Steuerhinterziehung als Vortat zur Geldwäscherei

ShortId
10.3250
Id
20103250
Updated
27.07.2023 20:56
Language
de
Title
Steuerhinterziehung als Vortat zur Geldwäscherei
AdditionalIndexing
24;Geldwäscherei;Zusammenarbeit in Rechtsfragen;Steuerhinterziehung;OECD;Steuerstrafrecht;internationales Steuerrecht
1
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
  • L04K11070303, internationales Steuerrecht
  • L06K050102010205, Steuerstrafrecht
  • L05K1106020104, Geldwäscherei
  • L03K150222, OECD
  • L04K10010217, Zusammenarbeit in Rechtsfragen
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Bundesrat legt, um Missverständnissen vorzubeugen, zunächst Wert auf die Feststellung, dass die Groupe d'action financière (Gafi; Financial Action Task Force, FATF), obschon ihr Sekretariat administrativ dem OECD-Sitz in Paris angegliedert ist, keine Arbeitsgruppe dieser Organisation ist. Die im Juli 1989 auf Initiative der G-7 gegründete Gafi ist institutionell von der OECD völlig unabhängig. Ihre 35 Mitgliedstaaten überschneiden sich nur zum Teil mit den 30 OECD-Mitgliedern; umgekehrt gilt dasselbe.</p><p>Die Gafi nimmt zurzeit im Hinblick auf den 4. Zyklus gegenseitiger Evaluationen eine Teilrevision ihrer Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vor. Ein Element der Revision betrifft die Frage der Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei. Effektiv sind die einschlägigen Arbeiten bereits abgeschlossen. Sie haben ergeben, dass die Gafi fest entschlossen ist, die Liste der Deliktskategorien, die im Binnenrecht zwingend als Vortaten zur Geldwäscherei gelten sollen, um die Steuerdelikte (tax crimes) zu ergänzen. Die Gafi hat jedoch noch keinen formellen Beschluss gefasst. Die Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei werden zur Teilrevision gehören, die das Beschlussorgan der Gafi - die Plenarversammlung - in Form eines Gesamtpakets Ende 2011 verabschieden wird.</p><p>Es ist noch zu früh, eine Stellungnahme abzugeben, wie sich die Qualifizierung der schweren Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei auf das Schweizer Recht und auf die inländische Praxis konkret auswirken wird. Für die Meldepflicht (Art. 9 GwG) wird diese Neuerung auf jeden Fall Folgen haben, ebenso für die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäscherei. Die Ausdehnung der Straftaten, die als Vortaten zur Geldwäscherei gelten sollen, auf die schweren Steuerdelikte könnte zudem eine beträchtliche Personalaufstockung bei den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen sowie bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) erfordern. Diese Erhöhung der Personalressourcen ist aber noch nicht quantifizierbar. Die Tragweite der Auswirkungen wird jedoch weitgehend von der Art und Weise der Umsetzung dieser neuen Kategorie von Vortaten im Schweizer Recht abhängen, anders gesagt also hauptsächlich von ihrem Inhalt. Diesbezüglich verzichtete die Gafi bewusst auf eine genaue Definition dieser Kategorie. Fest steht derzeit nur, dass sie sowohl direkte wie indirekte Steuern enthalten wird. Was die Umsetzung des neuen Standards angeht, wird es den einzelnen Ländern überlassen sein, diese Steuerdelikte und die Besonderheit der einzelnen Elemente in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht so zu definieren, dass sie zu den schweren Delikten gerechnet werden können. Es ist deshalb falsch zu behaupten, wie man es in gewissen Zeitungen lesen konnte, dass Steuerhinterziehung im nationalen Recht zwingend als Vortat zur Geldwäscherei qualifiziert werden müsse.