Zulassungsstopp für Ärztinnen und Ärzte. Bilanz und weiteres Vorgehen

ShortId
10.3210
Id
20103210
Updated
28.07.2023 10:03
Language
de
Title
Zulassungsstopp für Ärztinnen und Ärzte. Bilanz und weiteres Vorgehen
AdditionalIndexing
2841;ärztliche Versorgung;Kostenrechnung;Kanton;Krankenversicherung;Arzt/Ärztin;selbstständig Erwerbstätige/r;Zulassungsbeschränkung;Gesetzesevaluation
1
  • L04K01050402, Arzt/Ärztin
  • L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L04K13030118, Zulassungsbeschränkung
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0105051104, ärztliche Versorgung
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Parlament hat am 12. Juni 2009 eine Verlängerung der Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 beschlossen. Eine weitere Verlängerung der Zulassungsbeschränkung ist zurzeit nicht geplant. Das weitere Vorgehen nach Ende 2011 wird aber letztlich davon abhängen, ob es gelingt, rechtzeitig eine definitive Anschlusslösung zu finden, welche der Problematik der Mengen- und Kostenausweitung im ambulanten Bereich Rechnung trägt. Der Bundesrat hat hierfür dem Parlament verschiedene Revisionsvorlagen unterbreitet, die zurzeit vom Parlament beraten werden.</p><p>2. Bis jetzt liegt einzig die Studie "Wirkungsanalyse - Bedürfnisabhängige Zulassungsbeschränkung für neue Leistungserbringer (Art. 55a KVG)" vor, welche vom Bundesamt für Sozialversicherungen im Rahmen der Wirkungsanalyse KVG im Jahre 2004 (Berichtnummer 3/04) veröffentlicht worden ist. Bei dieser Wirkungsanalyse hat sich aber herausgestellt, dass die Beobachtungszeit zu kurz war, um die Entwicklung der interessierenden Wirkungsparameter anhand verlässlicher Daten beurteilen zu können. Die Kantone waren zudem mit der Bewältigung der Umsetzung beschäftigt und hatten noch keine gängige Entscheidpraxis entwickelt. Da die laufende Verlängerung der Zulassungsbeschränkung bis zum 31. Dezember 2011 befristet ist und der Bundesrat hofft, dass bis dahin eine Nachfolgeregelung gefunden wird, erachtet er es im Moment nicht für angezeigt, eine weitere Studie in Auftrag zu geben. </p><p>3. Wie soeben ausgeführt, existiert keine Studie mit aktuellen Daten zur Zulassungsbeschränkung. In einem im März 2010 vom Schweizerischen Gesundheitsobservatorium publizierten Forschungsbericht (Sager, Rüefli, Wälti: Schnittstellen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung) wird festgehalten, dass bislang kaum systematisch erhobene Informationen über die Steuerungsaktivitäten der Kantone im ambulanten Bereich vorliegen, welche als Ausgangspunkt für eine Analyse dienen könnten. Immerhin lasse sich aber anhand der Ärztestatistik der FMH feststellen, dass die Anzahl Ärzte in freier Praxis zwischen 1995 und 2006 jährlich zugenommen hat, wobei die Zunahme degressiv erfolgte. Von 2007 bis 2008 war erstmals ein Rückgang der Anzahl der Ärzte in freier Praxis festzustellen. Die aktuellste Ärztestatistik zeigt für 2009 im Vergleich zum Vorjahr hingegen wieder eine Zunahme.</p><p>4. Die Kantone sorgen für die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheitspflege und für die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über die Leistungserbringer. Dementsprechend waren die Kantone bis anhin nicht verpflichtet, dem Bund oder dem Branchenverband der Versicherer, Santésuisse, die in ihren Spitalambulatorien tätigen Ärzte zu melden. Somit verfügt der Bundesrat über keine genauen Angaben zu den in den Spitalambulatorien tätigen Ärztinnen und Ärzten, und folglich wurde darauf verzichtet, Schätzungen bezüglich der administrativen Kosten für die Spitäler im Zusammenhang mit der Zulassungsbeschränkung durchzuführen. Es kommt hinzu, dass der Bundesrat die Kompetenz zur Umsetzung der Zulassungsbeschränkung in