Betrieb der Transitgasleitung Rodersdorf-Lostorf durch die Transitgas AG

ShortId
10.3309
Id
20103309
Updated
28.07.2023 08:54
Language
de
Title
Betrieb der Transitgasleitung Rodersdorf-Lostorf durch die Transitgas AG
AdditionalIndexing
66;12;Kontrolle;Gasfernleitung;Landeigentum von Privaten;Dienstbarkeiten;Verfahrensrecht;Vertrag des Privatrechts
1
  • L05K1801030201, Gasfernleitung
  • L04K05070103, Dienstbarkeiten
  • L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
  • L06K050701090103, Landeigentum von Privaten
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat am 12. Mai 1999 die Konzession für den Bau und den Betrieb einer Transitgasleitung von Rodersdorf (SO) nach Lostorf (SO) erteilt. Diese enthält keine Aussagen betreffend der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen. Gestützt auf diese Konzession hat das Bundesamt für Energie (BFE, Aufsichtsbehörde über Rohrleitungsanlagen) der Transitgas AG (TRG) am 4. Mai 2000 die entsprechende Plangenehmigung erteilt. Danach hat die TRG unter anderem die Einhaltung der in den Verträgen zwischen der TRG und den Grundeigentümern bzw. Einsprechern festgehaltenen Abmachungen sicherzustellen.</p><p>1./2. Nach dem dem BFE vorliegenden Musterdienstbarkeitsvertrag, den die Transitgas AG (TRG) mit den Landeigentümern bzw. Pächtern der betroffenen Grundstücke abgeschlossen hat, verpflichtet sich die TRG für die Dauer von zehn Jahren für die Ermittlung von Entschädigungen landwirtschaftliche bzw. forstwirtschaftliche Fachleute ("Land-und-Recht-Leute" bzw. anerkannte Forstfachleute) zur Verfügung zu stellen. Ein Hinweis darauf, dass damit eine bestimmte Gesellschaft bzw. bestimmte Personen gemeint ist, findet sich im Vertragstext nicht.</p><p>3./4. Während mehreren Jahren hat die TRG die erwähnte Aufgabe der Schweizerischen Vereinigung Industrie und Landwirtschaft (SVIL), Zürich, übertragen. Aufgrund von Differenzen beendete die Transitgas das Auftragsverhältnis mit der SVIL. Nach Information der TRG wurden im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen andere Personen mit diesen Aufgaben beauftragt.</p><p>Von Grundeigentümern oder Pächtern sind keine Beschwerden betreffend Vertragsverletzungen beim BFE hängig. Alleine aufgrund allfälliger Vorwürfe der SVIL, deren Verhältnis zur TRG belastet ist, haben der Bundesrat bzw. das BFE als zuständige Aufsichtsbehörde keinen Anlass, Massnahmen zu ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In den Jahren 1999 bis 2002 hat die Transitgas AG Zürich gestützt auf die Konzession des Schweizerischen Bundesrates vom 12. Mai 1999 und die Plangenehmigungsverfügung vom 4. Mai 2000 die Transitgasleitung von Rodersdorf (Kanton SO) nach Lostorf (Kanton SO) erstellt. Um die Durchleitungsrechte sicherzustellen, hat die Transitgas AG mit den betroffenen Grundeigentümern Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen, welche vorsehen, dass die Transitgas AG bei Mängeln haftet, Ertragsausfälle, welche auf den Leitungsbau zurückzuführen sind, vergütet und für die Dauer von zehn Jahren Vertrauensleute für die betroffenen Grundeigentümer in Form von "Land- und Rechtsleuten" zur Verfügung stellt, welche bei Mängeln in einem vertraglich festgelegten Verfahren stellvertretend für die Transitgas AG die Schäden abschätzen. Im Jahr 2003 zwang die Transitgas AG die bisherigen Land- und Rechtsleute im Vorfeld der Verpachtung des Rohrleitungsnetzes an die ENI SpA und Swissgas (vgl. Handelsregistereintrag) den Grundeigentümern mitzuteilen, dass sie diese Vertrauenspersonen nicht mehr akzeptieren und die Ansprüche direkt an die Transitgas zu stellen seien. Dies führt jetzt immer wieder zu Problemen und widerspricht den Dienstbarkeitsverträgen und der Plangenehmigungsverfügung, da in Ziffer 1.1 derselben die Transitgas AG vom Bundesamt für Energie verpflichtet wurde, alle Abmachungen mit den Grundeigentümern einzuhalten. Der Bundesrat wird gebeten, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat er Kenntnis von diesem Vorgehen der Transitgas AG?</p><p>2. Ist er bereit, dafür zu sorgen, dass das Bundesamt für Energie seine Aufsichtspflicht wahrnimmt und die Transitgas AG verpflichtet, gestützt auf Ziffer 1.1 der Plangenehmigungsverfügung die Land- und Rechtsleute wieder einzusetzen?</p><p>3. Was gedenkt er vorzukehren, wenn sich die Transitgas AG weigert, dies zu tun?</p><p>4. Ist er allenfalls bereit, im Weigerungsfall trotz noch zu erfolgender Mahnung die Konzession gegenüber der Transitgas AG zu widerrufen, oder welche anderen Druckmittel stehen ihm zur Verfügung?</p>
