Lebensunterhalt bei Pflegebedürftigkeit
- ShortId
-
10.3253
- Id
-
20103253
- Updated
-
28.07.2023 11:18
- Language
-
de
- Title
-
Lebensunterhalt bei Pflegebedürftigkeit
- AdditionalIndexing
-
2841;28;Ergänzungsleistung;Langzeitpflege;verheiratete Person;Vermögen;Finanzierung;Lebenshaltungskosten;Pflegeheim;Statistik
- 1
-
- L05K0704020204, Lebenshaltungskosten
- L06K010505110102, Pflegeheim
- L04K01030507, verheiratete Person
- L04K01040106, Ergänzungsleistung
- L03K020218, Statistik
- L07K01050511010101, Langzeitpflege
- L06K070405020502, Vermögen
- L03K110902, Finanzierung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1./2. Die Gesamtzahl der Ehepaare in der Schweiz, bei denen ein Ehegatte zu Hause, der andere im Heim wohnt, ist nicht bekannt. Die finanziellen Verhältnisse dieser Ehepaare sind ebenfalls nicht bekannt. Jedoch können Aussagen zu Ehepaaren in Heim/Haus-Situationen, welche Ergänzungsleistungen beziehen, gemacht werden. Ende Dezember 2009 gab es 1987 Ehepaare, bei denen eine Person im Heim und die andere zu Hause lebte und einer der beiden Ehegatten Ergänzungsleistungen bezog. In 1767 Fällen bezogen beide Ehegatten eine Ergänzungsleistung. Diese 3754 Ehepaare entsprechen knapp 6 Prozent der Personen mit Ergänzungsleistungen im Heim (Ende 2009: rund 65 000 Personen).</p><p>Die meisten Ehepaare in Heim/Haus-Situationen mit Ergänzungsleistungen beziehen eine Ergänzungsleistung zur AHV (3461 Ehepaare, 92 Prozent). Hier dürfte es selten sein, dass der Ehepartner noch erwerbstätig ist. Nur 293 Ehepaare (knapp 8 Prozent) in Heim/Haus-Situationen beziehen eine Ergänzungsleistung zur IV. Bezogen auf die Anzahl Personen mit Ergänzungsleistungen im Heim macht deren Anteil somit 0,5 Prozent aus.</p><p>3. Die Erhöhung des Freibetrages für Ehepaare auf den 1. Januar 2011 (Erhöhung von 40 000 auf 60 000 Franken) führt bei den Ehepaaren, bei denen eine Person im Heim lebt, zu einer Verminderung des anrechenbaren Vermögensverzehrs des Ehepaars von 8496 Franken pro Jahr auf 7723 Franken pro Jahr (Mittelwerte, nur einer der Ehegatten bezieht Ergänzungsleistungen) bzw. von 2665 Franken pro Jahr auf 1972 Franken pro Jahr (Mittelwerte, beide Ehegatten beziehen Ergänzungsleistungen). Die Verminderung des anrechenbaren Vermögensverzehrs von durchschnittlich 773 Franken pro Jahr (nur einer der Ehegatten bezieht Ergänzungsleistungen) bzw. 693 Franken pro Jahr (beide Ehegatten beziehen Ergänzungsleistungen) führt zu einer entsprechenden Erhöhung der Ergänzungsleistung für das Ehepaar. Diese Massnahme verursacht gesamtschweizerische Mehrkosten von rund 3 Millionen Franken pro Jahr.</p><p>4. Bereits heute findet bei Ehepaaren, bei denen mindestens ein Ehegatte im Heim oder Spital lebt, ein Vermögenssplitting statt. Dies ist im Gesetz über die Ergänzungsleistungen so vorgesehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 ELG). In der 3. ELG-Revision ist diese Bestimmung in das Gesetz aufgenommen worden, um Härten aus der früheren Berechnungsweise zu verhindern. Die Lösung mit dem Vermögenssplitting wurde eingeführt, weil eine güterrechtliche Auseinandersetzung bei einer bestehenden Ehe nur mit sehr grossem Aufwand durchgeführt werden könnte.</p><p>Bei der Berechnung der Ergänzungsleistung für ein Ehepaar, bei dem ein Ehegatte im Heim lebt, gibt es einen gemeinsamen Berechnungsteil (hinsichtlich des Vermögens und der Einnahmen) und getrennte Berechnungsteile (hinsichtlich der Ausgaben). Der Freibetrag für das Ehepaar, der 150 Prozent des Freibetrages bei alleinstehenden Personen beträgt, wird beim gemeinsamen Berechnungsteil vom Vermögen abgezogen.