BVG. Versicherungsbeginn

ShortId
10.3282
Id
20103282
Updated
28.07.2023 08:22
Language
de
Title
BVG. Versicherungsbeginn
AdditionalIndexing
28;junger Mensch;Erwerbsleben;Berufliche Vorsorge;Harmonisierung der Sozialversicherung;AHV
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K0104010101, AHV
  • L04K01040110, Harmonisierung der Sozialversicherung
  • L06K070202010402, Erwerbsleben
  • L05K0107010204, junger Mensch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der AHV werden Erwerbstätige am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig. Nach BVG unterstehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres der Versicherung. Es erscheint sinnvoll, im Rahmen der Altersvorsorge (1. und 2. Säule) den Versicherungsbeginn ebenso zu harmonisieren, wie dies bei Bestimmungen zu anderen Bereichen geschehen ist. Überdies würde die Senkung des Alters für den Versicherungsbeginn in der beruflichen Vorsorge dazu beitragen, dass zum einen bei deren Finanzierung im Rahmen des Kapitaldeckungsverfahrens die Wirkungen der Umverteilung zwischen den Generationen reduziert würden, zum andern die plötzliche Verminderung der verfügbaren Einkünfte der jungen Versicherten beim Versicherungsbeginn nach BVG vermieden würde. Schliesslich würde die Verlängerung der Beitragsdauer dazu beitragen, dass die Versicherten künftig höhere Renten erwarten könnten.</p>
  • <p>Die Vorverschiebung des Alterssparprozesses wurde bereits verschiedentlich geprüft, namentlich im Rahmen der parlamentarischen Arbeiten zur 1. BVG-Revision. Dabei stellte man fest, dass eine solche Lösung zwar Vorteile bringt, aber die Nachteile überwiegen. Deshalb wurde schliesslich auf eine solche Lösung verzichtet.</p><p>Folgende Vorteile bietet eine Vorverschiebung des Alterssparprozesses:</p><p>- Der Sparprozess wäre länger und das Sparziel somit höher.</p><p>- Der Effekt "dritter Beitragszahler", das heisst der Zinsertrag, wäre grösser, da die Zeitspanne der Verzinsung des Sparkapitals sich verlängert.</p><p>Nachteile einer Vorverschiebung des Alterssparprozesses:</p><p>- Auch wenn die berufliche Ausbildung mit dem 18. Altersjahr abgeschlossen wird, wechseln viele Jugendliche zwischen dem 18. und 25. Altersjahr häufig die Stelle, um die nötige Berufserfahrung zu sammeln. Bei kurzen Arbeitsverhältnissen, zum Beispiel im Rahmen von Praktika oder zwischen Ausbildungsphasen, ist die Austrittsleistung oft relativ gering und kann bar ausbezahlt werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Freizügigkeitsgesetzes, FZG). Da das Alter bei der Berechnung des Mindestbetrages der Freizügigkeitsleistung (Art. 17 FZG) berücksichtigt wird, würden Versicherte zwischen 18 und 25 Jahren bei einem Wechsel des Arbeitgebers oft kaum mehr als die Höhe der eigenen Beiträge erhalten. </p><p>- Die häufigen Stellenwechsel bewirken einen erheblichen administrativen Mehraufwand und markant höhere Verwaltungskosten (bei Personen, die nur gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert sind, das heisst 18- bis 25-Jährige, braucht namentlich die Freizügigkeitsleistung bei einem Stellenwechsel nicht berechnet zu werden).</p><p>- Jugendliche haben es auf dem Arbeitsmarkt ohnehin schon schwer, vor allem wegen der fehlenden Berufserfahrung. Unterlägen sie auch noch dem Sparprozess, könnte sich ihre Situation hinsichtlich der zusätzlichen Kosten, die für den Arbeitgeber anfielen, noch verschlechtern.</p><p>All diese objektiven Argumente sind heute noch gültig. Der Bundesrat hält an den die Konjunktur betreffenden Argumenten ebenfalls fest, da nichts darauf hindeutet, dass diese nicht mehr relevant wären.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament den Entwurf einer Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu unterbreiten, die das Mindestalter für den Versicherungsbeginn in der beruflichen Vorsorge mit demjenigen in der AHV harmonisiert.</p>
