Medizinische Massnahmen der IV in die Krankenversicherung integrieren

ShortId
10.3204
Id
20103204
Updated
14.11.2025 06:22
Language
de
Title
Medizinische Massnahmen der IV in die Krankenversicherung integrieren
AdditionalIndexing
2841;28;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Invalidenversicherung;angeborene Krankheit;Therapeutik;öffentlicher Schuldendienst
1
  • L04K01050214, Therapeutik
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L06K010401030201, angeborene Krankheit
  • L04K11080303, öffentlicher Schuldendienst
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) am 1. Januar 1996 kennt das schweizerische Sozialsystem eine obligatorische und umfassende medizinische Versorgung für alle Menschen in der Schweiz. Dies gilt nicht nur bei erkrankten, sondern auch bei verunfallten Menschen. Die heutige und einzigartige Spezialregelung für Menschen mit Geburtsgebrechen, die 1960 noch sehr sinnvoll und notwendig war, kann jetzt abgelöst werden. Es steht nun eine ausgebaute Krankenversicherung zur Verfügung, die die heutigen IV-Aufgaben übernehmen kann; dies umso mehr, als der IV-Anspruch mit dem 20. Altersjahr endet und ab dann schon heute in jedem Fall die Krankenversicherung leistungspflichtig wird.</p><p>Dieser Schritt, mit dem kein Abbau, sondern nur eine Überführung des Leistungskataloges bei Kindern und jungen Erwachsenen bezweckt wird, würde für die betroffenen Personen, für die Leistungserbringer und die Versicherungsträger eine deutliche Vereinfachung bringen. Insbesondere wird damit auch eine Gleichbehandlung aller betroffenen Menschen - unabhängig von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - erreicht. </p><p>Der Transfer dieses Kostenblockes von rund 750 Millionen Franken von der Invalidenversicherung in die KV muss als entscheidender Schritt für die Sanierung der IV ausgestaltet werden, namentlich zum direkten Schuldenabbau im neuen IV-Fonds. Eine Mehrbelastung der KV-Prämien ist dabei in Kauf zu nehmen. Das KVG bietet mit seinem breiteren Finanzierungsmix (Kopfprämien, Beiträge von Bund und Kantonen sowie Spitalfinanzierung) und dem Mechanismus der kostengerechten Prämien eine wesentlich bessere Gewähr gegen die Defizitwirtschaft als das System der starren Finanzierung im IV-System. Bei einer politischen Abwägung ist auch aus der Sicht der intergenerationellen Gerechtigkeit ein schrittweise garantierter Abbau der 12,7 Milliarden Franken Schulden der IV unbedingt vorzuziehen.</p>
  • <p>Die eidgenössische Invalidenversicherung (IV) übernimmt die Kosten für medizinische Massnahmen, wenn diese unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich der Versicherten gerichtet und geeignet sind (Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20). Bei Versicherten, die an einem von der IV anerkannten Geburtsgebrechen leiden und - mit Aussicht auf therapeutischen Erfolg - auf medizinische Behandlung angewiesen sind (Art. 13 IVG), werden die Kosten der Behandlung ebenfalls übernommen. Dieser zweiten Kategorie der medizinischen Massnahmen der IV, welche nicht auf die Eingliederung, sondern auf die Behandlung des Leidens an und für sich ausgerichtet sind, sind über 90 Prozent der Massnahmen und der damit verbundenen Kosten zuzuordnen. Der Anspruch auf die Kostenübernahme von medizinischen Massnahmen durch die IV erlischt in beiden Fällen nach dem vollendeten 20. Lebensjahr.</p><p>Im Jahre 2008 hat die IV 735 Millionen Franken für medizinische Eingliederungsmassnahmen ausgegeben. Die mit der Motion verlangte Überführung der medizinischen Eingliederungsmassnahmen in das System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) würde zu einer entsprechenden Kostenverlagerung von der IV zur OKP führen und hätte hier einen Prämienschub von rund 3 bis 4 Prozent pro Jahr zur Folge. Für den Bundesrat ist eine derartige Kostenverlagerung keine Option. Zum einen fehlt ihr eine sachliche Rechtfertigung, und zum anderen wäre sie sozialpolitisch problematisch, weil die einkommensabhängige Finanzierung bei der IV durch eine zu einem grossen Teil einkommensunabhängige bei der Krankenversicherung ersetzt würde. Zudem unterliegen die Leistungen der Krankenversicherung im Gegensatz zu denjenigen der IV einer Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt).</p><p>Die Kosteneindämmung in der Krankenversicherung und die nachhaltige Sanierung der IV sind beides vordringliche Anliegen des Bundesrates. Mit dem Vorschlag des Motionärs wird lediglich ein Sozialwerk gegen das andere ausgespielt, ohne dass die Ursachen, welche zu den Problemen geführt haben, effektiv angegangen werden. Auch aus diesem Grund hält der Bundesrat die in der Motion verlangten Gesetzesänderungen für nicht opportun. Der Bundesrat hat für beide Versicherungen bereits zielführende, politisch realisierbare Lösungen aufgezeigt, welche direkt an der Problembehebung ansetzen. Diese Lösungsvorschläge liegen dem Parlament aktuell zur Diskussion vor.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, aufgrund welcher medizinische Massnahmen, die heute im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) verankert sind, in das System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung integriert werden. Dieser Transfer kann zugleich als der nachhaltigste und wichtigste Schritt zum Schuldenabbau des neugeschaffenen IV-Fonds ausgestaltet werden.</p>
