Verfahrensrechte von begleiteten asylsuchenden Kindern

ShortId
10.3200
Id
20103200
Updated
28.07.2023 13:18
Language
de
Title
Verfahrensrechte von begleiteten asylsuchenden Kindern
AdditionalIndexing
2811;Rechte des Kindes;Kind;Asylverfahren;Frist
1
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L05K0107010205, Kind
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L05K0503020802, Frist
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>An Verfahren beteiligte Kinder haben gemäss dem Kindeswohlprinzip von Artikel 3 der Uno-Kinderrechtskonvention Anspruch auf ein rasches, prioritäres Verfahren. Nach Artikel 7 des Übereinkommens vom 25. Januar 1996 über die Ausübung der Kinderrechte (von der Schweiz nur deswegen nicht ratifiziert, weil es gemäss Bundesrat und Parlament nichts Neues für Kinder in der Schweiz brächte) muss das Verfahren "speedily", "prompte" bzw. "rasch" sein, und der Entscheid muss unmittelbar vollziehbar sein. Asylverfahren von begleiteten Kindern dauern aber auch ohne besondere Abklärungen ohne Weiteres vier, fünf oder noch mehr Jahre. Die kurzen Ordnungsfristen für die Behandlung von Asylgesuchen, die mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen werden, gehen widersinnigerweise zulasten der Abwicklung von ordentlichen Asylverfahren, an denen Kinder beteiligt sind.</p><p>Gemäss Artikel 29 des Asylgesetzes respektive Artikel 12 der Uno-Kinderrechtskonvention haben Kinder gerade auch im Asylverfahren Anspruch auf persönliche Anhörung, ausser wenn sie dazu nicht in der Lage sind, z. B. als Vorschulkind. In Asylverfahren scheinen aber auch urteilsfähige Kinder systematisch nicht zu den eigenen Asylgründen angehört zu werden; das gilt ausnahmslos für Kinder, die erst im Laufe des elterlichen Asylverfahrens einvernahmefähig oder gar urteilsfähig werden.</p><p>Wegen der besonderen Verletzlichkeit und Abhängigkeit der Kinder verlangt die sach- und kindesgerechte Prüfung von deren Asylgesuchen, dass Kinder von besonders geschultem Personal befragt werden und den kinderspezifischen Asylgründen und Verfolgungsmethoden besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird.</p>
  • <p>Wie vom Bundesrat bereits in der Antwort auf das Postulat Ory 07.3423 erwähnt, werden alle begleiteten und unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden über vierzehn Jahren im Rahmen einer formellen Anhörung systematisch angehört, sofern sie urteilsfähig sind. Dasselbe gilt für jüngere unbegleitete Minderjährige. Begleitete Minderjährige unter vierzehn Jahren hingegen werden nur dann formell angehört, wenn sie selbst oder ihre Angehörigen bei der Aufnahme ihrer Personendaten eigene Asylgründe geltend machen oder wenn sich im Laufe des Verfahrens Hinweise ergeben, dass solche Gründe vorhanden sind.</p><p>Minderjährige Asylsuchende mit eigenen Asylgründen werden angehört, wenn sie urteilsfähig sind. Zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit ist im Einzelfall einzuschätzen, ob die minderjährige Person vernunftgemäss handeln und ihre Verfolgungssituation in angemessener Weise darlegen kann.</p><p>Zurzeit befinden sich rund 350 begleitete Minderjährige über sechs Jahren in einem hängigen Asylverfahren. Im Übrigen wurde in den letzten Jahren rund die Hälfte der begleiteten Minderjährigen über sechs Jahren vom BFM angehört, bevor eine Verfügung erlassen wurde.</p><p>Die Anhörungen der minderjährigen Asylsuchenden werden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt, die in der Regel über eine universitäre, meist humanwissenschaftliche Ausbildung verfügen. Diese Personen absolvieren überdies eine Ausbildung, die gezielt auf die Besonderheiten bei der Bearbeitung von Asylgesuchen Minderjähriger ausgerichtet ist, sei dies in Bezug auf das Asylrecht oder auf die Durchführung solcher Anhörungen. Dabei werden besonders das Verhalten in der Anwesenheit von Minderjährigen sowie die Einschätzung ihrer Äusserungen behandelt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auch von Fachpersonen betreut, die die Praxis kennen und die Empfehlungen in diesem Bereich weitergeben.