Forschung und Entwicklung in der Schweiz stärken

ShortId
10.3233
Id
20103233
Updated
28.07.2023 15:21
Language
de
Title
Forschung und Entwicklung in der Schweiz stärken
AdditionalIndexing
36;24;Unternehmenssteuer;Steuerabzug;Industrieforschung;angewandte Forschung;Forschungsförderung
1
  • L04K16020204, Forschungsförderung
  • L04K16020101, angewandte Forschung
  • L04K16020106, Industrieforschung
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass Forschung und Entwicklung eine zentrale Bedeutung bei der Steigerung der technologischen Leistungsfähigkeit eines Landes haben. Der Bund unterstützt durch die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) Forschungsprojekte zwischen der Wirtschaft und der Wissenschaft aktiv und aktuell in einem Umfang von rund 100 Millionen Franken pro Jahr.</p><p>Laufende Forschungs- und Entwicklungsausgaben können in der Schweiz, wie in praktisch allen Ländern, vollumfänglich als Aufwand verbucht werden und sind somit steuermindernd. Darüber hinaus sieht das geltende Recht vor, dass jedes Unternehmen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken, eine Rückstellung bilden kann (Art. 29 Abs. 1 Bst. d und Art. 63 Abs. 1 Bst. d DBG). Die Förderung der Forschung und Entwicklung mittels Steuervergünstigungen stellt eine indirekte Subventionierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten der Unternehmen dar. Soweit die geförderte Forschung und Entwicklung zu einer verwertbaren Innovation führt, erhöht sie in erster Linie die Ertragskraft des Unternehmens, das von der Förderung profitiert hat. Es werden somit private Gewinne generiert. Steuervergünstigungen zur Förderung eines bestimmten Verhaltens haben in der Regel geringe Wirkung und damit einen hohen Mitnahmeeffekt, da Unternehmen ein ureigenes geschäftliches Interesse an Forschung und Entwicklung haben, um daraus Profite erzielen zu können. Die Förderung der Forschung und Entwicklung mittels Steuervergünstigungen verfolgt zudem eine ausserfiskalische Zielsetzung. Im Übrigen hätte die Umsetzung der Motion eine zusätzliche, verpönte Verkomplizierung des Steuersystems zur Folge.</p><p>Aus diesen Gründen hat sich der Bundesrat bei der nächsten Unternehmenssteuerreform (UStR III) für eine andere Vorgehensweise ausgesprochen, um das Wachstum der Volkswirtschaft in der Schweiz zu stärken. Für den Bundesrat geht es darum, das steuerliche Umfeld allgemein zu verbessern. Geprüft werden dabei insbesondere die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital, die Beseitigung von steuerlichen Hindernissen bei der Konzernfinanzierung, die Ausgestaltung des Beteiligungsabzuges für juristische Personen sowie Anpassungen der kantonalen Steuerstatus im Steuerharmonisierungsgesetz. Der Bundesrat geht als Richtwert für die aus der UStR III resultierenden Mindereinnahmen von einem Betrag von etwa 500 Millionen Franken für den Bund aus. Würden zusätzlich die von der Motion beantragten Steuervergünstigungen für Forschung und Entwicklung in die UStR III integriert, so würde dieses Kostendach deutlich überschritten. Die Annahme der Motion würde eine Neugewichtung der in der UStR III angepeilten Massnahmen erfordern und den vom Bundesrat gesteckten finanziellen Rahmen für die UStR III sprengen.</p><p>Der Bundesrat kann das Anliegen der Motion daher nicht unterstützen. Er bestätigt damit seinen Standpunkt, den er bereits am 18. Februar 2009 bei der Beantwortung der Motion 08.3853 (Einführung von steuerlichen Fördermassnahmen zur Stärkung des Forschungsstandortes Schweiz) eingenommen hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Unternehmenssteuerreform III den Forschungs- und Entwicklungsstandort Schweiz mit folgenden Massnahmen zu stärken:</p><p>1. Einführung einer Steuervergünstigung bei der Bundessteuer für diejenigen Unternehmen, die Ausgaben von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der Schweiz ausweisen.</p><p>2. Dieser Steuerabzug sollte im Bereich 30 bis 40 Prozent der Gesamtausgaben für Forschung und Entwicklung liegen und möglichst einfach ausgestaltet werden.