oder "Joint Projects") erfolgen. Diese stehen Drittländern zur Erfüllung ihrer eigenen RES-Ziele allerdings nur dann ebenfalls zur Verfügung, wenn sie die RES-Direktive übernommen haben. Somit wären ein Abschluss eines Energieabkommens und eine Übernahme der RES-Direktive in der Schweiz zwingende Voraussetzungen für die in der Motion gestellt Forderungen bezüglich der Anrechenbarkeit des Imports von erneuerbaren Energien (z. B. für die Gleichbehandlung in internationalen Verträgen).</p><p>Eine Einspeisevergütung (analog KEV) für Investitionen im Ausland ist derzeit aufgrund der geltenden Rechtsgrundlage (EnG, SR 730.0) nicht vorgesehen.</p><p>Bei der Frage der CO2-Minderung sieht das Kyoto-Protokoll grundsätzlich das Territorialprinzip vor, wonach die Reduktion von CO2-Emissionen jeweils nur in den Verursacherländern angerechnet werden kann. Die Schweiz kann sich Reduktionen von Emissionen im Ausland nur limitiert anrechnen lassen (gemäss CO2-Anrechnungsverordnung, SR 641.711.1).</p><p>Der Bundesrat ist sich der Notwendigkeit des Netzausbaus in Zusammenhang mit der verstärkten Einspeisung von erneuerbaren Energien bewusst. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat deshalb Anfang April 2010 eine Gruppe von Fachleuten als Strategiegruppe "Netze und Versorgungssicherheit" eingesetzt. Sie soll sich mit den Fragestellungen rund um den Ausbau des schweizerischen Stromübertragungsnetzes und dessen Integration ins europäische Netz auseinandersetzen (u. a. Unterstützung des BFE in Fragen Versorgungssicherheit und Weiterentwicklung strategische Netze und Prüfung von institutionellen Fragen für die Beschleunigung und Vereinfachung von Bewilligungsverfahren). Zudem hat der Bundesrat bereits bei der Beantwortung des Postulats Stähelin 09.4041, "Zustand des Stromnetzes der Schweiz", entsprechenden Arbeiten zugestimmt.</p><p>Die Forderungen der Motion betreffend CO2-Minderung sind zum Teil nicht umsetzbar. Die Anrechenbarkeit des Imports von erneuerbaren Energien in internationalen Verträgen kann nur im Energieabkommen mit der EU geklärt werden. Der Bundesrat beantragt daher die Ablehnung der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien wie folgt zu verbessern:</p><p>1. Schweizerische Stromanbieter, für die eine Lieferpflicht an feste Endverbraucher nach Artikel 6 des Stromversorgungsgesetzes gilt, sollen für Investitionen in neue Kraftwerke mit erneuerbaren Energien im Ausland eine kostendeckende Vergütung erhalten. Voraussetzung soll sein, </p><p>a. dass die neuen Kapazitäten einen Beitrag zur Versorgungssicherheit der Schweiz leisten und zur Deckung des hiesigen Endverbrauchs, insbesondere der festen Kunden, bestimmt sind;</p><p>b. dass die Bezugsrechte langfristig und dauerhaft zur Verfügung stehen;</p><p>c. dass die Einspeisevergütungen nicht höher sind als die spezifischen Vergütungen in der Schweiz. </p><p>2. Der Bundesrat soll dafür besorgt sein, dass Kraftwerke mit erneuerbaren Energien, die in Schweizer Hand stehen, zur Deckung des schweizerischen Bedarfs dienen und deren Produktionskosten von Schweizer Bezügern gedeckt werden, punkto Beitrag zur CO2-Minderung den inländischen Massnahmen angerechnet werden können und in internationalen Verträgen gleich behandelt werden wie Anlagen, die in der Schweiz stehen. </p><p>3. Der Bundesrat koordiniert die schweizerischen Ausbaupläne zur Verbesserung der Übertragungsnetze mit den Nachbarn und legt dem Parlament bis 2012 einen Bericht vor, welche Nord-Süd- und welche Ost-West-Verbindungen in den kommenden Jahren verstärkt werden.</p>
- Schweizer Grosskraftwerke in der Nordsee und in Italien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der Nordsee entsteht der grösste Kraftwerkspark der Welt. Dank der hohen Verfügbarkeit der Windenergie während rund 80 Prozent eines Jahres und dank der sinkenden Gestehungskosten der Offshore-Technologie liegt es im Interesse der Schweiz, diese Ressourcen rechtzeitig zu erschliessen und günstige Standorte zu entwickeln. Dieser Strom kann einen vielfältigen Nutzen bringen, indem a) die Vorräte in den eigenen Stauseen bei starkem Wind geschont werden, b) ein Beitrag zur Deckung des schweizerischen Eigenbedarfs geleistet und c) die Basis für die Steigerung des Stromhandels und die gesamteuropäische Versorgungssicherheit gelegt werden kann.</p>
- <p>Grosskraftwerke im Ausland können für die Versorgungssicherheit in der Schweiz nur bedingt einen direkten Beitrag leisten. Langfristige physische Importverträge, wie sie heute mit Kernkraftwerken in Frankreich bestehen, können gemäss den geltenden EU-Regeln (Verordnung über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, EG, Nr. 1228/2003 vom 26. Juni 2003) heute nicht mehr abgeschlossen werden. Kraftwerke im Ausland können aber zu einer gesamteuropäischen Versorgungssicherheit beitragen, die sich positiv auf die Schweiz auswirken würde. Voraussetzung ist jedoch, dass die entsprechenden europäischen und schweizerischen Netzkapazitäten für den Import vorhanden sind. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die knappen Grenzkapazitäten diskriminierungsfrei ersteigert werden müssen, was in der Regel mit Erhöhungen der Übertragungskosten verbunden ist. Vorzugsrechte bei der Vergabe von Grenzkapazitäten für erneuerbare Energien gibt es dabei nicht. Zudem muss beachtet werden, dass der Vertrag von Lissabon für den Fall von gravierenden Versorgungsschwierigkeiten Solidaritätsmechanismen zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht, welche sich unter Umständen negativ auf Energielieferungen in die Schweiz auswirken könnten.</p><p>Seit dem 8. November 2007 stehen die Schweiz und die EU in Verhandlungen über ein Elektrizitätsabkommen. In diesen Verhandlungen geht es insbesondere auch um die Harmonisierung der Elektrizitätsmärkte der Schweiz und der EU. Der Bundesrat hat den Entwurf eines revidierten Verhandlungsmandats verabschiedet. Das schweizerische Verhandlungsmandat soll an die aktuellen Rechtsentwicklungen in der EU, unter anderem an das dritte europäische Energiebinnenmarktpaket, angepasst und ausgeweitet werden. Neu wird ein eigenständiges und erweiterbares Energieabkommen angestrebt, das zunächst auf den Strombereich und die erneuerbaren Energien begrenzt wäre.</p><p>Zudem hat die EU mit der Richtlinie über den Zubau von erneuerbaren Energien (Richtlinie 2009/28/EG, RES-Direktive) eine neue Ausgangslage für die Förderung von erneuerbaren Energien geschaffen. Sie sieht für die EU-Mitgliedstaaten explizit vor, dass Investitionen im Ausland im Inland angerechnet werden können, wenn diese über offizielle Mechanismen (sogenannte flexible Mechanismen: "Statistical Transfer" oder "Joint Projects") erfolgen. Diese stehen Drittländern zur Erfüllung ihrer eigenen RES-Ziele allerdings nur dann ebenfalls zur Verfügung, wenn sie die RES-Direktive übernommen haben. Somit wären ein Abschluss eines Energieabkommens und eine Übernahme der RES-Direktive in der Schweiz zwingende Voraussetzungen für die in der Motion gestellt Forderungen bezüglich der Anrechenbarkeit des Imports von erneuerbaren Energien (z. B. für die Gleichbehandlung in internationalen Verträgen).</p><p>Eine Einspeisevergütung (analog KEV) für Investitionen im Ausland ist derzeit aufgrund der geltenden Rechtsgrundlage (EnG, SR 730.0) nicht vorgesehen.</p><p>Bei der Frage der CO2-Minderung sieht das Kyoto-Protokoll grundsätzlich das Territorialprinzip vor, wonach die Reduktion von CO2-Emissionen jeweils nur in den Verursacherländern angerechnet werden kann. Die Schweiz kann sich Reduktionen von Emissionen im Ausland nur limitiert anrechnen lassen (gemäss CO2-Anrechnungsverordnung, SR 641.711.1).</p><p>Der Bundesrat ist sich der Notwendigkeit des Netzausbaus in Zusammenhang mit der verstärkten Einspeisung von erneuerbaren Energien bewusst. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat deshalb Anfang April 2010 eine Gruppe von Fachleuten als Strategiegruppe "Netze und Versorgungssicherheit" eingesetzt. Sie soll sich mit den Fragestellungen rund um den Ausbau des schweizerischen Stromübertragungsnetzes und dessen Integration ins europäische Netz auseinandersetzen (u. a. Unterstützung des BFE in Fragen Versorgungssicherheit und Weiterentwicklung strategische Netze und Prüfung von institutionellen Fragen für die Beschleunigung und Vereinfachung von Bewilligungsverfahren). Zudem hat der Bundesrat bereits bei der Beantwortung des Postulats Stähelin 09.4041, "Zustand des Stromnetzes der Schweiz", entsprechenden Arbeiten zugestimmt.</p><p>Die Forderungen der Motion betreffend CO2-Minderung sind zum Teil nicht umsetzbar. Die Anrechenbarkeit des Imports von erneuerbaren Energien in internationalen Verträgen kann nur im Energieabkommen mit der EU geklärt werden. Der Bundesrat beantragt daher die Ablehnung der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien wie folgt zu verbessern:</p><p>1. Schweizerische Stromanbieter, für die eine Lieferpflicht an feste Endverbraucher nach Artikel 6 des Stromversorgungsgesetzes gilt, sollen für Investitionen in neue Kraftwerke mit erneuerbaren Energien im Ausland eine kostendeckende Vergütung erhalten. Voraussetzung soll sein, </p><p>a. dass die neuen Kapazitäten einen Beitrag zur Versorgungssicherheit der Schweiz leisten und zur Deckung des hiesigen Endverbrauchs, insbesondere der festen Kunden, bestimmt sind;</p><p>b. dass die Bezugsrechte langfristig und dauerhaft zur Verfügung stehen;</p><p>c. dass die Einspeisevergütungen nicht höher sind als die spezifischen Vergütungen in der Schweiz. </p><p>2. Der Bundesrat soll dafür besorgt sein, dass Kraftwerke mit erneuerbaren Energien, die in Schweizer Hand stehen, zur Deckung des schweizerischen Bedarfs dienen und deren Produktionskosten von Schweizer Bezügern gedeckt werden, punkto Beitrag zur CO2-Minderung den inländischen Massnahmen angerechnet werden können und in internationalen Verträgen gleich behandelt werden wie Anlagen, die in der Schweiz stehen. </p><p>3. Der Bundesrat koordiniert die schweizerischen Ausbaupläne zur Verbesserung der Übertragungsnetze mit den Nachbarn und legt dem Parlament bis 2012 einen Bericht vor, welche Nord-Süd- und welche Ost-West-Verbindungen in den kommenden Jahren verstärkt werden.</p>
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