  • BVG. Versicherungsbeginn
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der AHV werden Erwerbstätige am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig. Nach BVG unterstehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres der Versicherung. Es erscheint sinnvoll, im Rahmen der Altersvorsorge (1. und 2. Säule) den Versicherungsbeginn ebenso zu harmonisieren, wie dies bei Bestimmungen zu anderen Bereichen geschehen ist. Überdies würde die Senkung des Alters für den Versicherungsbeginn in der beruflichen Vorsorge dazu beitragen, dass zum einen bei deren Finanzierung im Rahmen des Kapitaldeckungsverfahrens die Wirkungen der Umverteilung zwischen den Generationen reduziert würden, zum andern die plötzliche Verminderung der verfügbaren Einkünfte der jungen Versicherten beim Versicherungsbeginn nach BVG vermieden würde. Schliesslich würde die Verlängerung der Beitragsdauer dazu beitragen, dass die Versicherten künftig höhere Renten erwarten könnten.</p>
    • <p>Die Vorverschiebung des Alterssparprozesses wurde bereits verschiedentlich geprüft, namentlich im Rahmen der parlamentarischen Arbeiten zur 1. BVG-Revision. Dabei stellte man fest, dass eine solche Lösung zwar Vorteile bringt, aber die Nachteile überwiegen. Deshalb wurde schliesslich auf eine solche Lösung verzichtet.</p><p>Folgende Vorteile bietet eine Vorverschiebung des Alterssparprozesses:</p><p>- Der Sparprozess wäre länger und das Sparziel somit höher.</p><p>- Der Effekt "dritter Beitragszahler", das heisst der Zinsertrag, wäre grösser, da die Zeitspanne der Verzinsung des Sparkapitals sich verlängert.</p><p>Nachteile einer Vorverschiebung des Alterssparprozesses:</p><p>- Auch wenn die berufliche Ausbildung mit dem 18. Altersjahr abgeschlossen wird, wechseln viele Jugendliche zwischen dem 18. und 25. Altersjahr häufig die Stelle, um die nötige Berufserfahrung zu sammeln. Bei kurzen Arbeitsverhältnissen, zum Beispiel im Rahmen von Praktika oder zwischen Ausbildungsphasen, ist die Austrittsleistung oft relativ gering und kann bar ausbezahlt werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Freizügigkeitsgesetzes, FZG). Da das Alter bei der Berechnung des Mindestbetrages der Freizügigkeitsleistung (Art. 17 FZG) berücksichtigt wird, würden Versicherte zwischen 18 und 25 Jahren bei einem Wechsel des Arbeitgebers oft kaum mehr als die Höhe der eigenen Beiträge erhalten. </p><p>- Die häufigen Stellenwechsel bewirken einen erheblichen administrativen Mehraufwand und markant höhere Verwaltungskosten (bei Personen, die nur gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert sind, das heisst 18- bis 25-Jährige, braucht namentlich die Freizügigkeitsleistung bei einem Stellenwechsel nicht berechnet zu werden).</p><p>- Jugendliche haben es auf dem Arbeitsmarkt ohnehin schon schwer, vor allem wegen der fehlenden Berufserfahrung. Unterlägen sie auch noch dem Sparprozess, könnte sich ihre Situation hinsichtlich der zusätzlichen Kosten, die für den Arbeitgeber anfielen, noch verschlechtern.</p><p>All diese objektiven Argumente sind heute noch gültig. Der Bundesrat hält an den die Konjunktur betreffenden Argumenten ebenfalls fest, da nichts darauf hindeutet, dass diese nicht mehr relevant wären.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament den Entwurf einer Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu unterbreiten, die das Mindestalter für den Versicherungsbeginn in der beruflichen Vorsorge mit demjenigen in der AHV harmonisiert.</p>
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