Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Hochspannungsleitungen
- ShortId
-
10.3295
- Id
-
20103295
- Updated
-
27.07.2023 21:17
- Language
-
de
- Title
-
Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Hochspannungsleitungen
- AdditionalIndexing
-
66;Schaffung neuer Bundesstellen;Vereinfachung von Verfahren;Baugenehmigung;Bundesamt für Energie;Hochspannungsleitung;Verwaltungstätigkeit
- 1
-
- L06K170303010101, Hochspannungsleitung
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L05K0102030101, Baugenehmigung
- L04K08060101, Verwaltungstätigkeit
- L04K08040701, Bundesamt für Energie
- L07K08060103010403, Schaffung neuer Bundesstellen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Erstellung von Hochspannungsleitungen stösst bei der betroffenen Bevölkerung auf immer grösseren Widerstand. Einerseits bestehen grundsätzliche Bedenken bezüglich der gesundheitlichen Auswirkungen von elektrischen Leitungen (nichtionisierende Strahlung), auch wenn alle Grenzwerte eingehalten sind. Andererseits formiert sich vermehrt heftiger Widerstand aus Gründen des Landschaftsschutzes. Für grössere Leitungsbauvorhaben kann zudem nicht mehr mit dem Einverständnis aller betroffenen Grundeigentümer gerechnet werden, was dazu führt, dass die benötigten Rechte enteignet werden müssen; das provoziert zusätzliche Ablehnung. Betroffene Gemeinden engagieren sich für die Anliegen ihrer Bürgerinnen und Bürger und schliessen sich gar zu Zweckverbänden gegen konkrete Leitungsprojekte zusammen. Manchmal übernehmen die Kantone (obwohl sie teilweise Miteigentümer der gesuchstellenden Unternehmen sind) die Positionen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeinden und intervenieren sowohl in den Verfahren als auch auf politischer Ebene. Diesen Entwicklungen kann mit verfahrensbeschleunigenden Massnahmen nur beschränkt begegnet werden.</p><p>1./2. Bis heute wurden in Bezug auf die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren folgende Massnahmen realisiert:</p><p>- Am 1. Januar 2000 ist das Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren in Kraft getreten. Dieses Gesetz vereinfacht und vereinheitlicht die Bewilligungsverfahren für verschiedene Infrastrukturbereiche (z. B. militärische Anlagen, Nationalstrassen, elektrische Anlagen, Eisenbahnanlagen, Rohrleitungsanlagen). Bei seiner Erarbeitung wurden die im Rahmen der verfassungsmässigen Verfahrensgarantien möglichen Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung eingehend geprüft.</p><p>- Die Arbeitsgruppe Leitungen und Versorgungssicherheit (AG LVS) des UVEK hat in ihrem Schlussbericht vom 28. Februar 2007 weitere Massnahmen betreffend die Beschleunigung der Verfahren für die Genehmigungen von Leitungsbauvorhaben zur Prüfung vorgeschlagen. Am 24. Juni 2009 hat der Bundesrat mit einer Revision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen und der Raumplanungsverordnung die vorgeschlagenen rechtlichen Anpassungen umgesetzt.</p><p>- Am 20. Februar 2008 hat der Bundesrat im Zusammenhang mit der Energiestrategie das UVEK zudem mit der Prüfung von weiteren Massnahmen zur Beschleunigung der Bewilligungsverfahren beauftragt. In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 kommt eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Energie (BFE) zum Schluss, dass im Rahmen der Revision des Raumplanungsrechtes und mit der Überarbeitung des Sachplans Übertragungsleitungen (SÜL) weitere Massnahmen zur Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für elektrische Leitungen realisiert werden sollen (z. B. Verbesserung der Behördenverbindlichkeit des Sachplans, Verkürzung der Gesamtdauer der Verfahren, Festlegung von Planungszonen für künftige Leitungen und von Korridoren für bestehende Leitungen).</p><p>- Am 25. März 2010 hat das UVEK im Weiteren eine Strategiegruppe Netze und Versorgungssicherheit (SG NVS) eingesetzt. Diese Fachleute sollen das UVEK insbesondere in Fragen des Ausbaus des Übertragungsleitungsnetzes beraten und unterstützen; dazu gehören auch grundlegende Fragen betreffend die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren wie die Einschränkung der Mitwirkungs- und Parteirechte oder die Verkürzung des Rechtsmittelweges.