Gesetzeskonforme Umsetzung der Pflegefinanzierung

ShortId
10.3271
Id
20103271
Updated
28.07.2023 08:16
Language
de
Title
Gesetzeskonforme Umsetzung der Pflegefinanzierung
AdditionalIndexing
2841;Verordnung;Krankenpflege;Auslegung des Rechts;Vollzug von Beschlüssen;Spitex;Spital;Patient/in;Finanzierung
1
  • L06K010505110101, Krankenpflege
  • L03K110902, Finanzierung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K01050517, Patient/in
  • L05K0105051101, Spital
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L05K0105051105, Spitex
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Neuorganisation der Pflegefinanzierung sollen Leistungen der Akut- und Übergangspflege im Anschluss an einen Spitalaufenthalt für längstens 14 Tage von Krankenversicherern und Kantonen nach der Regel der Spitalfinanzierung übernommen werden, wenn sie im Spital vom Arzt angeordnet werden. Denkbar ist, dass in Zukunft allenfalls auch DRG-Fallpauschalen einige Tage Übergangs- oder Akutpflege umfassen können. Die Begründung für die Schaffung dieser neuen Leistungsart ist im Wesentlichen in der Einführung von leistungsorientierten Fallpauschalen (DRG) begründet, welche zu einer Verkürzung der Spitalaufenthaltsdauer führen. Es wird befürchtet, dass Patienten teilweise zu früh entlassen werden könnten, zu einem Zeitpunkt, wo sie noch nicht in der Lage sind, ein selbstständiges Leben aufzunehmen, aber auch (noch) nicht der intensiven Pflege und Therapie einer speziellen Rehabilitation bedürfen. Für diese "Übergangsbehandlungen" soll keine Finanzierungslücke entstehen. National- und Ständerat waren sich einig, dass die Finanzierung nach der Regel der Spitalfinanzierung erfolgen soll, d. h., es sind auf Benchmark gestützte Vollkosten von Pflege, Behandlung inklusive Hotellerie zu übernehmen, und der Kostenverteiler zwischen Kanton und Versicherer richtet sich ebenfalls nach Artikel 49a KVG. Wer Übergangs- und Akutpflege anbietet, wurde vom Gesetzgeber nicht definiert. Die Kantone sollen da entscheiden und auf bisherige Strukturen abstellen können, beispielsweise auf spezielle Abteilungen von Akutspitälern oder Rehabilitationskliniken. Pflegeheime und Spitexorganisationen sind für dieses Leistungsangebot in der Regel nicht geeignet, weil sie auf Pflegeleistungen gemäss Artikel 25a Absatz 1 spezialisiert sind. </p><p>Entgegen dem klaren Willen des Gesetzgebers können gemäss Artikel 7 Absatz 3 KLV ausschliesslich Pflegefachleute, Spitexorganisationen oder Pflegeheime Akut- und Übergangspflege anbieten. Zudem soll es sich gemäss Empfehlungen der GDK vom 22. Oktober 2009 bei der Akut- und Übergangspflege "einzig um Leistungen der Pflege unter Ausschluss der Hotellerie" handeln, was absolut nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Der Bundesrat hat daher für eine gesetzeskonforme Umsetzung zu sorgen.</p>
  • <p>Im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung wurde die Frage der Kostenübernahme für die Leistungen der Pflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim neu geregelt. Die Frage der Kostenübernahme für den Aufenthalt bzw. die Hotellerie wurde dagegen nie so eingebracht wie in der Motion dargestellt, und stand daher auch nicht zur Diskussion. Die Aufnahme der Regelung zur Akut- und Übergangspflege erfolgte nicht zuletzt gestützt auf Vorschläge der Leistungserbringer. Auch diese enthalten keine Forderungen in Bezug auf die Frage der Kostenübernahme für den Aufenthalt. Der Bundesrat ist daher der Meinung, dass der Gesetzgeber seinen Willen in der verabschiedeten Formulierung von Artikel 25a Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) deutlich zum Ausdruck gebracht hat. </p><p>Bei den Leistungen der Akut- und Übergangspflege handelt es sich um Pflegeleistungen, die im Anschluss an