</p><p>Es wäre denkbar, anstelle des Freibetrages für Ehepaare je den Freibetrag für Alleinstehende abzuziehen. Der Bundesrat lehnt eine Änderung der Berechnungsart jedoch ab, weil dies zu einer zu starken Privilegierung der Ehepaare in Heim/Haus-Situationen führen würde. Bereits heute werden Ehepaare, bei denen ein Ehegatte im Heim lebt, privilegiert, indem der erhöhte Vermögensverzehr (bis 1/5 anstelle von 1/15 bzw. 1/10) ausgeschlossen ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ehepaare, bei denen ein Partner in einem Pflegeheim betreut werden muss, geraten durch den sich daraus ergebenden Vermögensverzehr immer wieder in finanzielle Notlagen. Besonders hart betroffen sind die Ehepartner von Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohnern, die noch im Erwerbsleben stehen. Mit der neuen Pflegefinanzierung wurden zwar die Vermögensfreigrenzen für den Bezug von Ergänzungsleistungen leicht angehoben. Trotzdem kann der finanzielle Druck nebst den psychischen Belastungen in solchen Lebenssituationen nicht genügend gedämpft werden. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat er Kenntnis von der Zahl von Ehepaaren, bei denen eine der beiden Personen in einem Pflegeheim lebt?</p><p>2. Sind ihm die finanziellen Verhältnisse solcher Paare bekannt, bzw. kann er Auskunft darüber geben, wie viele Paare in einer solchen Situation Ergänzungsleistungen beziehen?</p><p>3. Welche Auswirkungen erwartet er aufgrund der Erhöhung des Freibetrages von 40 000 auf 60 000 Franken bei Ehepaaren für den Bezug von Ergänzungsleistungen?</p><p>4. Wie beurteilt er den Vorschlag, die Festlegung des Freibetrages durch ein Vermögenssplitting bei Heimeintritt eines Ehepartners mit einer Obergrenze zu bestimmen?</p>
- Lebensunterhalt bei Pflegebedürftigkeit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1./2. Die Gesamtzahl der Ehepaare in der Schweiz, bei denen ein Ehegatte zu Hause, der andere im Heim wohnt, ist nicht bekannt. Die finanziellen Verhältnisse dieser Ehepaare sind ebenfalls nicht bekannt. Jedoch können Aussagen zu Ehepaaren in Heim/Haus-Situationen, welche Ergänzungsleistungen beziehen, gemacht werden. Ende Dezember 2009 gab es 1987 Ehepaare, bei denen eine Person im Heim und die andere zu Hause lebte und einer der beiden Ehegatten Ergänzungsleistungen bezog. In 1767 Fällen bezogen beide Ehegatten eine Ergänzungsleistung. Diese 3754 Ehepaare entsprechen knapp 6 Prozent der Personen mit Ergänzungsleistungen im Heim (Ende 2009: rund 65 000 Personen).</p><p>Die meisten Ehepaare in Heim/Haus-Situationen mit Ergänzungsleistungen beziehen eine Ergänzungsleistung zur AHV (3461 Ehepaare, 92 Prozent). Hier dürfte es selten sein, dass der Ehepartner noch erwerbstätig ist. Nur 293 Ehepaare (knapp 8 Prozent) in Heim/Haus-Situationen beziehen eine Ergänzungsleistung zur IV. Bezogen auf die Anzahl Personen mit Ergänzungsleistungen im Heim macht deren Anteil somit 0,5 Prozent aus.