Umsetzung der neuen Spitalfinanzierung

ShortId
10.3291
Id
20103291
Updated
28.07.2023 12:10
Language
de
Title
Umsetzung der neuen Spitalfinanzierung
AdditionalIndexing
2841;Spitalkosten;Kanton;Vollzug von Beschlüssen;interkantonale Zusammenarbeit;Spital;Finanzierung
1
  • L05K0105051101, Spital
  • L05K0105050102, Spitalkosten
  • L03K110902, Finanzierung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L06K080701020109, interkantonale Zusammenarbeit
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Zwischen dem Beschluss der eidgenössischen Räte vom 21. Dezember 2007 und dem Zeitpunkt der Umsetzung der neuen Finanzierungsregelung, deren Einführung spätestens am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein muss, liegt eine Zeitspanne von vier Jahren. Der maximale Zeitraum für die Überarbeitung der Spitallisten, die spätestens am 31. Dezember 2014 den neuen Anforderungen entsprechen müssen, beträgt sieben Jahre. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen in dieser zeitlichen Dimension möglich ist. Die Kantone haben gegenüber dem Bundesrat keine andere Meinung verlauten lassen.</p><p>2. Am 1. Januar 2009 hat der Bundesrat die Planungskriterien in Kraft gesetzt, welche den neuen Vorgaben der freien Spitalwahl Rechnung tragen (Art. 58a-58e der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Die Kantone müssen den Versorgungsbedarf für die Kantonsbevölkerung ermitteln und dem Angebot gegenüberstellen, unter Berücksichtigung der Wahlmöglichkeiten der Versicherten, der medizinischen indizierten Hospitalisationen sowie jener Behandlungen, die in Vertragsspitälern und Vertragsgeburtshäusern vorgenommen werden (Art. 58b Abs. 1-3 KVV). Die Planung nach den neuen Regeln erfordert eine engere Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, sowohl für die Beschaffung der Informationen über die Patientenströme als auch für die Koordination der Planungstätigkeiten. Die Verordnungsänderungen sind am 1. Januar 2009 in Kraft getreten, und die Kantone haben bis Ende 2014 Zeit, die Planungen an die neuen Vorgaben anzupassen. Der Bundesrat erachtet es als verfrüht, die Tätigkeit der Kantone bereits im heutigen Zeitpunkt zu beurteilen. Die Koordination ist eine gesetzliche Aufgabe der Kantone, deren Einhaltung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu kantonalen Entscheiden bezüglich der Spitalplanung vom Bundesverwaltungsgericht überprüft werden kann. Eine weitergehende Kompetenz des Bundesrates zur Durchsetzung der Koordination besteht nicht.</p><p>3. Die neue Finanzierungsregelung verändert die Anreize für die Kantone bei der Spitalplanung. Mit der expliziten Forderung nach Koordination der kantonalen Planungen sollen die Kantonsgrenzen im Planungsprozess an Bedeutung verlieren. An diese Veränderungen und neuen Anforderungen haben sich die Spitalplanungen anzupassen. Die Empfehlungen der Gesundheitsdirektorenkonferenz geben Eckwerte für die Weiterentwicklung der Planung vor. Sie dürfen den Zielen des Gesetzgebers nicht entgegenwirken. Die Kantone sollen und müssen im Bereich der Spitalplanung einen gewissen Ermessensspielraum haben, damit sie ihrer Aufgabe zur Sicherstellung der Versorgung nachkommen können. Weil es sich um Empfehlungen handelt, haben diese keinen bindenden Charakter.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Grosse Hoffnungen ruhen auf der neuen Spitalfinanzierung, die ab 1. Januar 2012 schweizweit umgesetzt werden soll. Im Moment arbeiten die Kantone mit Hochdruck an der Umsetzung der Spitalfinanzierung, welche in knapp zwei Jahren durch Anschlusserlasse auf kantonaler Ebene komplettiert sein sollte. Dabei werden immer mehr zweifelnde Stimmen laut, ob die anlaufende Umsetzung zeitgerecht und im Sinne des Bundesgesetzgebers erfolgen wird. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, zu folgenden Fragen Auskunft zu geben:</p><p>1. Zeitgerechte Umsetzung: Die Umsetzung der neuen Spitalfinanzierung bedingt Anpassungen der kantonalen Gesetzgebungen (Spitalgesetze, Spitalkonzeptionen, Spitallisten usw.). Kann nach heutigem Wissensstand in allen Kantonen von einer zeitgerechten Umsetzung des neuen Systems per 1. Januar 2012 ausgegangen werden? Falls Nein, wo und warum zeichnen sich Verzögerungen ab und was bewirken diese?</p><p>2. Bedarfsgerechte Spitalplanung: Die neue Spitalfinanzierung erwirkt eine Öffnung der Kantonsgrenzen, sodass sich Patienten ausserkantonal hospitalisieren lassen können. Dadurch wird den Kantonen die bedarfsgerechte Spitalplanung erschwert. Trotzdem sind kaum Bestrebungen erkennbar, die in Artikel 39 KVG stipulierte Koordination vorzunehmen. Welche Folgen sind von einer ungenügenden interkantonalen Abstimmung der Spitalplanungen zu befürchten? Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf, um die gesetzlich geforderte Koordination durchzusetzen?</p><p>3. Empfehlungen der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) zur Spitalplanung: Die GDK hat aufgrund der KVG-Revision über die Spitalfinanzierung Empfehlungen zur Spitalplanung verabschiedet. Viele Beobachter behaupten, diese würden den Absichten des Bundesgesetzgebers in zentralen Punkten widersprechen. Wie beurteilt der Bundesrat insbesondere die Empfehlungen 2, 4, 5, 7, 8, und 11 der GDK?</p>