den Spitalambulatorien den Kantonen übertragen hat. Die Kantone können diese Regelung anwenden, müssen es aber nicht. Entsprechend besteht auch nur dann eine Meldepflicht über die Zahl der Ärzte und Ärztinnen, wenn die Kantone die Spitalambulatorien der Zulassungsbeschränkung unterstellen. </p><p>5. Wie schon bisher, entscheidet jeder Kanton selber, ab welchem Zeitpunkt seine Regelung zur Zulassungsbeschränkung in Kraft tritt und in welcher Rechtsform er die Zulassungsbeschränkung einführt. Um den regionalen Unterschieden in der Versorgungslage besser Rechnung tragen zu können, hat es der Bundesrat im Rahmen seiner Umsetzungsverordnung bewusst den Kantonen überlassen, die kantonale Bedarfssituation selbstständig zu beurteilen und dementsprechend auch Ausnahmebewilligungen zu gewähren. Der Bundesrat geht davon aus, dass die einzelnen kantonalen Bestimmungen sehr unterschiedlich ausfallen werden. Bis heute haben lediglich die Kantone Zürich, Graubünden und Glarus ihre jeweiligen Umsetzungsnormen dem Bund zur Kenntnis gebracht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Zulassungsstopp gilt seit dem 1. Januar 2010 auch für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich von Spitälern. Zudem wurde der Zulassungsstopp für selbstständig und unselbstständig tätige Leistungserbringer verlängert (Art. 55a KVG). Bereits vor dieser Revision haben die Kantone jedoch begonnen, ihre Gesetzgebung zu lockern.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Falls der Bundesrat beabsichtigt, eine weitere Verlängerung des Zulassungsstopps zu beantragen: Wie würde er dies begründen?</p><p>2. Wurde die Einführung des Zulassungsstopps beziehungsweise dessen Verlängerung über 2011 hinaus evaluiert? Ist eine solche Wirkungsanalyse (Art. 32 KVV) vorgesehen?</p><p>3. Wurde ein Vorher-nachher-Vergleich der Situation angestellt (vor 2009, 2009, 2010, nach 2010)?</p><p>4. Wurden die Verwaltungskosten für die Spitäler erhoben? Wenn ja, wie hoch sind sie?</p><p>5. Wie setzen die Kantone die auf Anfang Jahr in Kraft getretene Revision des KVG um?</p>
  • Zulassungsstopp für Ärztinnen und Ärzte. Bilanz und weiteres Vorgehen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Parlament hat am 12. Juni 2009 eine Verlängerung der Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 beschlossen. Eine weitere Verlängerung der Zulassungsbeschränkung ist zurzeit nicht geplant. Das weitere Vorgehen nach Ende 2011 wird aber letztlich davon abhängen, ob es gelingt, rechtzeitig eine definitive Anschlusslösung zu finden, welche der Problematik der Mengen- und Kostenausweitung im ambulanten Bereich Rechnung trägt. Der Bundesrat hat hierfür dem Parlament verschiedene Revisionsvorlagen unterbreitet, die zurzeit vom Parlament beraten werden.</p><p>2. Bis jetzt liegt einzig die Studie "Wirkungsanalyse - Bedürfnisabhängige Zulassungsbeschränkung für neue Leistungserbringer (Art. 55a KVG)" vor, welche vom Bundesamt für Sozialversicherungen im Rahmen der Wirkungsanalyse KVG im Jahre 2004 (Berichtnummer 3/04) veröffentlicht worden ist. Bei dieser Wirkungsanalyse hat sich aber herausgestellt, dass die Beobachtungszeit zu kurz war, um die Entwicklung der interessierenden Wirkungsparameter anhand verlässlicher Daten beurteilen zu können. Die Kantone waren zudem mit der Bewältigung der Umsetzung beschäftigt und hatten noch keine gängige Entscheidpraxis entwickelt. Da die laufende Verlängerung der Zulassungsbeschränkung bis zum 31. Dezember 2011 befristet ist und der Bundesrat hofft, dass bis dahin eine Nachfolgeregelung gefunden wird, erachtet er es im Moment nicht für angezeigt, eine weitere Studie in Auftrag zu geben. </p><p>3. Wie soeben ausgeführt, existiert keine Studie mit aktuellen Daten zur Zulassungsbeschränkung. In