Kostensparende ambulante Alkoholbehandlungen
- ShortId
-
10.3199
- Id
-
20103199
- Updated
-
28.07.2023 11:19
- Language
-
de
- Title
-
Kostensparende ambulante Alkoholbehandlungen
- AdditionalIndexing
-
2841;Drogenentzug;Versicherungsleistung;Alkoholkonsum;Krankenversicherung;Therapeutik;Alkoholismus;Kosten-Wirksamkeits-Analyse
- 1
-
- L05K0101020101, Alkoholismus
- L04K01050214, Therapeutik
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L05K0105050401, Drogenentzug
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L06K070302020502, Kosten-Wirksamkeits-Analyse
- L07K14020101010101, Alkoholkonsum
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Vergleichbar wirksam wie stationäre Alkoholbehandlungen sind die kostengünstigeren ambulanten Alkoholbehandlungen. Deren Verbreitung ist jedoch erschwert, weil es sich dabei nur dann um KVG-Pflichtleistungen handelt, wenn die Leistungen ärztlich erbracht werden. Der Bereich der Alkoholbehandlung erfolgt jedoch von jeher nur bedingt in medizinisch-psychiatrischen Institutionen. Einen grossen Teil der Versorgungslandschaft decken nicht ärztlich geleitete Institutionen mit psychosozialem Hintergrund ab. Sie verfügen über enormes praktisches Know-how und erfolgreiche Programme. Durch ihren Ausschluss aus den KVG-Pflichtleistungen setzt der Staat einen negativen Anreiz und vergibt eine Möglichkeit zur Steigerung der Versorgungseffizienz.</p>
- <p>1. Ambulante und stationäre Alkoholbehandlungen richten sich an unterschiedliche Patientinnen und Patienten. In gewissen Fällen ist eine stationäre Behandlung für die Erreichung der Therapieziele entscheidend, in anderen Fällen ist eine solche Behandlung nicht erforderlich oder sogar ungeeignet, und die Therapieziele können besser mit einer ambulanten Behandlung erreicht werden. Ein direkter Vergleich der ambulanten und stationären Behandlungen einzig auf der Basis der Kosten greift zu kurz, da sich die Wahl der richtigen Behandlung nicht ausschliesslich nach den Kosten, sondern in erster Linie nach den individuellen medizinischen Bedürfnissen zu richten hat.</p><p>Die Entwicklung und Schaffung der erforderlichen Therapieangebote liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Kantone. Der Bund finanziert hingegen Weiterbildungs- und Qualitätssicherungsprojekte im Suchtbereich. Im Rahmen des Nationalen Programms Alkohol 2008-2012 soll der Zugang zu Behandlungsangeboten im Suchtbereich vereinfacht werden. Die Angebote sollen durch Verbesserung des Case managements zielgruppenspezifisch besser genutzt werden können, die Suche von geeigneten Einrichtungen soll erleichtert und die überkantonale Zugänglichkeit soll vereinfacht werden.</p><p>2. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt grundsätzlich die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit dienen und die von Ärzten bzw. Ärztinnen, Spitälern, Apothekern bzw. Apothekerinnen, Chiropraktoren bzw. Chiropraktorinnen, Hebammen und weiteren Leistungserbringern auf ärztliche Anordnung hin durchgeführt werden. Für die Kostenübernahme von Behandlungen von alkoholabhängigen Personen kommen die gleichen Regeln wie bei allen anderen Behandlungen zur Anwendung. Demnach werden die Kosten der Behandlung erstattet, wenn sie unter ärztlicher Leitung oder auf ärztliche Anordnung durch zugelassene Leistungserbringer durchgeführt werden und die Leistungen in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) aufgeführt sind.</p><p>Eine Kostenübernahme für ambulante Behandlungen von Personen mit Suchtkrankheiten ist grundsätzlich möglich, sofern diese unter ärztlicher Leitung durchgeführt werden und den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) entsprechen. Aktuell werden bereits die Kosten für Substitutionsprogramme bei Opiatabhängigkeit übernommen. In analoger Weise könnten Behandlungsprogramme für alkoholabhängige Personen definiert werden. In solchen Programmen müssten allerdings die Kosten für die Sozialberatung und für die weiter gehenden Massnahmen, die häufig einen höheren Stellenwert als die eigentliche medizinische Therapie haben, ausgeschieden und durch einen anderen Kostenträger bzw. die Klienten und Klientinnen selber getragen werden.</p><p>Das Eidgenössische Departement des Innern ist bereit, eine entsprechende Ergänzung der KLV zu prüfen, falls die Eidgenössische Leistungs- und Grundsatzkommission aufgrund eines konkreten Antrages zum Schluss kommt, dass ein entsprechendes ambulantes Behandlungsprogramm die WZW-Kriterien erfüllt und sich deshalb die Leistungspflicht empfiehlt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Ambulante Alkoholbehandlungen sind erwiesenermassen kostengünstiger als stationäre. Wie schätzt der Bundesrat das diesbezügliche Sparpotenzial ein, und was unternimmt er zur Förderung ambulanter Alkoholbehandlungsangebote?</p><p>2. Ist er bereit, die Aufnahme ambulanter Alkoholbehandlungsprogramme auch von nicht ärztlich geleiteten Fachstellen in den Katalog der KVG-Pflichtleistungen zu prüfen, sofern die ärztliche Überweisung/Begleitung gewährleistet ist?</p>
