Kadermitglieder der Bundesverwaltung müssen die Amtssprachen beherrschen

ShortId
10.3301
Id
20103301
Updated
24.06.2025 23:33
Language
de
Title
Kadermitglieder der Bundesverwaltung müssen die Amtssprachen beherrschen
AdditionalIndexing
04;2831;leitende/r Bundesangestellte/r;Fremdsprache;Mehrsprachigkeit;Amtssprache;Einstellung;berufliche Eignung;Führungskraft
1
  • L07K08060103010301, leitende/r Bundesangestellte/r
  • L05K1302010201, Fremdsprache
  • L05K0106010306, Mehrsprachigkeit
  • L05K0702010204, Einstellung
  • L04K08060102, Amtssprache
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L05K0702020106, berufliche Eignung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Schlussbericht des Nationalen Forschungsprogramms NFP 56 hat gezeigt, dass die Mehrsprachigkeit innerhalb der Bundesverwaltung sehr stark von den Kadermitgliedern abhängt. Diese tendieren nämlich dazu, nur Personen anzustellen, die die gleiche Muttersprache haben wie sie. Da die Mehrheit der Kadermitglieder innerhalb der Bundesverwaltung deutscher Muttersprache ist, folgt daraus, dass gewisse Ämter und Departemente langfristig völlig einsprachig werden. Es ist zudem wissenschaftlich erwiesen, dass eine solche Situation tatsächlich diskriminierend ist sowohl für nicht deutschsprachige Angestellte, die dadurch in ihrer beruflichen Entwicklung gehemmt werden, als auch für Personen, die sich um eine Stelle bewerben und nicht in die engere Auswahl kommen, weil sie nicht dieselbe Sprache wie die rekrutierende Person sprechen. Zudem geht mit einer solchen Situation ein grosser Teil der Vielfalt und Kreativität verloren, die entsteht, wenn bei der Ausarbeitung von Geschäften alle Sprachgemeinschaften beteiligt sind. Dieses Problem kann gelöst werden, wenn sichergestellt wird, dass Kadermitglieder (ab Lohnklasse 24) über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen, um ein mehrsprachiges Team zu führen. Dazu sind minimale aktive Kenntnisse in zwei Amtssprachen und passive Kenntnisse in der dritten nötig. Das erforderliche Sprachniveau variiert selbstverständlich je nach dem konkreten Stellenprofil. </p><p>Das Sprachengesetz wird übrigens dazu führen, dass die Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung stärker als bisher gefördert wird. Es ist deshalb sehr wichtig, dass die Rekrutierung von Kadermitgliedern künftig ebenfalls unter dem Aspekt der Sprachkompetenz erfolgt und zu wenig qualifizierte Personen eine angemessene Sprachausbildung erhalten. Diese Praxis wird in einigen Ämtern bereits erfolgreich angewandt. </p><p>Anreize dazu wären etwa die Übernahme der Kosten für die Sprachkurse oder der Besuch der Kurse während der Arbeitszeit.</p>
  • <p>Das Sprachengesetz vom 5. Oktober 2007 (SpG, SR 441.1) bezweckt insbesondere die Förderung der individuellen und institutionellen Mehrsprachigkeit in den Landessprachen. Diesbezüglich hält Artikel 9 SpG klar fest, dass die Angestellten der Bundesverwaltung wahlweise in deutscher, französischer oder italienischer Sprache arbeiten.</p><p>Die Kaderangestellten müssen aktive Kenntnisse einer zweiten und passive Kenntnisse einer dritten Landessprache mitbringen, um in der Lage zu sein, ihre Personalführungsaufgaben wahrzunehmen und ihre Aufgabe als Vertreter und Vertreterinnen eines mehrsprachigen öffentlichen Dienstes zu erfüllen. Bei der Rekrutierung von Kaderangestellten ist demnach ein besonderes Augenmerk auf deren Sprachkenntnisse zu richten. Nach erfolgter Anstellung sind gegebenenfalls sprachliche Weiterbildungsmassnahmen zu treffen. Es macht daher Sinn, in der Verordnung zum Sprachengesetz, die gegenwärtig erarbeitet wird, Vollzugsbestimmungen, die die Anliegen der vorliegenden Motion aufnehmen, zu verankern.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass sämtliche Kadermitglieder der Bundesverwaltung neben ihrer Muttersprache eine zweite Amtssprache des Bundes beherrschen sowie eine dritte zumindest verstehen. Diese Voraussetzung muss Teil der Anstellungsbedingungen sein. Wenn sie bei der Anstellung nicht erfüllt ist, erhält die betroffene Person eine Frist von einem Jahr zur Erreichung der notwendigen Sprachkenntnisse. Die Massnahmen sollten zudem ein Anreizsystem beinhalten, das zum Ziel hat, mehrsprachige Personen anzuwerben beziehungsweise mehrsprachige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Bundesverwaltung zu binden.</p>
