Personenkontrolle. Effizienter Datenzugriff der Sozialversicherungen
- ShortId
-
10.3206
- Id
-
20103206
- Updated
-
28.07.2023 15:20
- Language
-
de
- Title
-
Personenkontrolle. Effizienter Datenzugriff der Sozialversicherungen
- AdditionalIndexing
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28;34;Kontrolle;Zusammenarbeit der Verwaltungen;Koordination;Personenversicherung;Datenverarbeitung in der Verwaltung;Datenbasis;Sozialversicherung
- 1
-
- L05K1203010105, Datenverarbeitung in der Verwaltung
- L03K010401, Sozialversicherung
- L04K08020313, Kontrolle
- L04K11100110, Personenversicherung
- L06K120301010301, Datenbasis
- L04K08020314, Koordination
- L04K08060114, Zusammenarbeit der Verwaltungen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Sozialversicherungen funktionieren als Personenversicherungen. Ein- und Austritt einer Person bei einem Sozialversicherer sowie die Mutation von Personendaten sind für die Sozialversicherungsträger ein Massengeschäft. Diese verfügen jedoch nur über einen eingeschränkten Zugriff auf die entsprechenden Personenregister. Die Kontrolle kann so nur administrativ-kompliziert oder nicht aufgrund aktueller Daten erfolgen. Auch die Diskussion um die Sans-Papiers und ihre sozialversicherungsrechtliche Behandlung zeugt von dieser Problematik. </p><p>Dank des Aufbaus der neuen elektronischen Register im Bereich des Zivilstandswesens und der Einwohnerkontrolle sowie der elektronischen Ausländerregister wäre heute eine schnelle, einfache, billige und verlässliche Kontrolle der relevanten Personendaten von Schweizerinnen und Schweizern sowie Ausländerinnen und Ausländern durch die Sozialversicherungsträger möglich. Der Zugriff auf diese Register - bezogen nur, aber immerhin auf die für die Sozialversicherung zwingend notwendigen Daten - muss deshalb bundesrechtlich ermöglicht werden. Zuverlässige und korrekte Datenerfassungen sind für alle versicherten Personen von grosser Bedeutung; sie haben kein Interesse an unnötigen Mutationen, Doubletten oder Mängeln in ihren Personendaten. </p><p>Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, insbesondere durch Änderungen in allen notwendigen Bundesgesetzen (vor allem Registerharmonisierungsgesetz und entsprechende Einzelgesetze sowie Ausländergesetzgebung) die rechtlichen Grundlagen für einen kostenlosen Zugriff der Sozialversicherer zu schaffen.</p>
- <p>Entscheidendes Kriterium in der Sozialversicherung des Bundes ist primär die Frage der Versicherungsunterstellung. Diese knüpft jeweils nicht an den aktuellen ausländerrechtlichen Status an. Würden nun Durchführungsstellen der Sozialversicherungen den ausländerrechtlichen Status einer Person überprüfen, würden sie Abklärungen vornehmen, die für die Durchführung ihrer Aufgaben nicht relevant sind. Die Einräumung des Zugriffs auf Daten für eine bestimmte Behörde setzt allerdings immer voraus, dass dieser Zugriff mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verbunden ist. Im Ausländerbereich ist die verfassungsmässige Zuständigkeit des Bundes nur auf die Gesetzgebung über die Einreise und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung sowie die Gewährung von Asyl beschränkt. Bei der Durchführung und dem Vollzug hat der Bund nur beschränkte Aufgaben, grundsätzlich sind hierfür die Kantone zuständig. Auch das Polizeiwesen fällt in die Kompetenz der Kantone. Die Durchführung der Sozialversicherung hingegen ist primär bundesrechtlich geregelt und beinhaltet keine polizeilichen Aufgaben. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen sowie des Legalitätsprinzips muss an der Trennung dieser unterschiedlichen Bereiche festgehalten werden, um den Bürger vor nichtvorgesehener staatlicher Tätigkeit in Bezug auf deren Inhalt und hinsichtlich der Zuständigkeit zu schützen.</p><p>In Bezug auf die Registerharmonisierung durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG) gilt es, deren primäre Zielsetzung im Auge zu behalten, nämlich die registergestützte Datenerhebung für die neue Volkszählung 2010 und die Modernisierung des bestehenden, rechtlich definierten Datenaustauschs. Ausserdem wurde im Rahmen der Registerharmonisierung die neue AHV-Nummer (AHVN13) zum einzigen und eindeutigen Personenidentifikator in den betroffenen Registern bestimmt - insbesondere Einwohnerregister der Kantone und Gemeinden sowie Personenregister des Bundes in den Bereichen Ausländerinnen und Ausländer (Zemis) und Zivilstand (Infostar). Für die Vergabe und Führung der AHVN13 wurde die Personendatenbank UPI ("Unique Person Identification") der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) geschaffen.