</p><p>Die Schweizer Gafi-Delegation bekämpfte im Rahmen der Beratungen in der Expertengruppe die Qualifizierung von Steuerdelikten als Vortaten zur Geldwäscherei. Die Schweiz wird erst bereit sein, im Rahmen des gesamten Revisionspakets auf diese Frage einzutreten, und nur unter der Bedingung, dass der Standard den einzelnen Staaten die erforderliche Flexibilität - unter anderem die Möglichkeit der Begrenzung auf schwere Steuerdelikte - einräumt. Nachdem die Expertengruppe ihre Arbeiten abgeschlossen hat, ist dies nun der Fall. Die Schweizer Delegation ist generell bestrebt, mit denjenigen Ländern, welche die gleichen Interessen vertreten wie sie, Allianzen einzugehen. Kein einziger anderer Staat ist jedoch mehr bereit, sich dem Schweizer Widerstand in der Frage der Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei anzuschliessen. Im Zuge der Finanzkrise haben viele Länder ihre Haltung gegenüber 2003, als sich die Frage nach der Einführung der Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei in die Standards der Gafi bereits einmal stellte, verändert. Die Auseinandersetzung mündete damals in einen Kompromiss, welcher die Qualifizierung des Schmuggels (Zollschmuggel) als Vortat vorsah. Heute haben sich Länder wie die Vereinigten Staaten oder Kanada, die in ihrem Binnenrecht noch keine Steuerdelikte als Vortaten verankert haben, ganz klar für deren Aufnahme in die Gafi-Standards ausgesprochen. Dasselbe gilt für China, dessen Binnenrecht wie dasjenige Belgiens bereits zahlreiche Steuerdelikte als Vortaten enthält.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Entwurf einer Arbeitsgruppe der OECD, der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), sieht vor, dass zukünftig Steuerdelikte aller Art und damit auch die Steuerhinterziehung als "Vortaten zur Geldwäscherei" taxiert werden sollen. Auch wenn es sich dabei erst um einen Vorentwurf handelt, ist es meines Erachtens angebracht, dieses Thema aktiv und kritisch zu verfolgen. Denn nicht jeder Steuerhinterzieher ist ein Geldwäscher.</p><p>Ich gelange deshalb mit folgenden Fragen an den Bundesrat:</p><p>- Welche Folgen hätte eine solche Erklärung für die schweizerische Gesetzgebung und Rechtspraxis?</p><p>- Wie bringen sich die Vertreter der Schweizer Delegation bei der OECD in diese Diskussion ein?</p><p>- Versucht die Schweiz in dieser Angelegenheit proaktiv Allianzen mit Ländern wie etwa China, Japan, Belgien und Österreich zu bilden, welche einer solchen Regelung ebenfalls kritisch gegenüberstehen?</p>
  • Steuerhinterziehung als Vortat zur Geldwäscherei
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat legt, um Missverständnissen vorzubeugen, zunächst Wert auf die Feststellung, dass die Groupe d'action financière (Gafi; Financial Action Task Force, FATF), obschon ihr Sekretariat administrativ dem OECD-Sitz in Paris angegliedert ist, keine Arbeitsgruppe dieser Organisation ist. Die im Juli 1989 auf Initiative der G-7 gegründete Gafi ist institutionell von der OECD völlig unabhängig. Ihre 35 Mitgliedstaaten überschneiden sich nur zum Teil mit den 30 OECD-Mitgliedern; umgekehrt gilt dasselbe.</p><p>Die Gafi nimmt zurzeit im Hinblick auf den 4. Zyklus gegenseitiger Evaluationen eine Teilrevision ihrer Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vor. Ein Element der Revision betrifft die Frage der Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei. Effektiv sind die einschlägigen Arbeiten bereits abgeschlossen. Sie haben ergeben, dass die Gafi fest entschlossen ist, die Liste der Deliktskategorien, die im Binnenrecht zwingend als Vortaten zur Geldwäscherei gelten sollen, um die Steuerdelikte (tax crimes) zu ergänzen. Die Gafi hat jedoch noch keinen formellen Beschluss gefasst. Die Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei werden zur Teilrevision gehören, die das Beschlussorgan der Gafi - die Plenarversammlung - in Form eines Gesamtpakets Ende 2011 verabschieden wird.