Einfuhr und Deklaration von Produkten aus israelischen Siedlungen

ShortId
10.3245
Id
20103245
Updated
27.07.2023 19:47
Language
de
Title
Einfuhr und Deklaration von Produkten aus israelischen Siedlungen
AdditionalIndexing
15;08;Ursprungsbezeichnung;Wettbewerbsbeschränkung;Handel mit Agrarerzeugnissen;Einfuhrpolitik;Standort des Betriebes;Israel;besetztes Gebiet;Freihandelsabkommen;Palästina-Frage;Zollvorschrift
1
  • L04K03030108, Israel
  • L04K04010203, besetztes Gebiet
  • L06K040102010301, Palästina-Frage
  • L04K07010404, Zollvorschrift
  • L04K07010302, Einfuhrpolitik
  • L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
  • L05K0701020204, Freihandelsabkommen
  • L05K0701020304, Handel mit Agrarerzeugnissen
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L05K0703040302, Standort des Betriebes
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Wie in der Antwort des Bundesrates vom 17. Februar 2010 auf die Interpellation 09.4216, "Israel, Siedlungen und Sodaclub", unter Punkt 5 bereits erläutert, wird das eigentliche Ursprungsland bei der Einfuhr nicht erfasst. Deshalb kann mangels entsprechender Daten die Frage nach den Einfuhr-Zolleinnahmen für im besetzten palästinensischen Gebiet erzeugte Waren nicht beantwortet werden. Ausserdem wird die Warenart mittels einer auf einem international verwendeten System basierenden Codierung (Zolltarifnummern) erfasst. Die für solche "Sprudelgeräte" wohl zutreffende Zolltarifnummer (8422.3030) umfasst auch andere Waren. Der Wortlaut zu dieser Nummer lautet: "Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure; im Stückgewicht von nicht mehr als 500 Kilogramm". Daher ist statistisch nicht erfasst, welche Menge der in Rede stehenden (oder ähnlicher) "Sprudelgeräte" eingeführt wurde.</p><p>Insgesamt wurden im Jahr 2009 aus Israel für rund 1 300 000 Franken Waren der erwähnten Zolltarifnummer eingeführt. Sämtliche Veranlagungen erfolgten ohne Zollpräferenz. Der Zollansatz beträgt 17 Franken/100 Kilogramm brutto, was zu Zolleinnahmen von 18 796 Franken führte.</p><p>2. Es sind alle Waren bei der Einfuhr in die Schweiz zu verzollen bzw. zur Einfuhr zu veranlagen. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, ob für Waren aus den Golanhöhen oder israelischen Siedlungen im besetzten palästinensischen Gebiet die Präferenzveranlagung im Rahmen des Freihandelsabkommens Efta-Israel oder des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz-Israel gewährt wird. Waren aus diesen Gebieten wird aufgrund von im Rahmen der erwähnten Abkommen ausgestellten Präferenznachweisen keine Präferenz gewährt. Wie in der Antwort des Bundesrates vom 17. Februar 2010 auf die Interpellation 09.4216, "Israel, Siedlungen und Sodaclub", unter Punkt 1 bereits erläutert, werden diese Zollpräferenzen nur bei Vorliegen eines gültigen Präferenznachweises gewährt. Die Präferenznachweise aus Israel müssen zusätzlich mit einer Ortsangabe versehen sein. Dies erlaubt es den Zollstellen, die Präferenzveranlagung zu verweigern, falls die Ortsangabe einen Ursprung im besetzten palästinensischen Gebiet nachweist.</p><p>Für Weine (ausgenommen Schaumweine, Süssweine und Mistellen) werden im Rahmen der Abkommen mit Israel (sowie in den Abkommen mit der palästinensischen Behörde) ohnehin keine Zollpräferenzen gewährt, sodass sowohl Wein aus Israel wie im besetzten palästinensischen Gebiet erzeugter Wein auf jeden Fall dem Normaltarif unterliegen.</p><p>3. Betreffend der Herkunftsangabe eines Erzeugnisses legt jeder Staat - somit auch Israel - die Kriterien und Bedingungen fest, welche erfüllt sein müssen, damit ein Hersteller angeben kann, dass seine Ware aus inländischer Produktion stammt (siehe dazu in der Schweiz das sich in Konsultation beim Parlament befindende Projekt "Swissness"). Eine nach ausländischem Recht korrekte Herkunftsbezeichnung kann aber dennoch im Importstaat als irreführend und damit als unlauter aufgefasst werden. Es liegt aber nicht in der Kompetenz des Bundesrates, darüber zu befinden. Einzig das von den klageberechtigten Personen oder Verbänden angerufene Gericht kann über eine allfällige Unlauterkeit entscheiden. Es ist dabei gehalten, die Irreführungsgefahr der infragestehenden Herkunftsangabe aus der Sicht des Durchschnittskonsumenten zu beurteilen.