Genf. Zugang für Taxis aus anderen Kantonen
- ShortId
-
10.3314
- Id
-
20103314
- Updated
-
14.11.2025 07:40
- Language
-
de
- Title
-
Genf. Zugang für Taxis aus anderen Kantonen
- AdditionalIndexing
-
15;48;Auto;Europakompatibilität;Wettbewerbsbeschränkung;Kanton;Gleichbehandlung;wirtschaftliche Diskriminierung;Protektionismus;Genf (Kanton);Inlandsmarkt;Verkehrsunternehmen
- 1
-
- L05K1803010101, Auto
- L04K18010211, Verkehrsunternehmen
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L05K0701030703, Inlandsmarkt
- L05K0301010106, Genf (Kanton)
- L04K09020206, Europakompatibilität
- L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
- L05K0704010211, Protektionismus
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Marktzugang europäischer Taxidienstleister bildet nicht Gegenstand des Landverkehrsabkommens mit der EU (SR 0.740.72). </p><p>Einziger Anknüpfungspunkt ist deshalb das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU (FZA; SR 0.142.112.681). Das FZA räumt Dienstleistern das Recht ein, sich in einen anderen Vertragsstaat zu begeben und dort ihre Dienstleistungen während höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr zu erbringen. In diesem Rahmen gilt es gegenüber europäischen Dienstleistern diskriminierende oder beschränkende Massnahmen zu unterlassen, sofern sie nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint die Gebührenregelung der Genfer Taxigesetzgebung als problematisch, indem Genfer Dienstleister zwar auch eine Bewilligungsgebühr von 400 Franken bezahlen müssen, diese aber im Unterschied zu europäischen Dienstleistern nicht jährlich, sondern bloss einmalig erhoben wird. Allerdings gilt es darauf hinzuweisen, dass die Genfer Taxigesetzgebung derzeit einer umfassenden Revision unterzogen wird.</p><p>2./3. Im Verhältnis zu schweizerischen Taxidienstleistern hat die Genfer Taxigesetzgebung die Grundsätze des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) zu beachten.</p><p>Das BGBM gewährleistet natürlichen oder juristischen Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz den landesweiten freien und gleichberechtigen Marktzugang (Art. 1 Abs. 1 BGBM). In Konkretisierung dieses Grundsatzes verleiht das BGBM ausserkantonalen Anbietern das Recht, Dienstleistungen nach Massgabe der an ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung geltenden Vorschriften auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten (Art. 2 Abs. 1 und 3 BGBM). Beschränkungen des freien Marktzugangs ausserkantonaler Anbieter sind nur dann zulässig, wenn sie kumulativ:</p><p>a. gleichermassen für ortsansässige Anbieter gelten, </p><p>b. zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und </p><p>c. verhältnismässig sind (Art. 3 Abs. 1 BGBM). </p><p>In jedem Fall unzulässig sind Marktzugangsbeschränkungen, welche darauf abzielen, einheimische Wirtschaftsinteressen zu schützen (Protektionsmusverbot, Art. 3 Abs. 3 BGBM).</p><p>Die Aufsicht über die Einhaltung der BGBM-Grundsätze durch die Kantone obliegt nicht dem Bundesrat, sondern der verwaltungsunabhängigen Wettbewerbskommission (Weko). Sie kann zu diesem Zweck Empfehlungen erlassen, Gutachten erstatten und mittels Beschwerde BGBM-widrige Verwaltungsentscheide gerichtlich anfechten. Ein Verfügungsrecht gegenüber den Kantonen besitzt die Weko hingegen nicht.</p><p>Die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung für die Aufnahme von Kunden auf dem Gebiet des Kantons Genf stellt aus der Sicht der Weko eine unzulässige Marktzugangsbeschränkung und somit eine Verletzung des BGBM dar. Die Weko hat dies dem Kanton Genf bereits mit Schreiben vom 10. Juli 2008 dargelegt und ihm die Aufhebung der fraglichen Bewilligungspflicht empfohlen. Das Beharren auf der Bewilligungspflicht und die damit verbundene Verhängung von Bussen gegenüber ausserkantonalen Taxidienstleistern, welche ohne Bewilligung Kunden am Flughafen Genf aufnehmen, haben die Weko schliesslich bewogen, am 12. April 2010 gegen einen kantonalen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Genf einzureichen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Alle Anbieterinnen von Taxidienstleistungen, die in Genf auf Bestellung Kundinnen und Kunden abholen wollen, vor allem am Flughafen, müssen eine Bewilligung haben. Diese kostet 400 Franken pro Taxi.</p><p>Ich möchte vom Bundesrat wissen:</p><p>- ob diese Regelung mit dem europäischen Recht vereinbar ist;</p><p>- ob das Bundesrecht es den Kantonen ermöglicht, protektionistische und diskriminierende Gesetze zu erlassen;</p><p>- welche Möglichkeit der Bundesrat hat, die Kantone zur Einhaltung des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt zu zwingen.