Wie soll mit Waren aus den israelischen Siedlungen in Palästina umgegangen werden?

ShortId
10.3312
Id
20103312
Updated
27.07.2023 20:44
Language
de
Title
Wie soll mit Waren aus den israelischen Siedlungen in Palästina umgegangen werden?
AdditionalIndexing
08;15;Einfuhrbeschränkung;Wirtschaftssanktion;Einfuhrpolitik;Israel;besetztes Gebiet;Palästina-Frage;Zollvorschrift
1
  • L06K040102010301, Palästina-Frage
  • L04K03030108, Israel
  • L04K07010302, Einfuhrpolitik
  • L04K04010203, besetztes Gebiet
  • L04K07010404, Zollvorschrift
  • L05K0701020103, Einfuhrbeschränkung
  • L05K1002010503, Wirtschaftssanktion
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Wie in der Antwort des Bundesrates vom 17. Februar 2010 auf die Interpellation 09.4216, "Israel, Siedlungen und Sodaclub", unter Punkt 1 bereits erläutert, werden die im Rahmen der Abkommen mit Israel vorgesehenen Zollpräferenzen nur bei Vorliegen eines gültigen Präferenznachweises gewährt. Die Präferenznachweise aus Israel müssen aufgrund der zwischen den Efta-Staaten und Israel abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 15. Juni 2005 zusätzlich mit einer Ortsangabe versehen sein. Diese erlaubt es den Zollstellen, die Präferenzveranlagung zu verweigern, falls die Ortsangabe einen Ursprung im besetzten palästinensischen Gebiet nachweist. </p><p>Die Abkommen (wie die meisten Freihandelsabkommen) und die Verwaltungsvereinbarung mit Israel sehen zwar ein Amtshilfeverfahren zur Überprüfung von Ursprungsnachweisen, aber keine Inspektionen vor Ort durch schweizerische Behörden vor. Für solche Inspektionen besteht demnach keine Rechtsgrundlage.</p><p>2. Der am 25. Februar 2010 vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-386/08 ergangene und in der Interpellation erwähnte Entscheid ist für die Schweiz rechtlich nicht bindend, weil er sich auf ein Abkommen zwischen Israel und der Europäischen Union bezieht. Gemäss obengenannter Verwaltungsvereinbarung vertritt die Schweiz jedoch eine ähnliche Position wie der Europäische Gerichtshof, nämlich dass die Abkommen Efta-Israel und Schweiz-Israel beziehungsweise die Abkommen Efta-PLO und Schweiz-PLO im Auftrag der palästinensischen Behörde je einen eigenen territorialen Geltungsbereich abdecken, was zur Folge hat, dass Waren mit Ursprung im besetzten palästinensischen Gebiet nicht unter den territorialen Geltungsbereich der Abkommen mit Israel fallen, sowie Waren, die in Israel innerhalb der international anerkannten Grenzen produziert worden sind, nicht unter die mit der PLO geschlossenen Abkommen fallen. Ausserdem stellen zwar die Behörden des exportierenden Staates den Ursprungsnachweis für die Waren aus, und sie sind es auch, die gegebenenfalls eine Überprüfung einleiten, doch wenn diese Behörden ihre Pflicht verletzen, wie es der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-386/08 feststellte, dann kann eine unzureichende oder unrichtige Behauptung der exportierenden Behörden für die Zollbehörden des importierenden Staates (im vorliegenden Fall Deutschland) nicht bindend sein. Ebenso würde aufgrund der Abkommen Efta-Israel und Schweiz-Israel die Eidgenössische Zollverwaltung die geforderten Zollpräferenzen ablehnen, wenn Zweifel bezüglich der Richtigkeit der Informationen bestünden, die in einem Ursprungsnachweis enthalten sind, der von Israel für in die Schweiz importierte Produkte ausgestellt wurde. Die betreffenden Waren würden zu einem gegenüber Drittstaaten angewandten Zollansatz veranlagt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dieser Entscheid des Europäischen Gerichtshofs genau der einschlägigen Praxis der Eidgenössischen Zollverwaltung entspricht.</p><p>3. Die Praxis der Schweiz besteht darin, internationale Sanktionen umzusetzen, die von multilateralen Organisationen oder Gremien wie der Uno, OSZE oder der EU verhängt werden. Das ist im Wesentlichen auch, was das Schweizer Recht (Embargogesetz; SR 946.231) vorsieht. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine solchen internationalen Sanktionen gegenüber Israel in Kraft.