</p><p>Es ist noch zu früh, eine Stellungnahme abzugeben, wie sich die Qualifizierung der schweren Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei auf das Schweizer Recht und auf die inländische Praxis konkret auswirken wird. Für die Meldepflicht (Art. 9 GwG) wird diese Neuerung auf jeden Fall Folgen haben, ebenso für die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäscherei. Die Ausdehnung der Straftaten, die als Vortaten zur Geldwäscherei gelten sollen, auf die schweren Steuerdelikte könnte zudem eine beträchtliche Personalaufstockung bei den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen sowie bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) erfordern. Diese Erhöhung der Personalressourcen ist aber noch nicht quantifizierbar. Die Tragweite der Auswirkungen wird jedoch weitgehend von der Art und Weise der Umsetzung dieser neuen Kategorie von Vortaten im Schweizer Recht abhängen, anders gesagt also hauptsächlich von ihrem Inhalt. Diesbezüglich verzichtete die Gafi bewusst auf eine genaue Definition dieser Kategorie. Fest steht derzeit nur, dass sie sowohl direkte wie indirekte Steuern enthalten wird. Was die Umsetzung des neuen Standards angeht, wird es den einzelnen Ländern überlassen sein, diese Steuerdelikte und die Besonderheit der einzelnen Elemente in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht so zu definieren, dass sie zu den schweren Delikten gerechnet werden können. Es ist deshalb falsch zu behaupten, wie man es in gewissen Zeitungen lesen konnte, dass Steuerhinterziehung im nationalen Recht zwingend als Vortat zur Geldwäscherei qualifiziert werden müsse.</p><p>Die Schweizer Gafi-Delegation bekämpfte im Rahmen der Beratungen in der Expertengruppe die Qualifizierung von Steuerdelikten als Vortaten zur Geldwäscherei. Die Schweiz wird erst bereit sein, im Rahmen des gesamten Revisionspakets auf diese Frage einzutreten, und nur unter der Bedingung, dass der Standard den einzelnen Staaten die erforderliche Flexibilität - unter anderem die Möglichkeit der Begrenzung auf schwere Steuerdelikte - einräumt. Nachdem die Expertengruppe ihre Arbeiten abgeschlossen hat, ist dies nun der Fall. Die Schweizer Delegation ist generell bestrebt, mit denjenigen Ländern, welche die gleichen Interessen vertreten wie sie, Allianzen einzugehen. Kein einziger anderer Staat ist jedoch mehr bereit, sich dem Schweizer Widerstand in der Frage der Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei anzuschliessen. Im Zuge der Finanzkrise haben viele Länder ihre Haltung gegenüber 2003, als sich die Frage nach der Einführung der Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei in die Standards der Gafi bereits einmal stellte, verändert. Die Auseinandersetzung mündete damals in einen Kompromiss, welcher die Qualifizierung des Schmuggels (Zollschmuggel) als Vortat vorsah. Heute haben sich Länder wie die Vereinigten Staaten oder Kanada, die in ihrem Binnenrecht noch keine Steuerdelikte als Vortaten verankert haben, ganz klar für deren Aufnahme in die Gafi-Standards ausgesprochen. Dasselbe gilt für China, dessen Binnenrecht wie dasjenige Belgiens bereits zahlreiche Steuerdelikte als Vortaten enthält.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Entwurf einer Arbeitsgruppe der OECD, der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), sieht vor, dass zukünftig Steuerdelikte aller Art und damit auch die Steuerhinterziehung als "Vortaten zur Geldwäscherei" taxiert werden sollen. Auch wenn es sich dabei erst um einen Vorentwurf handelt, ist es meines Erachtens angebracht, dieses Thema aktiv und kritisch zu verfolgen. Denn nicht jeder Steuerhinterzieher ist ein Geldwäscher.</p><p>Ich gelange deshalb mit folgenden Fragen an den Bundesrat:</p><p>- Welche Folgen hätte eine solche Erklärung für die schweizerische Gesetzgebung und Rechtspraxis?</p><p>- Wie bringen sich die Vertreter der Schweizer Delegation bei der OECD in diese Diskussion ein?</p><p>- Versucht die Schweiz in dieser Angelegenheit proaktiv Allianzen mit Ländern wie etwa China, Japan, Belgien und Österreich zu bilden, welche einer solchen Regelung ebenfalls kritisch gegenüberstehen?</p>
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