  • Medizinische Massnahmen der IV in die Krankenversicherung integrieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) am 1. Januar 1996 kennt das schweizerische Sozialsystem eine obligatorische und umfassende medizinische Versorgung für alle Menschen in der Schweiz. Dies gilt nicht nur bei erkrankten, sondern auch bei verunfallten Menschen. Die heutige und einzigartige Spezialregelung für Menschen mit Geburtsgebrechen, die 1960 noch sehr sinnvoll und notwendig war, kann jetzt abgelöst werden. Es steht nun eine ausgebaute Krankenversicherung zur Verfügung, die die heutigen IV-Aufgaben übernehmen kann; dies umso mehr, als der IV-Anspruch mit dem 20. Altersjahr endet und ab dann schon heute in jedem Fall die Krankenversicherung leistungspflichtig wird.</p><p>Dieser Schritt, mit dem kein Abbau, sondern nur eine Überführung des Leistungskataloges bei Kindern und jungen Erwachsenen bezweckt wird, würde für die betroffenen Personen, für die Leistungserbringer und die Versicherungsträger eine deutliche Vereinfachung bringen. Insbesondere wird damit auch eine Gleichbehandlung aller betroffenen Menschen - unabhängig von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - erreicht. </p><p>Der Transfer dieses Kostenblockes von rund 750 Millionen Franken von der Invalidenversicherung in die KV muss als entscheidender Schritt für die Sanierung der IV ausgestaltet werden, namentlich zum direkten Schuldenabbau im neuen IV-Fonds. Eine Mehrbelastung der KV-Prämien ist dabei in Kauf zu nehmen. Das KVG bietet mit seinem breiteren Finanzierungsmix (Kopfprämien, Beiträge von Bund und Kantonen sowie Spitalfinanzierung) und dem Mechanismus der kostengerechten Prämien eine wesentlich bessere Gewähr gegen die Defizitwirtschaft als das System der starren Finanzierung im IV-System. Bei einer politischen Abwägung ist auch aus der Sicht der intergenerationellen Gerechtigkeit ein schrittweise garantierter Abbau der 12,7 Milliarden Franken Schulden der IV unbedingt vorzuziehen.</p>
    • <p>Die eidgenössische Invalidenversicherung (IV) übernimmt die Kosten für medizinische Massnahmen, wenn diese unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich der Versicherten gerichtet und geeignet sind (Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20). Bei Versicherten, die an einem von der IV anerkannten Geburtsgebrechen leiden und - mit Aussicht auf therapeutischen Erfolg - auf medizinische Behandlung angewiesen sind (Art. 13 IVG), werden die Kosten der Behandlung ebenfalls übernommen. Dieser zweiten Kategorie der medizinischen Massnahmen der IV, welche nicht auf die Eingliederung, sondern auf die Behandlung des Leidens an und für sich ausgerichtet sind, sind über 90 Prozent der Massnahmen und der damit verbundenen Kosten zuzuordnen. Der Anspruch auf die Kostenübernahme von medizinischen Massnahmen durch die IV erlischt in beiden Fällen nach dem vollendeten 20. Lebensjahr.</p><p>Im Jahre 2008 hat die IV 735 Millionen Franken für medizinische Eingliederungsmassnahmen ausgegeben. Die mit der Motion verlangte Überführung der medizinischen Eingliederungsmassnahmen in das System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) würde zu einer entsprechenden Kostenverlagerung von der IV zur OKP führen und hätte hier einen Prämienschub von rund 3 bis 4 Prozent pro Jahr zur Folge. Für den Bundesrat ist eine derartige Kostenverlagerung keine Option. Zum einen fehlt ihr eine sachliche Rechtfertigung, und zum anderen wäre sie sozialpolitisch problematisch, weil die einkommensabhängige Finanzierung bei der IV durch eine zu einem grossen Teil einkommensunabhängige bei der Krankenversicherung ersetzt würde. Zudem unterliegen die Leistungen der Krankenversicherung im Gegensatz zu denjenigen der IV einer Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt).</p><p>Die Kosteneindämmung in der Krankenversicherung und die nachhaltige Sanierung der IV sind beides vordringliche Anliegen des Bundesrates. Mit dem Vorschlag des Motionärs wird lediglich ein Sozialwerk gegen das andere ausgespielt, ohne dass die Ursachen, welche zu den Problemen geführt haben, effektiv angegangen werden. Auch aus diesem Grund hält der Bundesrat die in der Motion verlangten Gesetzesänderungen für nicht opportun. Der Bundesrat hat für beide Versicherungen bereits zielführende, politisch realisierbare Lösungen aufgezeigt, welche direkt an der Problembehebung ansetzen. Diese Lösungsvorschläge liegen dem Parlament aktuell zur Diskussion vor.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, aufgrund welcher medizinische Massnahmen, die heute im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) verankert sind, in das System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung integriert werden. Dieser Transfer kann zugleich als der nachhaltigste und wichtigste Schritt zum Schuldenabbau des neugeschaffenen IV-Fonds ausgestaltet werden.</p>
    • Medizinische Massnahmen der IV in die Krankenversicherung integrieren

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