</p><p>4. Die Schweiz als Vertragsstaat der Genfer Abkommen ist nicht nur verpflichtet, das humanitäre Völkerrecht in ihrer eigenen Rechtsordnung einzuhalten, sondern auch unter allen Umständen für seine Einhaltung zu sorgen (Art. 1, der den vier Genfer Abkommen und dem Zusatzprotokoll I gemeinsam ist). Die Schweiz tut dies mit aller Entschlossenheit nicht nur im Nahen Osten, sondern überall auf der Welt. Sie setzt die verschiedenen, ihr dafür zur Verfügung stehenden Instrumente ein, um allen Konfliktparteien immer wieder die Wichtigkeit der Einhaltung des Völkerrechts in Erinnerung zu rufen und Rechtsverletzungen zu verurteilen. Erwähnenswert sind diesbezüglich die bilateralen Massnahmen, die öffentlichen Deklarationen, die Interventionen in den multilateralen Gremien und die Unterstützung der Resolutionen der Vereinten Nationen.</p><p>5. Die Tatsache, dass die israelischen Behörden das Interimsabkommen Efta-PLO von 1999 beziehungsweise dasjenige zwischen der EU und der PLO von 1997 nicht anerkennen, hat konkret zur Folge, dass kaum garantiert werden kann, dass die in diesen Abkommen verankerte Vorzugsbehandlung im Handel zwischen den Efta-Staaten und der EU auf der einen und den palästinensischen Gebieten auf der anderen Seite tatsächlich zur Anwendung kommt. Um Abhilfe zu schaffen, bringen die Schweizer Behörden diese Problematik im Rahmen ihrer Kontakte mit den israelischen Behörden weiterhin zur Sprache, sei es auf bilateraler Ebene oder insbesondere anlässlich der Sitzungen des Gemischten Ausschusses Efta-Israel. Gleichzeitig unterstützt die Schweiz die Anstrengungen der Europäischen Union, eine Lösung für das Problem zu finden, indem das pan-euromediterrane System der Ursprungskumulierung auf Israel und die palästinensischen Gebiete ausgedehnt wird, um den Handel zwischen beiden Gebieten zu fördern und zu erleichtern. Obschon die Schweiz das einzige Land ist, das diese Frage an den derzeit laufenden Beratungen des OECD-Rats über den Beitritt Israels zu dieser Organisation zur Sprache bringt, ist der Bundesrat zudem der Auffassung, dass weiterhin deutlich gemacht werden muss, dass er die Umsetzung der Interimsvereinbarung, welche die Schweiz im Rahmen der Efta mit den Palästinensischen Behörden (PLO) abgeschlossen hat, als sehr wichtig erachtet.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wie die Uno immer wieder daran erinnert und wie der Internationale Gerichtshof in seiner Stellungnahme zur israelischen Sperranlage darauf hingewiesen hat, stellen die israelischen Siedlungen eine Annektierung dar und verstossen gegen internationales Recht.</p><p>Am 25. Februar 2010 hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil (Rechtssache C-386/08) erlassen, das die von der Europäischen Union gewährten Zollpräferenzen für Waren aus den israelischen Siedlungen in Palästina verbietet.</p><p>Aus den Verhandlungen im Nationalrat im Jahr 2006 über die parlamentarische Initiative 04.466, die ein Einfuhrverbot von Waren aus den Siedlungen verlangte, ging hervor, dass in die Schweiz importierte Waren aus den von Israel besetzten Gebieten nicht von Zollpräferenzen profitieren. Allerdings erschien die Ursprungserklärung zur genauen Herkunftsdifferenzierung dieser Waren ungenügend. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hat in dieser Sache nach einer Optimierung gesucht.</p><p>Anlässlich seines Besuchs vom 24. Februar 2010 in Brüssel hat der palästinensische Präsident Mahmoud Abbas die internationale Gemeinschaft aufgefordert, Waren aus den israelischen Siedlungen zu boykottieren. </p><p>Angesichts dieser Tatsachen stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Kann er garantieren, dass keine Waren aus den israelischen Siedlungen in der Schweiz von Zollpräferenzen profitieren? Sind vor Ort Inspektionen durchgeführt worden?</p><p>2. Kann er bestätigen, dass die Schweiz die Forderung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-386/08 erfüllt?</p><p>3. Ist ein Boykott von Waren aus den israelischen Siedlungen aus juristischer Sicht mit internationalem Recht vereinbar? Falls ja, warum kommt der Bundesrat der Forderung der palästinensischen Behörden nicht nach?</p><p>4. Welche Massnahmen sind vorgesehen, damit die Schweiz ihre Verantwortung, zu der der Internationale Gerichtshof mahnt, wahrnimmt, nach der jeder Staat sein Möglichstes tun soll, damit die anderen Staaten die internationalen Menschenrechte einhalten?</p><p>5. Entgegen der internationalen Gepflogenheit anerkennt Israel das Freihandelsabkommen Efta-PLO aus dem Jahr 1999 nicht (ebenso wenig das Freihandelsabkommen EU-PLO aus dem Jahr 1997). Welche Massnahmen oder Druckmittel wird der Bundesrat anwenden, um Israel dazu zu bringen, das Abkommen anzuerkennen?</p>