</p><p>Zwar müssen aufgrund der spezifischen Schutzbedürfnisse der Kinder deren Asylgesuche vorrangig aufgenommen und behandelt werden. Gemäss den Empfehlungen des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in den Richtlinien vom 22. Dezember 2009 muss den Kindern jedoch ausreichend Zeit gegeben werden, um sich auf die Schilderung des Erlebten vorzubereiten und ein Vertrauensverhältnis zu den Personen aufzubauen, die für ihren Schutz verantwortlich sind.</p><p>Im Moment werden die Arbeitsprozesse namentlich im Direktionsbereich Asyl und Rückkehr des BFM neu strukturiert. In diesem Zusammenhang wird eine Optimierung sämtlicher Prozesse erwartet.</p><p>Dessen ungeachtet hängt die Dauer des Asylverfahrens begleiteter Minderjähriger auch stark von der Prüfung des Asylgesuchs ihrer Eltern ab. Denn in den meisten Fällen werden die zentralen Asylgründe von diesen vorgebracht; die Minderjährigen sind gemäss dem Grundsatz der Einheit der Familie somit in derselben Sachlage wie ihre Eltern.</p><p>Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, dass keine spezifische Frist für die Bearbeitung von Asylgesuchen begleiteter Minderjähriger festgelegt werden muss. Zudem genügen die gesetzlich vorgesehenen Bearbeitungsfristen zur Festlegung der Prioritäten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie viele mehr als ein Jahr dauernde Asylverfahren von begleiteten Kindern (mehr als sechs Jahre alt) sind zurzeit beim Bundesamt für Migration sowie beim Bundesverwaltungsgericht anhängig? Wie häufig wurden in den letzten vier Jahren begleitete, mehr als sechs Jahre alte Kinder zu den Asylgründen befragt, wie viele solcher Kinder nicht? </p><p>2. Gibt es im Bundesamt für Migration und im Bundesverwaltungsgericht für Kinderbefragungen besonders geschultes Personal, und wenn ja, worin besteht die besondere Ausbildung und Eignung dieser Personen? Bis wann wird der Bundesrat besondere Bestimmungen auch für begleitete asylsuchende Kinder in der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen aufnehmen, insbesondere solche betreffend Raschheit und Priorität des Verfahrens?</p>
  • Verfahrensrechte von begleiteten asylsuchenden Kindern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>An Verfahren beteiligte Kinder haben gemäss dem Kindeswohlprinzip von Artikel 3 der Uno-Kinderrechtskonvention Anspruch auf ein rasches, prioritäres Verfahren. Nach Artikel 7 des Übereinkommens vom 25. Januar 1996 über die Ausübung der Kinderrechte (von der Schweiz nur deswegen nicht ratifiziert, weil es gemäss Bundesrat und Parlament nichts Neues für Kinder in der Schweiz brächte) muss das Verfahren "speedily", "prompte" bzw. "rasch" sein, und der Entscheid muss unmittelbar vollziehbar sein. Asylverfahren von begleiteten Kindern dauern aber auch ohne besondere Abklärungen ohne Weiteres vier, fünf oder noch mehr Jahre. Die kurzen Ordnungsfristen für die Behandlung von Asylgesuchen, die mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen werden, gehen widersinnigerweise zulasten der Abwicklung von ordentlichen Asylverfahren, an denen Kinder beteiligt sind.</p><p>Gemäss Artikel 29 des Asylgesetzes respektive Artikel 12 der Uno-Kinderrechtskonvention haben Kinder gerade auch im Asylverfahren Anspruch auf persönliche Anhörung, ausser wenn sie dazu nicht in der Lage sind, z. B. als Vorschulkind. In Asylverfahren scheinen aber auch urteilsfähige Kinder systematisch nicht zu den eigenen Asylgründen angehört zu werden; das gilt ausnahmslos für Kinder, die erst im Laufe des elterlichen Asylverfahrens einvernahmefähig oder gar urteilsfähig werden.</p><p>Wegen der besonderen Verletzlichkeit und Abhängigkeit der Kinder verlangt die sach- und kindesgerechte Prüfung von deren Asylgesuchen, dass Kinder von besonders geschultem Personal befragt werden und den kinderspezifischen Asylgründen und Verfolgungsmethoden besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird.</p>