</p><p>3. Die Erhöhung des Freibetrages für Ehepaare auf den 1. Januar 2011 (Erhöhung von 40 000 auf 60 000 Franken) führt bei den Ehepaaren, bei denen eine Person im Heim lebt, zu einer Verminderung des anrechenbaren Vermögensverzehrs des Ehepaars von 8496 Franken pro Jahr auf 7723 Franken pro Jahr (Mittelwerte, nur einer der Ehegatten bezieht Ergänzungsleistungen) bzw. von 2665 Franken pro Jahr auf 1972 Franken pro Jahr (Mittelwerte, beide Ehegatten beziehen Ergänzungsleistungen). Die Verminderung des anrechenbaren Vermögensverzehrs von durchschnittlich 773 Franken pro Jahr (nur einer der Ehegatten bezieht Ergänzungsleistungen) bzw. 693 Franken pro Jahr (beide Ehegatten beziehen Ergänzungsleistungen) führt zu einer entsprechenden Erhöhung der Ergänzungsleistung für das Ehepaar. Diese Massnahme verursacht gesamtschweizerische Mehrkosten von rund 3 Millionen Franken pro Jahr.</p><p>4. Bereits heute findet bei Ehepaaren, bei denen mindestens ein Ehegatte im Heim oder Spital lebt, ein Vermögenssplitting statt. Dies ist im Gesetz über die Ergänzungsleistungen so vorgesehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 ELG). In der 3. ELG-Revision ist diese Bestimmung in das Gesetz aufgenommen worden, um Härten aus der früheren Berechnungsweise zu verhindern. Die Lösung mit dem Vermögenssplitting wurde eingeführt, weil eine güterrechtliche Auseinandersetzung bei einer bestehenden Ehe nur mit sehr grossem Aufwand durchgeführt werden könnte.</p><p>Bei der Berechnung der Ergänzungsleistung für ein Ehepaar, bei dem ein Ehegatte im Heim lebt, gibt es einen gemeinsamen Berechnungsteil (hinsichtlich des Vermögens und der Einnahmen) und getrennte Berechnungsteile (hinsichtlich der Ausgaben). Der Freibetrag für das Ehepaar, der 150 Prozent des Freibetrages bei alleinstehenden Personen beträgt, wird beim gemeinsamen Berechnungsteil vom Vermögen abgezogen.</p><p>Es wäre denkbar, anstelle des Freibetrages für Ehepaare je den Freibetrag für Alleinstehende abzuziehen. Der Bundesrat lehnt eine Änderung der Berechnungsart jedoch ab, weil dies zu einer zu starken Privilegierung der Ehepaare in Heim/Haus-Situationen führen würde. Bereits heute werden Ehepaare, bei denen ein Ehegatte im Heim lebt, privilegiert, indem der erhöhte Vermögensverzehr (bis 1/5 anstelle von 1/15 bzw. 1/10) ausgeschlossen ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ehepaare, bei denen ein Partner in einem Pflegeheim betreut werden muss, geraten durch den sich daraus ergebenden Vermögensverzehr immer wieder in finanzielle Notlagen. Besonders hart betroffen sind die Ehepartner von Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohnern, die noch im Erwerbsleben stehen. Mit der neuen Pflegefinanzierung wurden zwar die Vermögensfreigrenzen für den Bezug von Ergänzungsleistungen leicht angehoben. Trotzdem kann der finanzielle Druck nebst den psychischen Belastungen in solchen Lebenssituationen nicht genügend gedämpft werden. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat er Kenntnis von der Zahl von Ehepaaren, bei denen eine der beiden Personen in einem Pflegeheim lebt?</p><p>2. Sind ihm die finanziellen Verhältnisse solcher Paare bekannt, bzw. kann er Auskunft darüber geben, wie viele Paare in einer solchen Situation Ergänzungsleistungen beziehen?</p><p>3. Welche Auswirkungen erwartet er aufgrund der Erhöhung des Freibetrages von 40 000 auf 60 000 Franken bei Ehepaaren für den Bezug von Ergänzungsleistungen?</p><p>4. Wie beurteilt er den Vorschlag, die Festlegung des Freibetrages durch ein Vermögenssplitting bei Heimeintritt eines Ehepartners mit einer Obergrenze zu bestimmen?</p>
- Lebensunterhalt bei Pflegebedürftigkeit
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