Zweckmässiger Einsatz von Integrationsvereinbarungen
- ShortId
-
10.3248
- Id
-
20103248
- Updated
-
28.07.2023 10:35
- Language
-
de
- Title
-
Zweckmässiger Einsatz von Integrationsvereinbarungen
- AdditionalIndexing
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2811;Ausländer/in;Niederlassungsrecht;Ausländerbildung;Sprachunterricht;Vertrag des Privatrechts;Integration der Zuwanderer
- 1
-
- L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
- L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
- L04K05020505, Niederlassungsrecht
- L04K13020102, Sprachunterricht
- L04K05060102, Ausländer/in
- L04K13030201, Ausländerbildung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Instrument der Integrationsvereinbarung kann, vorausgesetzt man will bei Nichteinhaltung der vereinbarten Ziele sanktionieren können, nur bei einer relativ kleinen Zielgruppe eingesetzt werden. Gemäss dem geltenden AuG dürfen Integrationsvereinbarungen nur mit Ausländern, die im Besitz einer B-Bewilligung sind, abgeschlossen werden. Dies ist nur ein kleiner Teil der Migranten. Durch eine Anpassung von Artikel 54 AuG könnte die Zielgruppe für eine Integrationsvereinbarung vergrössert werden, sodass Rückstufungen von C-Bewilligungen auf B-Bewilligungen möglich werden. Somit könnten Integrationsvereinbarungen auch mit Ausländern abgeschlossen werden, die bereits eine Niederlassungsbewilligung haben, aber noch ein Integrationsdefizit aufweisen.</p>
- <p>Der Bundesrat hat zur Beantwortung der Motionen von Alt-Ständerat Schiesser 06.3445, "Integration als gesellschaftliche und staatliche Kernaufgabe", und der SP-Fraktion 06.3765, "Aktionsplan Integration", am 5. März 2010 einen Bericht zur Weiterentwicklung der Integrationspolitik des Bundes vorgelegt. Darin nimmt er aus einer Gesamtsicht eine Beurteilung der Integrationspolitik des Bundes vor, welche auf die bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen Ausländergesetzes sowie auf breitabgestützte Konsultationen, namentlich der Arbeiten und Empfehlungen der Tripartiten Agglomerationskonferenz vom 29. Juni 2009, abstellt und auf frühere parlamentarische Vorstösse zu Fragen der Integration Bezug nimmt. Er schlägt darin vor, dass Integration normativ besser verankert werden soll, indem bestehende Gesetze um entsprechende Artikel ergänzt werden. Die Ziele und Prinzipien der Integrationspolitik sowie besondere Instrumente der Integrationspolitik, wie sie die Integrationsvereinbarungen darstellen, sollen wie bisher im entsprechend anzupassenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) oder in einem Integrationsrahmengesetz festgehalten werden. Ein entsprechender Vorschlag sowie eine Botschaft werden erarbeitet.</p><p>Die Frage nach dem Einsatz von Integrationsvereinbarungen kann im Rahmen dieser allgemeinen Revisionsarbeiten neu diskutiert werden. Grundlage für ihre Beantwortung dürften die Erfahrungen liefern, welche seit Einführung des neuen Instruments per Januar 2008 in den Kantonen gemacht wurden. Derzeit setzen es eine Reihe von Kantonen im Rahmen von Pilotprojekten oder ausgerichtet auf bestimmte Zielgruppen ein. Die Pilotprojekte einiger Kantone werden mit Unterstützung des Bundes bis im Sommer 2010 evaluiert. Aus dieser Evaluation kann sich allfälliger Anpassungsbedarf der Empfehlungen des Bundes zu den Integrationsvereinbarungen ergeben.</p><p>Die in der Motion vorgeschlagene Ausdehnung des Instruments der Integrationsvereinbarung auf Personen mit Niederlassungsbewilligung würde jedoch grundlegende Änderungen des AuG nach sich ziehen. Artikel 34 Absatz 1 AuG hält fest, dass die Niederlassungsbewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt wird. Sie kann nur widerrufen werden, wenn wichtige Gründe (Art. 62 AuG) vorliegen. Mit den parlamentarischen Initiativen Pfister Gerhard 08.420, "Integration gesetzlich konkretisieren", und Müller Philipp 08.406, "Rückstufung eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers zum Jahresaufenthalter", laufen derzeit Bestrebungen, die Erteilung bzw. den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen stärker an die Integration der ausländischen Person zu binden.</p><p>Im Übrigen sieht der Bericht zur Weiterentwicklung der Integrationspolitik des Bundes als neue Massnahme vor, dass alle Zuwandernden systematisch in einem persönlichen Gespräch auf die an sie gestellten Erwartungen und auf ihre Möglichkeiten in der Schweiz aufmerksam gemacht werden ("Erstinformation"). Dabei sollen unter Berücksichtigung der persönlichen Situation die Potenziale besser genutzt werden sowie allfällige Integrationsrisiken frühzeitig erkannt und dort, wo nötig, gezielte Massnahmen getroffen werden können. Dadurch lässt sich präventiv darauf hinwirken, dass die Risiken eines schwierigen Integrationsverlaufs von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung tief gehalten werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 54 des Ausländergesetzes (AuG) zu unterbreiten, sodass auch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit einer Integrationsvereinbarung verbunden werden kann, welche die Verpflichtung zum Besuch eines Sprach- oder Integrationskurses vorsieht und deren Nichteinhaltung mit dem Entzug der Niederlassungsbewilligung sanktioniert werden kann.</p>