</p><p>4. --</p><p>5. Der Bundesrat hat die Völkerrechtswidrigkeit der israelischen Siedlungsaktivitäten im besetzten palästinensischen Gebiet wiederholt verurteilt. Auch der Bau von Industrieanlagen verstösst gegen das humanitäre Völkerrecht. Die Schweiz hat dies sowohl im bilateralen wie auch im multilateralen Rahmen bereits mehrfach kundgetan.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Gerichtshof der EU hat am 25. Februar 2010 sein Urteil in Sachen Brita-Soda-Club publiziert und klargemacht, dass israelische Produkte, die im besetzten Gebiet hergestellt sind, nicht unter die Zollbefreiung fallen, selbst wenn Israel geltend macht, dass die betreffenden Waren aus einer Zone stammten, die unter seine Zollzuständigkeit fiele (Urteil in der Rechtssache C-386/08). Auch in der Schweiz werden Produkte, von denen bekannt ist, dass sie in israelischen Siedlungen im besetzten palästinensischen Gebiet hergestellt werden, importiert und angeboten. </p><p>1. In seiner Antwort auf die Interpellation Vischer 09.4216, "Israel, Siedlungen und Sodaclub", hält der Bundesrat fest, dass der Import von Soda-Club-Sprudelgeräten, die in der israelischen Industriezone Mishor Adumin im besetzten Westjordanland hergestellt werden, in die Schweiz nicht unter das Zollfreiabkommen zwischen der Efta und Israel fällt. Wie hoch ist der Betrag, der jährlich an Zolleinnahmen durch den Import dieser Sprudelgeräte entsteht? </p><p>2. Wie verhält es sich mit Wein aus dem Golan oder israelischen Agrarprodukten, die teilweise ebenfalls in israelischen Siedlungen angebaut werden? Werden diese beim Import in die Schweiz ebenfalls verzollt? </p><p>3. Obschon bekannt ist, dass Soda-Club-Produkte in einem nach Völkerrecht illegalen Produktionsort ausserhalb von Israel hergestellt werden, deklarieren die Schweizer Grossverteiler diese als Produkte, die in Israel hergestellt sind. Sieht der Bundesrat darin eine Verletzung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb? </p><p>4. Falls ja: Ist er bereit, Massnahmen zu ergreifen, um falsche und irreführende Angaben bei Produkten aus Siedlungen zu unterbinden? </p><p>5. Die Schweiz ist Depositärstaat der Genfer Konventionen, die unter anderem festlegen, dass Industrieanlagen wie jene in der israelischen Industriezone Mishor Adumin völkerrechtswidrig sind. Ist der Bundesrat bereit, bei der israelischen Regierung gegen Produktionsstandorte in Siedlungen zu protestieren?</p>
  • Einfuhr und Deklaration von Produkten aus israelischen Siedlungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Wie in der Antwort des Bundesrates vom 17. Februar 2010 auf die Interpellation 09.4216, "Israel, Siedlungen und Sodaclub", unter Punkt 5 bereits erläutert, wird das eigentliche Ursprungsland bei der Einfuhr nicht erfasst. Deshalb kann mangels entsprechender Daten die Frage nach den Einfuhr-Zolleinnahmen für im besetzten palästinensischen Gebiet erzeugte Waren nicht beantwortet werden. Ausserdem wird die Warenart mittels einer auf einem international verwendeten System basierenden Codierung (Zolltarifnummern) erfasst. Die für solche "Sprudelgeräte" wohl zutreffende Zolltarifnummer (8422.3030) umfasst auch andere Waren. Der Wortlaut zu dieser Nummer lautet: "Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure; im Stückgewicht von nicht mehr als 500 Kilogramm". Daher ist statistisch nicht erfasst, welche Menge der in Rede stehenden (oder ähnlicher) "Sprudelgeräte" eingeführt wurde.</p><p>Insgesamt wurden im Jahr 2009 aus Israel für rund 1 300 000 Franken Waren der erwähnten Zolltarifnummer eingeführt. Sämtliche Veranlagungen erfolgten ohne Zollpräferenz. Der Zollansatz beträgt 17 Franken/100 Kilogramm brutto, was zu Zolleinnahmen von 18 796 Franken führte.</p><p>2. Es sind alle Waren bei der Einfuhr in die Schweiz zu verzollen bzw. zur Einfuhr zu veranlagen. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, ob für Waren aus den Golanhöhen oder israelischen Siedlungen im besetzten palästinensischen Gebiet die Präferenzveranlagung im Rahmen des Freihandelsabkommens Efta-Israel oder des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz-Israel gewährt wird. Waren aus diesen Gebieten wird aufgrund von im Rahmen der erwähnten Abkommen ausgestellten Präferenznachweisen keine Präferenz gewährt. Wie in der Antwort des Bundesrates vom 17. Februar 2010 auf die Interpellation 09.4216, "Israel, Siedlungen und Sodaclub", unter Punkt 1 bereits erläutert, werden diese Zollpräferenzen nur bei Vorliegen eines gültigen Präferenznachweises gewährt. Die Präferenznachweise aus Israel müssen zusätzlich mit einer Ortsangabe versehen sein. Dies erlaubt es den Zollstellen, die Präferenzveranlagung zu verweigern, falls die Ortsangabe einen Ursprung im besetzten palästinensischen Gebiet nachweist.</p><p>Für Weine (ausgenommen Schaumweine, Süssweine und Mistellen) werden im Rahmen der Abkommen mit Israel (sowie in den Abkommen mit der palästinensischen Behörde) ohnehin keine Zollpräferenzen gewährt, sodass sowohl Wein aus Israel wie im besetzten palästinensischen Gebiet erzeugter Wein auf jeden Fall dem Normaltarif unterliegen.</p><p>3. Betreffend der Herkunftsangabe eines Erzeugnisses legt jeder Staat - somit auch Israel - die Kriterien und Bedingungen fest, welche erfüllt sein müssen, damit ein Hersteller angeben kann, dass seine Ware aus inländischer Produktion stammt (siehe dazu in der Schweiz das sich in Konsultation beim Parlament befindende Projekt "Swissness"). Eine nach ausländischem Recht korrekte Herkunftsbezeichnung kann aber dennoch im Importstaat als irreführend und damit als unlauter aufgefasst werden. Es liegt aber nicht in der Kompetenz des Bundesrates, darüber zu befinden. Einzig das von den klageberechtigten Personen oder Verbänden angerufene Gericht kann über eine allfällige Unlauterkeit entscheiden. Es ist dabei gehalten, die Irreführungsgefahr der infragestehenden Herkunftsangabe aus der Sicht des Durchschnittskonsumenten zu beurteilen.</p><p>4. --</p><p>5. Der Bundesrat hat die Völkerrechtswidrigkeit der israelischen Siedlungsaktivitäten im besetzten palästinensischen Gebiet wiederholt verurteilt. Auch der Bau von Industrieanlagen verstösst gegen das humanitäre Völkerrecht. Die Schweiz hat dies sowohl im bilateralen wie auch im multilateralen Rahmen bereits mehrfach kundgetan.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Gerichtshof der EU hat am 25. Februar 2010 sein Urteil in Sachen Brita-Soda-Club publiziert und klargemacht, dass israelische Produkte, die im besetzten Gebiet hergestellt sind, nicht unter die Zollbefreiung fallen, selbst wenn Israel geltend macht, dass die betreffenden Waren aus einer Zone stammten, die unter seine Zollzuständigkeit fiele (Urteil in der Rechtssache C-386/08). Auch in der Schweiz werden Produkte, von denen bekannt ist, dass sie in israelischen Siedlungen im besetzten palästinensischen Gebiet hergestellt werden, importiert und angeboten. </p><p>1. In seiner Antwort auf die Interpellation Vischer 09.4216, "Israel, Siedlungen und Sodaclub", hält der Bundesrat fest, dass der Import von Soda-Club-Sprudelgeräten, die in der israelischen Industriezone Mishor Adumin im besetzten Westjordanland hergestellt werden, in die Schweiz nicht unter das Zollfreiabkommen zwischen der Efta und Israel fällt. Wie hoch ist der Betrag, der jährlich an Zolleinnahmen durch den Import dieser Sprudelgeräte entsteht? </p><p>2. Wie verhält es sich mit Wein aus dem Golan oder israelischen Agrarprodukten, die teilweise ebenfalls in israelischen Siedlungen angebaut werden? Werden diese beim Import in die Schweiz ebenfalls verzollt? </p><p>3. Obschon bekannt ist, dass Soda-Club-Produkte in einem nach Völkerrecht illegalen Produktionsort ausserhalb von Israel hergestellt werden, deklarieren die Schweizer Grossverteiler diese als Produkte, die in Israel hergestellt sind. Sieht der Bundesrat darin eine Verletzung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb? </p><p>4. Falls ja: Ist er bereit, Massnahmen zu ergreifen, um falsche und irreführende Angaben bei Produkten aus Siedlungen zu unterbinden? </p><p>5. Die Schweiz ist Depositärstaat der Genfer Konventionen, die unter anderem festlegen, dass Industrieanlagen wie jene in der israelischen Industriezone Mishor Adumin völkerrechtswidrig sind. Ist der Bundesrat bereit, bei der israelischen Regierung gegen Produktionsstandorte in Siedlungen zu protestieren?</p>
    • Einfuhr und Deklaration von Produkten aus israelischen Siedlungen

Back to List