  • Umsetzung der neuen Spitalfinanzierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Zwischen dem Beschluss der eidgenössischen Räte vom 21. Dezember 2007 und dem Zeitpunkt der Umsetzung der neuen Finanzierungsregelung, deren Einführung spätestens am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein muss, liegt eine Zeitspanne von vier Jahren. Der maximale Zeitraum für die Überarbeitung der Spitallisten, die spätestens am 31. Dezember 2014 den neuen Anforderungen entsprechen müssen, beträgt sieben Jahre. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen in dieser zeitlichen Dimension möglich ist. Die Kantone haben gegenüber dem Bundesrat keine andere Meinung verlauten lassen.</p><p>2. Am 1. Januar 2009 hat der Bundesrat die Planungskriterien in Kraft gesetzt, welche den neuen Vorgaben der freien Spitalwahl Rechnung tragen (Art. 58a-58e der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Die Kantone müssen den Versorgungsbedarf für die Kantonsbevölkerung ermitteln und dem Angebot gegenüberstellen, unter Berücksichtigung der Wahlmöglichkeiten der Versicherten, der medizinischen indizierten Hospitalisationen sowie jener Behandlungen, die in Vertragsspitälern und Vertragsgeburtshäusern vorgenommen werden (Art. 58b Abs. 1-3 KVV). Die Planung nach den neuen Regeln erfordert eine engere Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, sowohl für die Beschaffung der Informationen über die Patientenströme als auch für die Koordination der Planungstätigkeiten. Die Verordnungsänderungen sind am 1. Januar 2009 in Kraft getreten, und die Kantone haben bis Ende 2014 Zeit, die Planungen an die neuen Vorgaben anzupassen. Der Bundesrat erachtet es als verfrüht, die Tätigkeit der Kantone bereits im heutigen Zeitpunkt zu beurteilen. Die Koordination ist eine gesetzliche Aufgabe der Kantone, deren Einhaltung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu kantonalen Entscheiden bezüglich der Spitalplanung vom Bundesverwaltungsgericht überprüft werden kann. Eine weitergehende Kompetenz des Bundesrates zur Durchsetzung der Koordination besteht nicht.</p><p>3. Die neue Finanzierungsregelung verändert die Anreize für die Kantone bei der Spitalplanung. Mit der expliziten Forderung nach Koordination der kantonalen Planungen sollen die Kantonsgrenzen im Planungsprozess an Bedeutung verlieren. An diese Veränderungen und neuen Anforderungen haben sich die Spitalplanungen anzupassen. Die Empfehlungen der Gesundheitsdirektorenkonferenz geben Eckwerte für die Weiterentwicklung der Planung vor. Sie dürfen den Zielen des Gesetzgebers nicht entgegenwirken. Die Kantone sollen und müssen im Bereich der Spitalplanung einen gewissen Ermessensspielraum haben, damit sie ihrer Aufgabe zur Sicherstellung der Versorgung nachkommen können. Weil es sich um Empfehlungen handelt, haben diese keinen bindenden Charakter.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Grosse Hoffnungen ruhen auf der neuen Spitalfinanzierung, die ab 1. Januar 2012 schweizweit umgesetzt werden soll. Im Moment arbeiten die Kantone mit Hochdruck an der Umsetzung der Spitalfinanzierung, welche in knapp zwei Jahren durch Anschlusserlasse auf kantonaler Ebene komplettiert sein sollte. Dabei werden immer mehr zweifelnde Stimmen laut, ob die anlaufende Umsetzung zeitgerecht und im Sinne des Bundesgesetzgebers erfolgen wird. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, zu folgenden Fragen Auskunft zu geben:</p><p>1. Zeitgerechte Umsetzung: Die Umsetzung der neuen Spitalfinanzierung bedingt Anpassungen der kantonalen Gesetzgebungen (Spitalgesetze, Spitalkonzeptionen, Spitallisten usw.). Kann nach heutigem Wissensstand in allen Kantonen von einer zeitgerechten Umsetzung des neuen Systems per 1. Januar 2012 ausgegangen werden? Falls Nein, wo und warum zeichnen sich Verzögerungen ab und was bewirken diese?</p><p>2. Bedarfsgerechte Spitalplanung: Die neue Spitalfinanzierung erwirkt eine Öffnung der Kantonsgrenzen, sodass sich Patienten ausserkantonal hospitalisieren lassen können. Dadurch wird den Kantonen die bedarfsgerechte Spitalplanung erschwert. Trotzdem sind kaum Bestrebungen erkennbar, die in Artikel 39 KVG stipulierte Koordination vorzunehmen. Welche Folgen sind von einer ungenügenden interkantonalen Abstimmung der Spitalplanungen zu befürchten? Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf, um die gesetzlich geforderte Koordination durchzusetzen?</p><p>3. Empfehlungen der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) zur Spitalplanung: Die GDK hat aufgrund der KVG-Revision über die Spitalfinanzierung Empfehlungen zur Spitalplanung verabschiedet. Viele Beobachter behaupten, diese würden den Absichten des Bundesgesetzgebers in zentralen Punkten widersprechen. Wie beurteilt der Bundesrat insbesondere die Empfehlungen 2, 4, 5, 7, 8, und 11 der GDK?</p>
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