einen Spitalaufenthalt notwendig sind. Der Gesetzgeber wollte, dass diese Leistungen während einer befristeten Zeit vollständig von der Krankenversicherung und den Kantonen übernommen werden, und zwar nach dem gleichen Schlüssel wie die Spitalleistungen. Die pflegebedürftige Person hat während dieser Zeit nur die ordentliche Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) zu bezahlen, nicht aber den Kostenanteil nach Artikel 25a Absatz 5 KVG, wie er bei der Langzeitpflege geschuldet ist. Die Übernahme der Aufenthalts- bzw. Hotelleriekosten während der befristeten Dauer der Akut- und Übergangspflege wurde demgegenüber nicht vorgesehen. </p><p>Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnungsentwürfe zur Pflegefinanzierung nach Artikel 151 des Parlamentsgesetzes im ersten Quartal 2009 den Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) beider Räte unterbreitet wurden. Die SGK-N hat ihre Bemerkungen schriftlich am 17. Februar 2009 zuhanden des Eidgenössischen Departements des Innern formuliert, wobei in Bezug auf die Akut- und Übergangspflege keine Kritik vorgebracht wurde. Der Bundesrat durfte also auch zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die Verordnungsentwürfe bezüglich der Akut- und Übergangspflege dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.</p><p>Was die Frage angeht, wer die Akut- und Übergangspflege erbringen kann, zählt die Verordnung in der Tat nur die Pflegeheime, die Organisationen der Krankenpflege und die Pflegefachfrauen/-männer auf. Dies schliesst aber nicht aus, dass die Leistungen auch in Spitälern erbracht werden. Nach Artikel 49 Absatz 4 KVG richtet sich die Kostenübernahme bei einem nicht medizinisch indizierten Aufenthalt im Spital ebenfalls nach den Vergütungen im Pflegeheim, d. h., die Aufenthalts- bzw. Hotelleriekosten können auch in diesem Fall nicht zulasten der Krankenversicherung gehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, unverzüglich für eine gesetzeskonforme Umsetzung der Akut- und Übergangspflege gemäss Neuordnung der Pflegefinanzierung zu sorgen.</p>
  • Gesetzeskonforme Umsetzung der Pflegefinanzierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Neuorganisation der Pflegefinanzierung sollen Leistungen der Akut- und Übergangspflege im Anschluss an einen Spitalaufenthalt für längstens 14 Tage von Krankenversicherern und Kantonen nach der Regel der Spitalfinanzierung übernommen werden, wenn sie im Spital vom Arzt angeordnet werden. Denkbar ist, dass in Zukunft allenfalls auch DRG-Fallpauschalen einige Tage Übergangs- oder Akutpflege umfassen können. Die Begründung für die Schaffung dieser neuen Leistungsart ist im Wesentlichen in der Einführung von leistungsorientierten Fallpauschalen (DRG) begründet, welche zu einer Verkürzung der Spitalaufenthaltsdauer führen. Es wird befürchtet, dass Patienten teilweise zu früh entlassen werden könnten, zu einem Zeitpunkt, wo sie noch nicht in der Lage sind, ein selbstständiges Leben aufzunehmen, aber auch (noch) nicht der intensiven Pflege und Therapie einer speziellen Rehabilitation bedürfen. Für diese "Übergangsbehandlungen" soll keine Finanzierungslücke entstehen. National- und Ständerat waren sich einig, dass die Finanzierung nach der Regel der Spitalfinanzierung erfolgen soll, d. h., es sind auf Benchmark gestützte Vollkosten von Pflege, Behandlung inklusive Hotellerie zu übernehmen, und der Kostenverteiler zwischen Kanton und Versicherer richtet sich ebenfalls nach Artikel 49a KVG. Wer Übergangs- und Akutpflege anbietet, wurde vom Gesetzgeber nicht definiert. Die Kantone sollen da entscheiden und auf bisherige Strukturen abstellen können, beispielsweise auf spezielle Abteilungen von Akutspitälern oder Rehabilitationskliniken. Pflegeheime und Spitexorganisationen