  • Wie soll mit Waren aus den israelischen Siedlungen in Palästina umgegangen werden?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Wie in der Antwort des Bundesrates vom 17. Februar 2010 auf die Interpellation 09.4216, "Israel, Siedlungen und Sodaclub", unter Punkt 1 bereits erläutert, werden die im Rahmen der Abkommen mit Israel vorgesehenen Zollpräferenzen nur bei Vorliegen eines gültigen Präferenznachweises gewährt. Die Präferenznachweise aus Israel müssen aufgrund der zwischen den Efta-Staaten und Israel abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 15. Juni 2005 zusätzlich mit einer Ortsangabe versehen sein. Diese erlaubt es den Zollstellen, die Präferenzveranlagung zu verweigern, falls die Ortsangabe einen Ursprung im besetzten palästinensischen Gebiet nachweist. </p><p>Die Abkommen (wie die meisten Freihandelsabkommen) und die Verwaltungsvereinbarung mit Israel sehen zwar ein Amtshilfeverfahren zur Überprüfung von Ursprungsnachweisen, aber keine Inspektionen vor Ort durch schweizerische Behörden vor. Für solche Inspektionen besteht demnach keine Rechtsgrundlage.</p><p>2. Der am 25. Februar 2010 vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-386/08 ergangene und in der Interpellation erwähnte Entscheid ist für die Schweiz rechtlich nicht bindend, weil er sich auf ein Abkommen zwischen Israel und der Europäischen Union bezieht. Gemäss obengenannter Verwaltungsvereinbarung vertritt die Schweiz jedoch eine ähnliche Position wie der Europäische Gerichtshof, nämlich dass die Abkommen Efta-Israel und Schweiz-Israel beziehungsweise die Abkommen Efta-PLO und Schweiz-PLO im Auftrag der palästinensischen Behörde je einen eigenen territorialen Geltungsbereich abdecken, was zur Folge hat, dass Waren mit Ursprung im besetzten palästinensischen Gebiet nicht unter den territorialen Geltungsbereich der Abkommen mit Israel fallen, sowie Waren, die in Israel innerhalb der international anerkannten Grenzen produziert worden sind, nicht unter die mit der PLO geschlossenen Abkommen fallen. Ausserdem stellen zwar die Behörden des exportierenden Staates den Ursprungsnachweis für die Waren aus, und sie sind es auch, die gegebenenfalls eine Überprüfung einleiten, doch wenn diese Behörden ihre Pflicht verletzen, wie es der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-386/08 feststellte, dann kann eine unzureichende oder unrichtige Behauptung der exportierenden Behörden für die Zollbehörden des importierenden Staates (im vorliegenden Fall Deutschland) nicht bindend sein. Ebenso würde aufgrund der Abkommen Efta-Israel und Schweiz-Israel die Eidgenössische Zollverwaltung die geforderten Zollpräferenzen ablehnen, wenn Zweifel bezüglich der Richtigkeit der Informationen bestünden, die in einem Ursprungsnachweis enthalten sind, der von Israel für in die Schweiz importierte Produkte ausgestellt wurde. Die betreffenden Waren würden zu einem gegenüber Drittstaaten angewandten Zollansatz veranlagt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dieser Entscheid des Europäischen Gerichtshofs genau der einschlägigen Praxis der Eidgenössischen Zollverwaltung entspricht.</p><p>3. Die Praxis der Schweiz besteht darin, internationale Sanktionen umzusetzen, die von multilateralen Organisationen oder Gremien wie der Uno, OSZE oder der EU verhängt werden. Das ist im Wesentlichen auch, was das Schweizer Recht (Embargogesetz; SR 946.231) vorsieht. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine solchen internationalen Sanktionen gegenüber Israel in Kraft.</p><p>4. Die Schweiz als Vertragsstaat der Genfer Abkommen ist nicht nur verpflichtet, das humanitäre Völkerrecht in ihrer eigenen Rechtsordnung einzuhalten, sondern auch unter allen Umständen für seine Einhaltung zu sorgen (Art. 1, der den vier Genfer Abkommen und dem Zusatzprotokoll I gemeinsam ist). Die Schweiz tut dies mit aller Entschlossenheit nicht nur im Nahen Osten, sondern überall auf der Welt. Sie setzt die verschiedenen, ihr dafür zur Verfügung stehenden Instrumente ein, um allen Konfliktparteien immer wieder die Wichtigkeit der Einhaltung des Völkerrechts in Erinnerung zu rufen und Rechtsverletzungen zu verurteilen. Erwähnenswert sind diesbezüglich die bilateralen Massnahmen, die öffentlichen Deklarationen, die Interventionen in den multilateralen Gremien und die Unterstützung der Resolutionen der Vereinten Nationen.