- Kostensparende ambulante Alkoholbehandlungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Vergleichbar wirksam wie stationäre Alkoholbehandlungen sind die kostengünstigeren ambulanten Alkoholbehandlungen. Deren Verbreitung ist jedoch erschwert, weil es sich dabei nur dann um KVG-Pflichtleistungen handelt, wenn die Leistungen ärztlich erbracht werden. Der Bereich der Alkoholbehandlung erfolgt jedoch von jeher nur bedingt in medizinisch-psychiatrischen Institutionen. Einen grossen Teil der Versorgungslandschaft decken nicht ärztlich geleitete Institutionen mit psychosozialem Hintergrund ab. Sie verfügen über enormes praktisches Know-how und erfolgreiche Programme. Durch ihren Ausschluss aus den KVG-Pflichtleistungen setzt der Staat einen negativen Anreiz und vergibt eine Möglichkeit zur Steigerung der Versorgungseffizienz.</p>
- <p>1. Ambulante und stationäre Alkoholbehandlungen richten sich an unterschiedliche Patientinnen und Patienten. In gewissen Fällen ist eine stationäre Behandlung für die Erreichung der Therapieziele entscheidend, in anderen Fällen ist eine solche Behandlung nicht erforderlich oder sogar ungeeignet, und die Therapieziele können besser mit einer ambulanten Behandlung erreicht werden. Ein direkter Vergleich der ambulanten und stationären Behandlungen einzig auf der Basis der Kosten greift zu kurz, da sich die Wahl der richtigen Behandlung nicht ausschliesslich nach den Kosten, sondern in erster Linie nach den individuellen medizinischen Bedürfnissen zu richten hat.</p><p>Die Entwicklung und Schaffung der erforderlichen Therapieangebote liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Kantone. Der Bund finanziert hingegen Weiterbildungs- und Qualitätssicherungsprojekte im Suchtbereich. Im Rahmen des Nationalen Programms Alkohol 2008-2012 soll der Zugang zu Behandlungsangeboten im Suchtbereich vereinfacht werden. Die Angebote sollen durch Verbesserung des Case managements zielgruppenspezifisch besser genutzt werden können, die Suche von geeigneten Einrichtungen soll erleichtert und die überkantonale Zugänglichkeit soll vereinfacht werden.</p><p>2. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt grundsätzlich die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit dienen und die von Ärzten bzw. Ärztinnen, Spitälern, Apothekern bzw. Apothekerinnen, Chiropraktoren bzw. Chiropraktorinnen, Hebammen und weiteren Leistungserbringern auf ärztliche Anordnung hin durchgeführt werden. Für die Kostenübernahme von Behandlungen von alkoholabhängigen Personen kommen die gleichen Regeln wie bei allen anderen Behandlungen zur Anwendung. Demnach werden die Kosten der Behandlung erstattet, wenn sie unter ärztlicher Leitung oder auf ärztliche Anordnung durch zugelassene Leistungserbringer durchgeführt werden und die Leistungen in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) aufgeführt sind.</p><p>Eine Kostenübernahme für ambulante Behandlungen von Personen mit Suchtkrankheiten ist grundsätzlich möglich, sofern diese unter ärztlicher Leitung durchgeführt werden und den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) entsprechen. Aktuell werden bereits die Kosten für Substitutionsprogramme bei Opiatabhängigkeit übernommen. In analoger Weise könnten Behandlungsprogramme für alkoholabhängige Personen definiert werden. In solchen Programmen müssten allerdings die Kosten für die Sozialberatung und für die weiter gehenden Massnahmen, die häufig einen höheren Stellenwert als die eigentliche medizinische Therapie haben, ausgeschieden und durch einen anderen Kostenträger bzw. die Klienten und Klientinnen selber getragen werden.</p><p>Das Eidgenössische Departement des Innern ist bereit, eine entsprechende Ergänzung der KLV zu prüfen, falls die Eidgenössische Leistungs- und Grundsatzkommission aufgrund eines konkreten Antrages zum Schluss kommt, dass ein entsprechendes ambulantes Behandlungsprogramm die WZW-Kriterien erfüllt und sich deshalb die Leistungspflicht empfiehlt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Ambulante Alkoholbehandlungen sind erwiesenermassen kostengünstiger als stationäre. Wie schätzt der Bundesrat das diesbezügliche Sparpotenzial ein, und was unternimmt er zur Förderung ambulanter Alkoholbehandlungsangebote?</p><p>2. Ist er bereit, die Aufnahme ambulanter Alkoholbehandlungsprogramme auch von nicht ärztlich geleiteten Fachstellen in den Katalog der KVG-Pflichtleistungen zu prüfen, sofern die ärztliche Überweisung/Begleitung gewährleistet ist?</p>
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