- Zweckmässiger Einsatz von Integrationsvereinbarungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Instrument der Integrationsvereinbarung kann, vorausgesetzt man will bei Nichteinhaltung der vereinbarten Ziele sanktionieren können, nur bei einer relativ kleinen Zielgruppe eingesetzt werden. Gemäss dem geltenden AuG dürfen Integrationsvereinbarungen nur mit Ausländern, die im Besitz einer B-Bewilligung sind, abgeschlossen werden. Dies ist nur ein kleiner Teil der Migranten. Durch eine Anpassung von Artikel 54 AuG könnte die Zielgruppe für eine Integrationsvereinbarung vergrössert werden, sodass Rückstufungen von C-Bewilligungen auf B-Bewilligungen möglich werden. Somit könnten Integrationsvereinbarungen auch mit Ausländern abgeschlossen werden, die bereits eine Niederlassungsbewilligung haben, aber noch ein Integrationsdefizit aufweisen.</p>
- <p>Der Bundesrat hat zur Beantwortung der Motionen von Alt-Ständerat Schiesser 06.3445, "Integration als gesellschaftliche und staatliche Kernaufgabe", und der SP-Fraktion 06.3765, "Aktionsplan Integration", am 5. März 2010 einen Bericht zur Weiterentwicklung der Integrationspolitik des Bundes vorgelegt. Darin nimmt er aus einer Gesamtsicht eine Beurteilung der Integrationspolitik des Bundes vor, welche auf die bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen Ausländergesetzes sowie auf breitabgestützte Konsultationen, namentlich der Arbeiten und Empfehlungen der Tripartiten Agglomerationskonferenz vom 29. Juni 2009, abstellt und auf frühere parlamentarische Vorstösse zu Fragen der Integration Bezug nimmt. Er schlägt darin vor, dass Integration normativ besser verankert werden soll, indem bestehende Gesetze um entsprechende Artikel ergänzt werden. Die Ziele und Prinzipien der Integrationspolitik sowie besondere Instrumente der Integrationspolitik, wie sie die Integrationsvereinbarungen darstellen, sollen wie bisher im entsprechend anzupassenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) oder in einem Integrationsrahmengesetz festgehalten werden. Ein entsprechender Vorschlag sowie eine Botschaft werden erarbeitet.</p><p>Die Frage nach dem Einsatz von Integrationsvereinbarungen kann im Rahmen dieser allgemeinen Revisionsarbeiten neu diskutiert werden. Grundlage für ihre Beantwortung dürften die Erfahrungen liefern, welche seit Einführung des neuen Instruments per Januar 2008 in den Kantonen gemacht wurden. Derzeit setzen es eine Reihe von Kantonen im Rahmen von Pilotprojekten oder ausgerichtet auf bestimmte Zielgruppen ein. Die Pilotprojekte einiger Kantone werden mit Unterstützung des Bundes bis im Sommer 2010 evaluiert. Aus dieser Evaluation kann sich allfälliger Anpassungsbedarf der Empfehlungen des Bundes zu den Integrationsvereinbarungen ergeben.</p><p>Die in der Motion vorgeschlagene Ausdehnung des Instruments der Integrationsvereinbarung auf Personen mit Niederlassungsbewilligung würde jedoch grundlegende Änderungen des AuG nach sich ziehen. Artikel 34 Absatz 1 AuG hält fest, dass die Niederlassungsbewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt wird. Sie kann nur widerrufen werden, wenn wichtige Gründe (Art. 62 AuG) vorliegen. Mit den parlamentarischen Initiativen Pfister Gerhard 08.420, "Integration gesetzlich konkretisieren", und Müller Philipp 08.406, "Rückstufung eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers zum Jahresaufenthalter", laufen derzeit Bestrebungen, die Erteilung bzw. den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen stärker an die Integration der ausländischen Person zu binden.</p><p>Im Übrigen sieht der Bericht zur Weiterentwicklung der Integrationspolitik des Bundes als neue Massnahme vor, dass alle Zuwandernden systematisch in einem persönlichen Gespräch auf die an sie gestellten Erwartungen und auf ihre Möglichkeiten in der Schweiz aufmerksam gemacht werden ("Erstinformation"). Dabei sollen unter Berücksichtigung der persönlichen Situation die Potenziale besser genutzt werden sowie allfällige Integrationsrisiken frühzeitig erkannt und dort, wo nötig, gezielte Massnahmen getroffen werden können. Dadurch lässt sich präventiv darauf hinwirken, dass die Risiken eines schwierigen Integrationsverlaufs von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung tief gehalten werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 54 des Ausländergesetzes (AuG) zu unterbreiten, sodass auch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit einer Integrationsvereinbarung verbunden werden kann, welche die Verpflichtung zum Besuch eines Sprach- oder Integrationskurses vorsieht und deren Nichteinhaltung mit dem Entzug der Niederlassungsbewilligung sanktioniert werden kann.</p>
- Zweckmässiger Einsatz von Integrationsvereinbarungen
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