</p><p>5. Die Tatsache, dass die israelischen Behörden das Interimsabkommen Efta-PLO von 1999 beziehungsweise dasjenige zwischen der EU und der PLO von 1997 nicht anerkennen, hat konkret zur Folge, dass kaum garantiert werden kann, dass die in diesen Abkommen verankerte Vorzugsbehandlung im Handel zwischen den Efta-Staaten und der EU auf der einen und den palästinensischen Gebieten auf der anderen Seite tatsächlich zur Anwendung kommt. Um Abhilfe zu schaffen, bringen die Schweizer Behörden diese Problematik im Rahmen ihrer Kontakte mit den israelischen Behörden weiterhin zur Sprache, sei es auf bilateraler Ebene oder insbesondere anlässlich der Sitzungen des Gemischten Ausschusses Efta-Israel. Gleichzeitig unterstützt die Schweiz die Anstrengungen der Europäischen Union, eine Lösung für das Problem zu finden, indem das pan-euromediterrane System der Ursprungskumulierung auf Israel und die palästinensischen Gebiete ausgedehnt wird, um den Handel zwischen beiden Gebieten zu fördern und zu erleichtern. Obschon die Schweiz das einzige Land ist, das diese Frage an den derzeit laufenden Beratungen des OECD-Rats über den Beitritt Israels zu dieser Organisation zur Sprache bringt, ist der Bundesrat zudem der Auffassung, dass weiterhin deutlich gemacht werden muss, dass er die Umsetzung der Interimsvereinbarung, welche die Schweiz im Rahmen der Efta mit den Palästinensischen Behörden (PLO) abgeschlossen hat, als sehr wichtig erachtet.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wie die Uno immer wieder daran erinnert und wie der Internationale Gerichtshof in seiner Stellungnahme zur israelischen Sperranlage darauf hingewiesen hat, stellen die israelischen Siedlungen eine Annektierung dar und verstossen gegen internationales Recht.</p><p>Am 25. Februar 2010 hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil (Rechtssache C-386/08) erlassen, das die von der Europäischen Union gewährten Zollpräferenzen für Waren aus den israelischen Siedlungen in Palästina verbietet.</p><p>Aus den Verhandlungen im Nationalrat im Jahr 2006 über die parlamentarische Initiative 04.466, die ein Einfuhrverbot von Waren aus den Siedlungen verlangte, ging hervor, dass in die Schweiz importierte Waren aus den von Israel besetzten Gebieten nicht von Zollpräferenzen profitieren. Allerdings erschien die Ursprungserklärung zur genauen Herkunftsdifferenzierung dieser Waren ungenügend. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hat in dieser Sache nach einer Optimierung gesucht.</p><p>Anlässlich seines Besuchs vom 24. Februar 2010 in Brüssel hat der palästinensische Präsident Mahmoud Abbas die internationale Gemeinschaft aufgefordert, Waren aus den israelischen Siedlungen zu boykottieren. </p><p>Angesichts dieser Tatsachen stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Kann er garantieren, dass keine Waren aus den israelischen Siedlungen in der Schweiz von Zollpräferenzen profitieren? Sind vor Ort Inspektionen durchgeführt worden?</p><p>2. Kann er bestätigen, dass die Schweiz die Forderung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-386/08 erfüllt?</p><p>3. Ist ein Boykott von Waren aus den israelischen Siedlungen aus juristischer Sicht mit internationalem Recht vereinbar? Falls ja, warum kommt der Bundesrat der Forderung der palästinensischen Behörden nicht nach?</p><p>4. Welche Massnahmen sind vorgesehen, damit die Schweiz ihre Verantwortung, zu der der Internationale Gerichtshof mahnt, wahrnimmt, nach der jeder Staat sein Möglichstes tun soll, damit die anderen Staaten die internationalen Menschenrechte einhalten?</p><p>5. Entgegen der internationalen Gepflogenheit anerkennt Israel das Freihandelsabkommen Efta-PLO aus dem Jahr 1999 nicht (ebenso wenig das Freihandelsabkommen EU-PLO aus dem Jahr 1997). Welche Massnahmen oder Druckmittel wird der Bundesrat anwenden, um Israel dazu zu bringen, das Abkommen anzuerkennen?</p>
    • Wie soll mit Waren aus den israelischen Siedlungen in Palästina umgegangen werden?

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