</p><p>Dadurch haben bereits heute sämtliche systematischen Nutzer der UPI (u. a. Krankenversicherungen, ZAS, Ausgleichskassen sowie Familienausgleichskassen) über Einzelabfragen Zugang zu den für die eindeutige Identifikation einer Person notwendigen Informationen (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort/Heimatort, Name/Vorname des Vaters, Name/Vorname der Mutter). Darüber hinaus sind sämtliche Stellen, die die AHVN13 systematisch nutzen, verpflichtet, die erfassten Versichertennummern und die dazugehörigen Personendaten (UPI) bei der ZAS periodisch überprüfen zu lassen. Somit ist nach geltendem Recht die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Daten gewährleistet. Ebenso ist der notwendige Datenfluss unter den für den Vollzug der Sozialversicherungen zuständigen Stellen geregelt. Ausserdem wurden mit dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit besondere Strukturen und Kontrollmöglichkeiten geschaffen und die Kantone zur Einrichtung kantonaler Kontrollorgane verpflichtet. Diese arbeiten mit zahlreichen andern Behörden und Organen - auch im Migrations- und Sozialversicherungsbereich - zusammen. So müssen die zuständigen AHV-Stellen den Asyl- und Ausländerbehörden unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen, wenn sie Unstimmigkeiten beim Aufenthalt feststellen.</p><p>Aufgrund der bestehenden Möglichkeiten für den Datenaustausch sieht der Bundesrat zurzeit keinen Anlass, weitere Anpassungen vorzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesrevision vorzulegen, mit deren Realisierung die Sozialversicherungsträger (insbesondere Kranken- und Unfallversicherer, Zentrale Ausgleichsstelle der AHV/IV, Ausgleichskassen, IV-Stellen, Familienausgleichskassen usw.) berechtigt werden, zu prüfen, ob eine bei einer schweizerischen Sozialversicherung angemeldete Person tatsächlich existiert und/oder sich legal in der Schweiz aufhält. Dafür müssen die Organe der erwähnten Träger kostenlos und online Zugriff zu allen entsprechenden Registern (Infostar, Zemis usw.) haben.</p>
- Personenkontrolle. Effizienter Datenzugriff der Sozialversicherungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Sozialversicherungen funktionieren als Personenversicherungen. Ein- und Austritt einer Person bei einem Sozialversicherer sowie die Mutation von Personendaten sind für die Sozialversicherungsträger ein Massengeschäft. Diese verfügen jedoch nur über einen eingeschränkten Zugriff auf die entsprechenden Personenregister. Die Kontrolle kann so nur administrativ-kompliziert oder nicht aufgrund aktueller Daten erfolgen. Auch die Diskussion um die Sans-Papiers und ihre sozialversicherungsrechtliche Behandlung zeugt von dieser Problematik. </p><p>Dank des Aufbaus der neuen elektronischen Register im Bereich des Zivilstandswesens und der Einwohnerkontrolle sowie der elektronischen Ausländerregister wäre heute eine schnelle, einfache, billige und verlässliche Kontrolle der relevanten Personendaten von Schweizerinnen und Schweizern sowie Ausländerinnen und Ausländern durch die Sozialversicherungsträger möglich. Der Zugriff auf diese Register - bezogen nur, aber immerhin auf die für die Sozialversicherung zwingend notwendigen Daten - muss deshalb bundesrechtlich ermöglicht werden. Zuverlässige und korrekte Datenerfassungen sind für alle versicherten Personen von grosser Bedeutung; sie haben kein Interesse an unnötigen Mutationen, Doubletten oder Mängeln in ihren Personendaten. </p><p>Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, insbesondere durch Änderungen in allen notwendigen Bundesgesetzen (vor allem Registerharmonisierungsgesetz und entsprechende Einzelgesetze sowie Ausländergesetzgebung) die rechtlichen Grundlagen für einen kostenlosen Zugriff der Sozialversicherer zu schaffen.</p>