  • Betrieb der Transitgasleitung Rodersdorf-Lostorf durch die Transitgas AG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat am 12. Mai 1999 die Konzession für den Bau und den Betrieb einer Transitgasleitung von Rodersdorf (SO) nach Lostorf (SO) erteilt. Diese enthält keine Aussagen betreffend der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen. Gestützt auf diese Konzession hat das Bundesamt für Energie (BFE, Aufsichtsbehörde über Rohrleitungsanlagen) der Transitgas AG (TRG) am 4. Mai 2000 die entsprechende Plangenehmigung erteilt. Danach hat die TRG unter anderem die Einhaltung der in den Verträgen zwischen der TRG und den Grundeigentümern bzw. Einsprechern festgehaltenen Abmachungen sicherzustellen.</p><p>1./2. Nach dem dem BFE vorliegenden Musterdienstbarkeitsvertrag, den die Transitgas AG (TRG) mit den Landeigentümern bzw. Pächtern der betroffenen Grundstücke abgeschlossen hat, verpflichtet sich die TRG für die Dauer von zehn Jahren für die Ermittlung von Entschädigungen landwirtschaftliche bzw. forstwirtschaftliche Fachleute ("Land-und-Recht-Leute" bzw. anerkannte Forstfachleute) zur Verfügung zu stellen. Ein Hinweis darauf, dass damit eine bestimmte Gesellschaft bzw. bestimmte Personen gemeint ist, findet sich im Vertragstext nicht.</p><p>3./4. Während mehreren Jahren hat die TRG die erwähnte Aufgabe der Schweizerischen Vereinigung Industrie und Landwirtschaft (SVIL), Zürich, übertragen. Aufgrund von Differenzen beendete die Transitgas das Auftragsverhältnis mit der SVIL. Nach Information der TRG wurden im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen andere Personen mit diesen Aufgaben beauftragt.</p><p>Von Grundeigentümern oder Pächtern sind keine Beschwerden betreffend Vertragsverletzungen beim BFE hängig. Alleine aufgrund allfälliger Vorwürfe der SVIL, deren Verhältnis zur TRG belastet ist, haben der Bundesrat bzw. das BFE als zuständige Aufsichtsbehörde keinen Anlass, Massnahmen zu ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In den Jahren 1999 bis 2002 hat die Transitgas AG Zürich gestützt auf die Konzession des Schweizerischen Bundesrates vom 12. Mai 1999 und die Plangenehmigungsverfügung vom 4. Mai 2000 die Transitgasleitung von Rodersdorf (Kanton SO) nach Lostorf (Kanton SO) erstellt. Um die Durchleitungsrechte sicherzustellen, hat die Transitgas AG mit den betroffenen Grundeigentümern Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen, welche vorsehen, dass die Transitgas AG bei Mängeln haftet, Ertragsausfälle, welche auf den Leitungsbau zurückzuführen sind, vergütet und für die Dauer von zehn Jahren Vertrauensleute für die betroffenen Grundeigentümer in Form von "Land- und Rechtsleuten" zur Verfügung stellt, welche bei Mängeln in einem vertraglich festgelegten Verfahren stellvertretend für die Transitgas AG die Schäden abschätzen. Im Jahr 2003 zwang die Transitgas AG die bisherigen Land- und Rechtsleute im Vorfeld der Verpachtung des Rohrleitungsnetzes an die ENI SpA und Swissgas (vgl. Handelsregistereintrag) den Grundeigentümern mitzuteilen, dass sie diese Vertrauenspersonen nicht mehr akzeptieren und die Ansprüche direkt an die Transitgas zu stellen seien. Dies führt jetzt immer wieder zu Problemen und widerspricht den Dienstbarkeitsverträgen und der Plangenehmigungsverfügung, da in Ziffer 1.1 derselben die Transitgas AG vom Bundesamt für Energie verpflichtet wurde, alle Abmachungen mit den Grundeigentümern einzuhalten. Der Bundesrat wird gebeten, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat er Kenntnis von diesem Vorgehen der Transitgas AG?</p><p>2. Ist er bereit, dafür zu sorgen, dass das Bundesamt für Energie seine Aufsichtspflicht wahrnimmt und die Transitgas AG verpflichtet, gestützt auf Ziffer 1.1 der Plangenehmigungsverfügung die Land- und Rechtsleute wieder einzusetzen?</p><p>3. Was gedenkt er vorzukehren, wenn sich die Transitgas AG weigert, dies zu tun?</p><p>4. Ist er allenfalls bereit, im Weigerungsfall trotz noch zu erfolgender Mahnung die Konzession gegenüber der Transitgas AG zu widerrufen, oder welche anderen Druckmittel stehen ihm zur Verfügung?</p>
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