</p><p>3. Der Ausschluss von behördlichen Stellungnahmen nach Fristablauf verletzt sowohl die Offizialmaxime wie auch das Willkürverbot. Für den Entscheid wesentliche Informationen müssen in jedem Zeitpunkt des Verfahrens, das heisst auch nach Ablauf einer Frist, entgegengenommen und berücksichtigt werden.</p><p>4. Das BFE verfügt aus heutiger Sicht über knapp ausreichende personelle Ressourcen im Bereich Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren. Gestützt auf die geltende Gebührenverordnung ist der Aufwand aufseiten des BFE im Zusammenhang mit den erwähnten Projekten grösstenteils durch Gebühren gedeckt. Damit bleibt die Haushaltsneutralität im Wesentlichen gewährleistet. Es ist aber absehbar, dass zusätzliche Ressourcen notwendig werden, wenn die im Sachplan Übertragungsleitungen angemeldeten Projekte (über 60 Vorhaben) innerhalb der vorgesehenen Zeiträume realisiert werden sollen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Fertigstellung der Energieversorgung für die grossen Bahnprojekte werden umfangreiche Verfahren innert kurzer Frist zu bewältigen sein, was mit den vorhandenen Ressourcen ohne Verzögerungen bei den übrigen Projekten nicht zu bewerkstelligen ist. Bei der Beschaffung zusätzlicher Ressourcen wird jeweils auch die Möglichkeit einer Umverteilung sowie der Finanzierung durch zusätzliche Einnahmen geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Für eine sichere Stromversorgung braucht es neben genügend Stromerzeugungskapazitäten ein funktionierendes Stromnetz. Die Bewilligungsverfahren für neue Leitungen sind deshalb zu vereinfachen und zu straffen. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er ebenfalls der Ansicht, dass die Bewilligungsverfahren von Leitungsbauvorhaben vereinfacht und gestrafft werden müssen?</p><p>2. Welche Massnahmen will er umsetzen, um eine Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für neue Leitungen zu erreichen? Bis wann ist mit der Umsetzung diesbezüglich zu rechnen?</p><p>3. Wie beurteilt er die Idee, zur Verfahrensbeschleunigung behördliche Stellungnahmen nach Ablauf von Fristen auszuschliessen?</p><p>4. Ist das Bundesamt für Energie im Bereich Plangenehmigungsverfahren mit genügend personellen Ressourcen ausgestattet? Falls nein, wie beurteilt der Bundesrat die Möglichkeit, mittels Umverteilung der vorhandenen Ressourcen zusätzliche Stellen in diesem Bereich haushaltsneutral zu schaffen?</p>
- Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Hochspannungsleitungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Erstellung von Hochspannungsleitungen stösst bei der betroffenen Bevölkerung auf immer grösseren Widerstand. Einerseits bestehen grundsätzliche Bedenken bezüglich der gesundheitlichen Auswirkungen von elektrischen Leitungen (nichtionisierende Strahlung), auch wenn alle Grenzwerte eingehalten sind. Andererseits formiert sich vermehrt heftiger Widerstand aus Gründen des Landschaftsschutzes. Für grössere Leitungsbauvorhaben kann zudem nicht mehr mit dem Einverständnis aller betroffenen Grundeigentümer gerechnet werden, was dazu führt, dass die benötigten Rechte enteignet werden müssen; das provoziert zusätzliche Ablehnung. Betroffene Gemeinden engagieren sich für die Anliegen ihrer Bürgerinnen und Bürger und schliessen sich gar zu Zweckverbänden gegen konkrete Leitungsprojekte zusammen. Manchmal übernehmen die Kantone (obwohl sie teilweise Miteigentümer der gesuchstellenden Unternehmen sind) die Positionen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeinden und intervenieren sowohl in den Verfahren als auch auf politischer Ebene. Diesen Entwicklungen kann mit verfahrensbeschleunigenden Massnahmen nur beschränkt begegnet werden.</p><p>1./2. Bis heute wurden in Bezug auf die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren folgende Massnahmen realisiert:</p><p>- Am 1. Januar 2000 ist das Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren in Kraft getreten. Dieses Gesetz vereinfacht und vereinheitlicht die Bewilligungsverfahren für verschiedene Infrastrukturbereiche (z. B. militärische Anlagen, Nationalstrassen, elektrische Anlagen, Eisenbahnanlagen, Rohrleitungsanlagen). Bei seiner Erarbeitung wurden die im Rahmen der verfassungsmässigen Verfahrensgarantien möglichen Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung eingehend geprüft.