</p><p>3. Qualifizierte Ausgaben sollten folgende Bereiche abdecken: operationelle Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie Forschungs- und Entwicklungsausgaben für Entwicklungs- und Registrierungsfortschritte.</p><p>4. Die Steuervergünstigungen sollen auch im Steuerharmonisierungsgesetz berücksichtigt werden. </p><p>Die Innovationskraft der schweizerischen Unternehmen scheint im internationalen Vergleich nach wie vor relativ hoch zu sein. Mit der zunehmenden Internationalisierung haben aber auch andere Länder diese Innovationskraft entdeckt und möchten diese für sich gewinnen. Da die Schweiz auf wenig eigene Ressourcen greifen kann, eine gute Forschungs- und Entwicklungstätigkeit eine zentrale Bedeutung für unser Land hat und wir als exportorientiertes Land gelten, muss dieser Bereich dringend gestärkt werden. </p><p>Verschiedene Länder sind dazu übergegangen, einfache und vorteilhafte Bedingungen anzubieten. Zum Beispiel Irland, England, Belgien, Frankreich, aber auch weiter entfernte Länder wie China, Singapur, die USA, Kanada und Indien bieten tiefe Einkommenssteuersätze, spezielle Steuerermässigungen für qualifizierende Ausgaben, Steuerabzüge für Lizenzeinkünfte und Einkünfte aus Patenten, einmalige Unterstützungsgelder an Forschungs- und Entwicklungsgebäude und -anlagen usw. an und ziehen dadurch erfolgreich Unternehmen mit grossen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen an. </p><p>Das Bundesamt für Statistik erwähnt, dass Schweizer Unternehmen mehr Mittel für Forschungsprojekte im Ausland aufwenden als für Projekte in der Schweiz. Eine Verbuchung der Forschungs- und Entwicklungsausgaben gemäss heutiger schweizerischer Praxis, wie sie die meisten Länder anbieten, ist schon lange nicht mehr innovativ. Die direkte Unterstützung des Bundes für Forschungsprojekte hat sich ebenfalls als unzureichend erwiesen. Selbst Untersuchungen der OECD haben gezeigt, dass steuerliche Anreize für Unternehmen mehr Investitionen in Forschung und Entwicklung bewirken als eine direkte Förderung von Forschung und Entwicklung.</p>
  • Forschung und Entwicklung in der Schweiz stärken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass Forschung und Entwicklung eine zentrale Bedeutung bei der Steigerung der technologischen Leistungsfähigkeit eines Landes haben. Der Bund unterstützt durch die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) Forschungsprojekte zwischen der Wirtschaft und der Wissenschaft aktiv und aktuell in einem Umfang von rund 100 Millionen Franken pro Jahr.</p><p>Laufende Forschungs- und Entwicklungsausgaben können in der Schweiz, wie in praktisch allen Ländern, vollumfänglich als Aufwand verbucht werden und sind somit steuermindernd. Darüber hinaus sieht das geltende Recht vor, dass jedes Unternehmen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken, eine Rückstellung bilden kann (Art. 29 Abs. 1 Bst. d und Art. 63 Abs. 1 Bst. d DBG). Die Förderung der Forschung und Entwicklung mittels Steuervergünstigungen stellt eine indirekte Subventionierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten der Unternehmen dar. Soweit die geförderte Forschung und Entwicklung zu einer verwertbaren Innovation führt, erhöht sie in erster Linie die Ertragskraft des Unternehmens, das von der Förderung profitiert hat. Es werden somit private Gewinne generiert. Steuervergünstigungen zur Förderung eines bestimmten Verhaltens haben in der Regel geringe Wirkung und damit einen hohen Mitnahmeeffekt, da Unternehmen ein ureigenes geschäftliches Interesse an Forschung und Entwicklung haben, um daraus Profite erzielen zu können. Die Förderung der Forschung und Entwicklung mittels Steuervergünstigungen verfolgt zudem eine ausserfiskalische Zielsetzung. Im Übrigen hätte die Umsetzung der Motion eine zusätzliche, verpönte Verkomplizierung des Steuersystems zur Folge.