- <p>Entscheidendes Kriterium in der Sozialversicherung des Bundes ist primär die Frage der Versicherungsunterstellung. Diese knüpft jeweils nicht an den aktuellen ausländerrechtlichen Status an. Würden nun Durchführungsstellen der Sozialversicherungen den ausländerrechtlichen Status einer Person überprüfen, würden sie Abklärungen vornehmen, die für die Durchführung ihrer Aufgaben nicht relevant sind. Die Einräumung des Zugriffs auf Daten für eine bestimmte Behörde setzt allerdings immer voraus, dass dieser Zugriff mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verbunden ist. Im Ausländerbereich ist die verfassungsmässige Zuständigkeit des Bundes nur auf die Gesetzgebung über die Einreise und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung sowie die Gewährung von Asyl beschränkt. Bei der Durchführung und dem Vollzug hat der Bund nur beschränkte Aufgaben, grundsätzlich sind hierfür die Kantone zuständig. Auch das Polizeiwesen fällt in die Kompetenz der Kantone. Die Durchführung der Sozialversicherung hingegen ist primär bundesrechtlich geregelt und beinhaltet keine polizeilichen Aufgaben. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen sowie des Legalitätsprinzips muss an der Trennung dieser unterschiedlichen Bereiche festgehalten werden, um den Bürger vor nichtvorgesehener staatlicher Tätigkeit in Bezug auf deren Inhalt und hinsichtlich der Zuständigkeit zu schützen.</p><p>In Bezug auf die Registerharmonisierung durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG) gilt es, deren primäre Zielsetzung im Auge zu behalten, nämlich die registergestützte Datenerhebung für die neue Volkszählung 2010 und die Modernisierung des bestehenden, rechtlich definierten Datenaustauschs. Ausserdem wurde im Rahmen der Registerharmonisierung die neue AHV-Nummer (AHVN13) zum einzigen und eindeutigen Personenidentifikator in den betroffenen Registern bestimmt - insbesondere Einwohnerregister der Kantone und Gemeinden sowie Personenregister des Bundes in den Bereichen Ausländerinnen und Ausländer (Zemis) und Zivilstand (Infostar). Für die Vergabe und Führung der AHVN13 wurde die Personendatenbank UPI ("Unique Person Identification") der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) geschaffen.</p><p>Dadurch haben bereits heute sämtliche systematischen Nutzer der UPI (u. a. Krankenversicherungen, ZAS, Ausgleichskassen sowie Familienausgleichskassen) über Einzelabfragen Zugang zu den für die eindeutige Identifikation einer Person notwendigen Informationen (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort/Heimatort, Name/Vorname des Vaters, Name/Vorname der Mutter). Darüber hinaus sind sämtliche Stellen, die die AHVN13 systematisch nutzen, verpflichtet, die erfassten Versichertennummern und die dazugehörigen Personendaten (UPI) bei der ZAS periodisch überprüfen zu lassen. Somit ist nach geltendem Recht die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Daten gewährleistet. Ebenso ist der notwendige Datenfluss unter den für den Vollzug der Sozialversicherungen zuständigen Stellen geregelt. Ausserdem wurden mit dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit besondere Strukturen und Kontrollmöglichkeiten geschaffen und die Kantone zur Einrichtung kantonaler Kontrollorgane verpflichtet. Diese arbeiten mit zahlreichen andern Behörden und Organen - auch im Migrations- und Sozialversicherungsbereich - zusammen. So müssen die zuständigen AHV-Stellen den Asyl- und Ausländerbehörden unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen, wenn sie Unstimmigkeiten beim Aufenthalt feststellen.</p><p>Aufgrund der bestehenden Möglichkeiten für den Datenaustausch sieht der Bundesrat zurzeit keinen Anlass, weitere Anpassungen vorzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesrevision vorzulegen, mit deren Realisierung die Sozialversicherungsträger (insbesondere Kranken- und Unfallversicherer, Zentrale Ausgleichsstelle der AHV/IV, Ausgleichskassen, IV-Stellen, Familienausgleichskassen usw.) berechtigt werden, zu prüfen, ob eine bei einer schweizerischen Sozialversicherung angemeldete Person tatsächlich existiert und/oder sich legal in der Schweiz aufhält. Dafür müssen die Organe der erwähnten Träger kostenlos und online Zugriff zu allen entsprechenden Registern (Infostar, Zemis usw.) haben.</p>
- Personenkontrolle. Effizienter Datenzugriff der Sozialversicherungen
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