</p><p>- Die Arbeitsgruppe Leitungen und Versorgungssicherheit (AG LVS) des UVEK hat in ihrem Schlussbericht vom 28. Februar 2007 weitere Massnahmen betreffend die Beschleunigung der Verfahren für die Genehmigungen von Leitungsbauvorhaben zur Prüfung vorgeschlagen. Am 24. Juni 2009 hat der Bundesrat mit einer Revision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen und der Raumplanungsverordnung die vorgeschlagenen rechtlichen Anpassungen umgesetzt.</p><p>- Am 20. Februar 2008 hat der Bundesrat im Zusammenhang mit der Energiestrategie das UVEK zudem mit der Prüfung von weiteren Massnahmen zur Beschleunigung der Bewilligungsverfahren beauftragt. In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 kommt eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Energie (BFE) zum Schluss, dass im Rahmen der Revision des Raumplanungsrechtes und mit der Überarbeitung des Sachplans Übertragungsleitungen (SÜL) weitere Massnahmen zur Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für elektrische Leitungen realisiert werden sollen (z. B. Verbesserung der Behördenverbindlichkeit des Sachplans, Verkürzung der Gesamtdauer der Verfahren, Festlegung von Planungszonen für künftige Leitungen und von Korridoren für bestehende Leitungen).</p><p>- Am 25. März 2010 hat das UVEK im Weiteren eine Strategiegruppe Netze und Versorgungssicherheit (SG NVS) eingesetzt. Diese Fachleute sollen das UVEK insbesondere in Fragen des Ausbaus des Übertragungsleitungsnetzes beraten und unterstützen; dazu gehören auch grundlegende Fragen betreffend die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren wie die Einschränkung der Mitwirkungs- und Parteirechte oder die Verkürzung des Rechtsmittelweges.</p><p>3. Der Ausschluss von behördlichen Stellungnahmen nach Fristablauf verletzt sowohl die Offizialmaxime wie auch das Willkürverbot. Für den Entscheid wesentliche Informationen müssen in jedem Zeitpunkt des Verfahrens, das heisst auch nach Ablauf einer Frist, entgegengenommen und berücksichtigt werden.</p><p>4. Das BFE verfügt aus heutiger Sicht über knapp ausreichende personelle Ressourcen im Bereich Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren. Gestützt auf die geltende Gebührenverordnung ist der Aufwand aufseiten des BFE im Zusammenhang mit den erwähnten Projekten grösstenteils durch Gebühren gedeckt. Damit bleibt die Haushaltsneutralität im Wesentlichen gewährleistet. Es ist aber absehbar, dass zusätzliche Ressourcen notwendig werden, wenn die im Sachplan Übertragungsleitungen angemeldeten Projekte (über 60 Vorhaben) innerhalb der vorgesehenen Zeiträume realisiert werden sollen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Fertigstellung der Energieversorgung für die grossen Bahnprojekte werden umfangreiche Verfahren innert kurzer Frist zu bewältigen sein, was mit den vorhandenen Ressourcen ohne Verzögerungen bei den übrigen Projekten nicht zu bewerkstelligen ist. Bei der Beschaffung zusätzlicher Ressourcen wird jeweils auch die Möglichkeit einer Umverteilung sowie der Finanzierung durch zusätzliche Einnahmen geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Für eine sichere Stromversorgung braucht es neben genügend Stromerzeugungskapazitäten ein funktionierendes Stromnetz. Die Bewilligungsverfahren für neue Leitungen sind deshalb zu vereinfachen und zu straffen. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er ebenfalls der Ansicht, dass die Bewilligungsverfahren von Leitungsbauvorhaben vereinfacht und gestrafft werden müssen?</p><p>2. Welche Massnahmen will er umsetzen, um eine Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für neue Leitungen zu erreichen? Bis wann ist mit der Umsetzung diesbezüglich zu rechnen?</p><p>3. Wie beurteilt er die Idee, zur Verfahrensbeschleunigung behördliche Stellungnahmen nach Ablauf von Fristen auszuschliessen?</p><p>4. Ist das Bundesamt für Energie im Bereich Plangenehmigungsverfahren mit genügend personellen Ressourcen ausgestattet? Falls nein, wie beurteilt der Bundesrat die Möglichkeit, mittels Umverteilung der vorhandenen Ressourcen zusätzliche Stellen in diesem Bereich haushaltsneutral zu schaffen?</p>
- Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Hochspannungsleitungen
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