sind für dieses Leistungsangebot in der Regel nicht geeignet, weil sie auf Pflegeleistungen gemäss Artikel 25a Absatz 1 spezialisiert sind. </p><p>Entgegen dem klaren Willen des Gesetzgebers können gemäss Artikel 7 Absatz 3 KLV ausschliesslich Pflegefachleute, Spitexorganisationen oder Pflegeheime Akut- und Übergangspflege anbieten. Zudem soll es sich gemäss Empfehlungen der GDK vom 22. Oktober 2009 bei der Akut- und Übergangspflege "einzig um Leistungen der Pflege unter Ausschluss der Hotellerie" handeln, was absolut nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Der Bundesrat hat daher für eine gesetzeskonforme Umsetzung zu sorgen.</p>
    • <p>Im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung wurde die Frage der Kostenübernahme für die Leistungen der Pflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim neu geregelt. Die Frage der Kostenübernahme für den Aufenthalt bzw. die Hotellerie wurde dagegen nie so eingebracht wie in der Motion dargestellt, und stand daher auch nicht zur Diskussion. Die Aufnahme der Regelung zur Akut- und Übergangspflege erfolgte nicht zuletzt gestützt auf Vorschläge der Leistungserbringer. Auch diese enthalten keine Forderungen in Bezug auf die Frage der Kostenübernahme für den Aufenthalt. Der Bundesrat ist daher der Meinung, dass der Gesetzgeber seinen Willen in der verabschiedeten Formulierung von Artikel 25a Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) deutlich zum Ausdruck gebracht hat. </p><p>Bei den Leistungen der Akut- und Übergangspflege handelt es sich um Pflegeleistungen, die im Anschluss an einen Spitalaufenthalt notwendig sind. Der Gesetzgeber wollte, dass diese Leistungen während einer befristeten Zeit vollständig von der Krankenversicherung und den Kantonen übernommen werden, und zwar nach dem gleichen Schlüssel wie die Spitalleistungen. Die pflegebedürftige Person hat während dieser Zeit nur die ordentliche Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) zu bezahlen, nicht aber den Kostenanteil nach Artikel 25a Absatz 5 KVG, wie er bei der Langzeitpflege geschuldet ist. Die Übernahme der Aufenthalts- bzw. Hotelleriekosten während der befristeten Dauer der Akut- und Übergangspflege wurde demgegenüber nicht vorgesehen. </p><p>Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnungsentwürfe zur Pflegefinanzierung nach Artikel 151 des Parlamentsgesetzes im ersten Quartal 2009 den Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) beider Räte unterbreitet wurden. Die SGK-N hat ihre Bemerkungen schriftlich am 17. Februar 2009 zuhanden des Eidgenössischen Departements des Innern formuliert, wobei in Bezug auf die Akut- und Übergangspflege keine Kritik vorgebracht wurde. Der Bundesrat durfte also auch zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die Verordnungsentwürfe bezüglich der Akut- und Übergangspflege dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.</p><p>Was die Frage angeht, wer die Akut- und Übergangspflege erbringen kann, zählt die Verordnung in der Tat nur die Pflegeheime, die Organisationen der Krankenpflege und die Pflegefachfrauen/-männer auf. Dies schliesst aber nicht aus, dass die Leistungen auch in Spitälern erbracht werden. Nach Artikel 49 Absatz 4 KVG richtet sich die Kostenübernahme bei einem nicht medizinisch indizierten Aufenthalt im Spital ebenfalls nach den Vergütungen im Pflegeheim, d. h., die Aufenthalts- bzw. Hotelleriekosten können auch in diesem Fall nicht zulasten der Krankenversicherung gehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, unverzüglich für eine gesetzeskonforme Umsetzung der Akut- und Übergangspflege gemäss Neuordnung der Pflegefinanzierung zu sorgen.</p>
    • Gesetzeskonforme Umsetzung der Pflegefinanzierung

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