</p><p>Aus diesen Gründen hat sich der Bundesrat bei der nächsten Unternehmenssteuerreform (UStR III) für eine andere Vorgehensweise ausgesprochen, um das Wachstum der Volkswirtschaft in der Schweiz zu stärken. Für den Bundesrat geht es darum, das steuerliche Umfeld allgemein zu verbessern. Geprüft werden dabei insbesondere die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital, die Beseitigung von steuerlichen Hindernissen bei der Konzernfinanzierung, die Ausgestaltung des Beteiligungsabzuges für juristische Personen sowie Anpassungen der kantonalen Steuerstatus im Steuerharmonisierungsgesetz. Der Bundesrat geht als Richtwert für die aus der UStR III resultierenden Mindereinnahmen von einem Betrag von etwa 500 Millionen Franken für den Bund aus. Würden zusätzlich die von der Motion beantragten Steuervergünstigungen für Forschung und Entwicklung in die UStR III integriert, so würde dieses Kostendach deutlich überschritten. Die Annahme der Motion würde eine Neugewichtung der in der UStR III angepeilten Massnahmen erfordern und den vom Bundesrat gesteckten finanziellen Rahmen für die UStR III sprengen.</p><p>Der Bundesrat kann das Anliegen der Motion daher nicht unterstützen. Er bestätigt damit seinen Standpunkt, den er bereits am 18. Februar 2009 bei der Beantwortung der Motion 08.3853 (Einführung von steuerlichen Fördermassnahmen zur Stärkung des Forschungsstandortes Schweiz) eingenommen hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Unternehmenssteuerreform III den Forschungs- und Entwicklungsstandort Schweiz mit folgenden Massnahmen zu stärken:</p><p>1. Einführung einer Steuervergünstigung bei der Bundessteuer für diejenigen Unternehmen, die Ausgaben von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der Schweiz ausweisen.</p><p>2. Dieser Steuerabzug sollte im Bereich 30 bis 40 Prozent der Gesamtausgaben für Forschung und Entwicklung liegen und möglichst einfach ausgestaltet werden.</p><p>3. Qualifizierte Ausgaben sollten folgende Bereiche abdecken: operationelle Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie Forschungs- und Entwicklungsausgaben für Entwicklungs- und Registrierungsfortschritte.</p><p>4. Die Steuervergünstigungen sollen auch im Steuerharmonisierungsgesetz berücksichtigt werden. </p><p>Die Innovationskraft der schweizerischen Unternehmen scheint im internationalen Vergleich nach wie vor relativ hoch zu sein. Mit der zunehmenden Internationalisierung haben aber auch andere Länder diese Innovationskraft entdeckt und möchten diese für sich gewinnen. Da die Schweiz auf wenig eigene Ressourcen greifen kann, eine gute Forschungs- und Entwicklungstätigkeit eine zentrale Bedeutung für unser Land hat und wir als exportorientiertes Land gelten, muss dieser Bereich dringend gestärkt werden. </p><p>Verschiedene Länder sind dazu übergegangen, einfache und vorteilhafte Bedingungen anzubieten. Zum Beispiel Irland, England, Belgien, Frankreich, aber auch weiter entfernte Länder wie China, Singapur, die USA, Kanada und Indien bieten tiefe Einkommenssteuersätze, spezielle Steuerermässigungen für qualifizierende Ausgaben, Steuerabzüge für Lizenzeinkünfte und Einkünfte aus Patenten, einmalige Unterstützungsgelder an Forschungs- und Entwicklungsgebäude und -anlagen usw. an und ziehen dadurch erfolgreich Unternehmen mit grossen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen an. </p><p>Das Bundesamt für Statistik erwähnt, dass Schweizer Unternehmen mehr Mittel für Forschungsprojekte im Ausland aufwenden als für Projekte in der Schweiz. Eine Verbuchung der Forschungs- und Entwicklungsausgaben gemäss heutiger schweizerischer Praxis, wie sie die meisten Länder anbieten, ist schon lange nicht mehr innovativ. Die direkte Unterstützung des Bundes für Forschungsprojekte hat sich ebenfalls als unzureichend erwiesen. Selbst Untersuchungen der OECD haben gezeigt, dass steuerliche Anreize für Unternehmen mehr Investitionen in Forschung und Entwicklung bewirken als eine direkte Förderung von Forschung und Entwicklung.</p>
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