einem im März 2010 vom Schweizerischen Gesundheitsobservatorium publizierten Forschungsbericht (Sager, Rüefli, Wälti: Schnittstellen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung) wird festgehalten, dass bislang kaum systematisch erhobene Informationen über die Steuerungsaktivitäten der Kantone im ambulanten Bereich vorliegen, welche als Ausgangspunkt für eine Analyse dienen könnten. Immerhin lasse sich aber anhand der Ärztestatistik der FMH feststellen, dass die Anzahl Ärzte in freier Praxis zwischen 1995 und 2006 jährlich zugenommen hat, wobei die Zunahme degressiv erfolgte. Von 2007 bis 2008 war erstmals ein Rückgang der Anzahl der Ärzte in freier Praxis festzustellen. Die aktuellste Ärztestatistik zeigt für 2009 im Vergleich zum Vorjahr hingegen wieder eine Zunahme.</p><p>4. Die Kantone sorgen für die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheitspflege und für die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über die Leistungserbringer. Dementsprechend waren die Kantone bis anhin nicht verpflichtet, dem Bund oder dem Branchenverband der Versicherer, Santésuisse, die in ihren Spitalambulatorien tätigen Ärzte zu melden. Somit verfügt der Bundesrat über keine genauen Angaben zu den in den Spitalambulatorien tätigen Ärztinnen und Ärzten, und folglich wurde darauf verzichtet, Schätzungen bezüglich der administrativen Kosten für die Spitäler im Zusammenhang mit der Zulassungsbeschränkung durchzuführen. Es kommt hinzu, dass der Bundesrat die Kompetenz zur Umsetzung der Zulassungsbeschränkung in den Spitalambulatorien den Kantonen übertragen hat. Die Kantone können diese Regelung anwenden, müssen es aber nicht. Entsprechend besteht auch nur dann eine Meldepflicht über die Zahl der Ärzte und Ärztinnen, wenn die Kantone die Spitalambulatorien der Zulassungsbeschränkung unterstellen. </p><p>5. Wie schon bisher, entscheidet jeder Kanton selber, ab welchem Zeitpunkt seine Regelung zur Zulassungsbeschränkung in Kraft tritt und in welcher Rechtsform er die Zulassungsbeschränkung einführt. Um den regionalen Unterschieden in der Versorgungslage besser Rechnung tragen zu können, hat es der Bundesrat im Rahmen seiner Umsetzungsverordnung bewusst den Kantonen überlassen, die kantonale Bedarfssituation selbstständig zu beurteilen und dementsprechend auch Ausnahmebewilligungen zu gewähren. Der Bundesrat geht davon aus, dass die einzelnen kantonalen Bestimmungen sehr unterschiedlich ausfallen werden. Bis heute haben lediglich die Kantone Zürich, Graubünden und Glarus ihre jeweiligen Umsetzungsnormen dem Bund zur Kenntnis gebracht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Zulassungsstopp gilt seit dem 1. Januar 2010 auch für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich von Spitälern. Zudem wurde der Zulassungsstopp für selbstständig und unselbstständig tätige Leistungserbringer verlängert (Art. 55a KVG). Bereits vor dieser Revision haben die Kantone jedoch begonnen, ihre Gesetzgebung zu lockern.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Falls der Bundesrat beabsichtigt, eine weitere Verlängerung des Zulassungsstopps zu beantragen: Wie würde er dies begründen?</p><p>2. Wurde die Einführung des Zulassungsstopps beziehungsweise dessen Verlängerung über 2011 hinaus evaluiert? Ist eine solche Wirkungsanalyse (Art. 32 KVV) vorgesehen?</p><p>3. Wurde ein Vorher-nachher-Vergleich der Situation angestellt (vor 2009, 2009, 2010, nach 2010)?</p><p>4. Wurden die Verwaltungskosten für die Spitäler erhoben? Wenn ja, wie hoch sind sie?</p><p>5. Wie setzen die Kantone die auf Anfang Jahr in Kraft getretene Revision des KVG um?</p>
    • Zulassungsstopp für Ärztinnen und Ärzte. Bilanz und weiteres Vorgehen

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