  • Kadermitglieder der Bundesverwaltung müssen die Amtssprachen beherrschen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Schlussbericht des Nationalen Forschungsprogramms NFP 56 hat gezeigt, dass die Mehrsprachigkeit innerhalb der Bundesverwaltung sehr stark von den Kadermitgliedern abhängt. Diese tendieren nämlich dazu, nur Personen anzustellen, die die gleiche Muttersprache haben wie sie. Da die Mehrheit der Kadermitglieder innerhalb der Bundesverwaltung deutscher Muttersprache ist, folgt daraus, dass gewisse Ämter und Departemente langfristig völlig einsprachig werden. Es ist zudem wissenschaftlich erwiesen, dass eine solche Situation tatsächlich diskriminierend ist sowohl für nicht deutschsprachige Angestellte, die dadurch in ihrer beruflichen Entwicklung gehemmt werden, als auch für Personen, die sich um eine Stelle bewerben und nicht in die engere Auswahl kommen, weil sie nicht dieselbe Sprache wie die rekrutierende Person sprechen. Zudem geht mit einer solchen Situation ein grosser Teil der Vielfalt und Kreativität verloren, die entsteht, wenn bei der Ausarbeitung von Geschäften alle Sprachgemeinschaften beteiligt sind. Dieses Problem kann gelöst werden, wenn sichergestellt wird, dass Kadermitglieder (ab Lohnklasse 24) über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen, um ein mehrsprachiges Team zu führen. Dazu sind minimale aktive Kenntnisse in zwei Amtssprachen und passive Kenntnisse in der dritten nötig. Das erforderliche Sprachniveau variiert selbstverständlich je nach dem konkreten Stellenprofil. </p><p>Das Sprachengesetz wird übrigens dazu führen, dass die Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung stärker als bisher gefördert wird. Es ist deshalb sehr wichtig, dass die Rekrutierung von Kadermitgliedern künftig ebenfalls unter dem Aspekt der Sprachkompetenz erfolgt und zu wenig qualifizierte Personen eine angemessene Sprachausbildung erhalten. Diese Praxis wird in einigen Ämtern bereits erfolgreich angewandt. </p><p>Anreize dazu wären etwa die Übernahme der Kosten für die Sprachkurse oder der Besuch der Kurse während der Arbeitszeit.</p>
    • <p>Das Sprachengesetz vom 5. Oktober 2007 (SpG, SR 441.1) bezweckt insbesondere die Förderung der individuellen und institutionellen Mehrsprachigkeit in den Landessprachen. Diesbezüglich hält Artikel 9 SpG klar fest, dass die Angestellten der Bundesverwaltung wahlweise in deutscher, französischer oder italienischer Sprache arbeiten.</p><p>Die Kaderangestellten müssen aktive Kenntnisse einer zweiten und passive Kenntnisse einer dritten Landessprache mitbringen, um in der Lage zu sein, ihre Personalführungsaufgaben wahrzunehmen und ihre Aufgabe als Vertreter und Vertreterinnen eines mehrsprachigen öffentlichen Dienstes zu erfüllen. Bei der Rekrutierung von Kaderangestellten ist demnach ein besonderes Augenmerk auf deren Sprachkenntnisse zu richten. Nach erfolgter Anstellung sind gegebenenfalls sprachliche Weiterbildungsmassnahmen zu treffen. Es macht daher Sinn, in der Verordnung zum Sprachengesetz, die gegenwärtig erarbeitet wird, Vollzugsbestimmungen, die die Anliegen der vorliegenden Motion aufnehmen, zu verankern.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass sämtliche Kadermitglieder der Bundesverwaltung neben ihrer Muttersprache eine zweite Amtssprache des Bundes beherrschen sowie eine dritte zumindest verstehen. Diese Voraussetzung muss Teil der Anstellungsbedingungen sein. Wenn sie bei der Anstellung nicht erfüllt ist, erhält die betroffene Person eine Frist von einem Jahr zur Erreichung der notwendigen Sprachkenntnisse. Die Massnahmen sollten zudem ein Anreizsystem beinhalten, das zum Ziel hat, mehrsprachige Personen anzuwerben beziehungsweise mehrsprachige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Bundesverwaltung zu binden.</p>
    • Kadermitglieder der Bundesverwaltung müssen die Amtssprachen beherrschen

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