    • <p>Wie vom Bundesrat bereits in der Antwort auf das Postulat Ory 07.3423 erwähnt, werden alle begleiteten und unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden über vierzehn Jahren im Rahmen einer formellen Anhörung systematisch angehört, sofern sie urteilsfähig sind. Dasselbe gilt für jüngere unbegleitete Minderjährige. Begleitete Minderjährige unter vierzehn Jahren hingegen werden nur dann formell angehört, wenn sie selbst oder ihre Angehörigen bei der Aufnahme ihrer Personendaten eigene Asylgründe geltend machen oder wenn sich im Laufe des Verfahrens Hinweise ergeben, dass solche Gründe vorhanden sind.</p><p>Minderjährige Asylsuchende mit eigenen Asylgründen werden angehört, wenn sie urteilsfähig sind. Zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit ist im Einzelfall einzuschätzen, ob die minderjährige Person vernunftgemäss handeln und ihre Verfolgungssituation in angemessener Weise darlegen kann.</p><p>Zurzeit befinden sich rund 350 begleitete Minderjährige über sechs Jahren in einem hängigen Asylverfahren. Im Übrigen wurde in den letzten Jahren rund die Hälfte der begleiteten Minderjährigen über sechs Jahren vom BFM angehört, bevor eine Verfügung erlassen wurde.</p><p>Die Anhörungen der minderjährigen Asylsuchenden werden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt, die in der Regel über eine universitäre, meist humanwissenschaftliche Ausbildung verfügen. Diese Personen absolvieren überdies eine Ausbildung, die gezielt auf die Besonderheiten bei der Bearbeitung von Asylgesuchen Minderjähriger ausgerichtet ist, sei dies in Bezug auf das Asylrecht oder auf die Durchführung solcher Anhörungen. Dabei werden besonders das Verhalten in der Anwesenheit von Minderjährigen sowie die Einschätzung ihrer Äusserungen behandelt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auch von Fachpersonen betreut, die die Praxis kennen und die Empfehlungen in diesem Bereich weitergeben.</p><p>Zwar müssen aufgrund der spezifischen Schutzbedürfnisse der Kinder deren Asylgesuche vorrangig aufgenommen und behandelt werden. Gemäss den Empfehlungen des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in den Richtlinien vom 22. Dezember 2009 muss den Kindern jedoch ausreichend Zeit gegeben werden, um sich auf die Schilderung des Erlebten vorzubereiten und ein Vertrauensverhältnis zu den Personen aufzubauen, die für ihren Schutz verantwortlich sind.</p><p>Im Moment werden die Arbeitsprozesse namentlich im Direktionsbereich Asyl und Rückkehr des BFM neu strukturiert. In diesem Zusammenhang wird eine Optimierung sämtlicher Prozesse erwartet.</p><p>Dessen ungeachtet hängt die Dauer des Asylverfahrens begleiteter Minderjähriger auch stark von der Prüfung des Asylgesuchs ihrer Eltern ab. Denn in den meisten Fällen werden die zentralen Asylgründe von diesen vorgebracht; die Minderjährigen sind gemäss dem Grundsatz der Einheit der Familie somit in derselben Sachlage wie ihre Eltern.</p><p>Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, dass keine spezifische Frist für die Bearbeitung von Asylgesuchen begleiteter Minderjähriger festgelegt werden muss. Zudem genügen die gesetzlich vorgesehenen Bearbeitungsfristen zur Festlegung der Prioritäten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie viele mehr als ein Jahr dauernde Asylverfahren von begleiteten Kindern (mehr als sechs Jahre alt) sind zurzeit beim Bundesamt für Migration sowie beim Bundesverwaltungsgericht anhängig? Wie häufig wurden in den letzten vier Jahren begleitete, mehr als sechs Jahre alte Kinder zu den Asylgründen befragt, wie viele solcher Kinder nicht? </p><p>2. Gibt es im Bundesamt für Migration und im Bundesverwaltungsgericht für Kinderbefragungen besonders geschultes Personal, und wenn ja, worin besteht die besondere Ausbildung und Eignung dieser Personen? Bis wann wird der Bundesrat besondere Bestimmungen auch für begleitete asylsuchende Kinder in der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen aufnehmen, insbesondere solche betreffend Raschheit und Priorität des Verfahrens?</p>
    • Verfahrensrechte von begleiteten asylsuchenden Kindern

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