</p><p>Aufgrund der kantonalen Gesetzgebung in Bezug auf Taxis müssen auswärtige Anbieterinnen für den Transport von Kundinnen und Kunden in der Region Genf eine Bewilligung beantragen; dies ist in Artikel 18 des "Loi sur les taxis et limousines" vom 21. Januar 2005 (systematische Rechtssammlung des Kantons Genf H 1 30) und in Artikel 11 des "Règlement d'exécution de la loi sur les taxis et limousines" vom 4. Mai 2005 (RTaxis; H 1 30.01) festgelegt. Eine solche Bewilligung kostet 400 Franken und ist ein Jahr gültig (Art. 79 Abs. 1 Ziff. 14 RTaxis).</p><p>In den anderen Kantonen gibt es kein entsprechendes Gesetz.</p><p>Anbieterinnen von Taxidienstleistungen, die vielleicht ein oder zweimal im Jahr in Genf eine Kundin oder einen Kunden abholen, müssen diese 400 Franken bezahlen.</p><p>Ein Unternehmen mit mehreren Taxis muss für seine ganze Fahrzeugflotte bezahlen - das beläuft sich bei einer Flotte von zehn Fahrzeugen auf einen Betrag von 4000 Franken -, weil es im Voraus nicht wissen kann, wie viele solche Aufträge es erhalten wird und welches Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden kann.</p><p>Das Gesetz von 2005 wurde in der Saison 2007/08 teilweise angewendet. Nach einem Gutachten der Wettbewerbskommission (Weko) haben Anbieterinnen von Taxidienstleistungen in der Saison 2008/09 keine Probleme erfahren. In der Saison 2009/10 sind die Probleme hingegen wieder aufgetaucht. Gemäss einem Gutachten der Weko vom 10. Juli ist das Genfer Gesetz mit dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt nicht vereinbar.</p>
- Genf. Zugang für Taxis aus anderen Kantonen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Der Marktzugang europäischer Taxidienstleister bildet nicht Gegenstand des Landverkehrsabkommens mit der EU (SR 0.740.72). </p><p>Einziger Anknüpfungspunkt ist deshalb das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU (FZA; SR 0.142.112.681). Das FZA räumt Dienstleistern das Recht ein, sich in einen anderen Vertragsstaat zu begeben und dort ihre Dienstleistungen während höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr zu erbringen. In diesem Rahmen gilt es gegenüber europäischen Dienstleistern diskriminierende oder beschränkende Massnahmen zu unterlassen, sofern sie nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint die Gebührenregelung der Genfer Taxigesetzgebung als problematisch, indem Genfer Dienstleister zwar auch eine Bewilligungsgebühr von 400 Franken bezahlen müssen, diese aber im Unterschied zu europäischen Dienstleistern nicht jährlich, sondern bloss einmalig erhoben wird. Allerdings gilt es darauf hinzuweisen, dass die Genfer Taxigesetzgebung derzeit einer umfassenden Revision unterzogen wird.</p><p>2./3. Im Verhältnis zu schweizerischen Taxidienstleistern hat die Genfer Taxigesetzgebung die Grundsätze des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) zu beachten.</p><p>Das BGBM gewährleistet natürlichen oder juristischen Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz den landesweiten freien und gleichberechtigen Marktzugang (Art. 1 Abs. 1 BGBM). In Konkretisierung dieses Grundsatzes verleiht das BGBM ausserkantonalen Anbietern das Recht, Dienstleistungen nach Massgabe der an ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung geltenden Vorschriften auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten (Art. 2 Abs. 1 und 3 BGBM). Beschränkungen des freien Marktzugangs ausserkantonaler Anbieter sind nur dann zulässig, wenn sie kumulativ:</p><p>a. gleichermassen für ortsansässige Anbieter gelten, </p><p>b. zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und </p><p>c. verhältnismässig sind (Art. 3 Abs. 1 BGBM). </p><p>In jedem Fall unzulässig sind Marktzugangsbeschränkungen, welche darauf abzielen, einheimische Wirtschaftsinteressen zu schützen (Protektionsmusverbot, Art. 3 Abs. 3 BGBM).</p><p>Die Aufsicht über die Einhaltung der BGBM-Grundsätze durch die Kantone obliegt nicht dem Bundesrat, sondern der verwaltungsunabhängigen Wettbewerbskommission (Weko). Sie kann zu diesem Zweck Empfehlungen erlassen, Gutachten erstatten und mittels Beschwerde BGBM-widrige Verwaltungsentscheide gerichtlich anfechten. Ein Verfügungsrecht gegenüber den Kantonen besitzt die Weko hingegen nicht.</p><p>Die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung für die Aufnahme von Kunden auf dem Gebiet des Kantons Genf stellt aus der Sicht der Weko eine unzulässige Marktzugangsbeschränkung und somit eine Verletzung des BGBM dar. Die Weko hat dies dem Kanton Genf bereits mit Schreiben vom 10. Juli 2008 dargelegt und ihm die Aufhebung der fraglichen Bewilligungspflicht empfohlen. Das Beharren auf der Bewilligungspflicht und die damit verbundene Verhängung von Bussen gegenüber ausserkantonalen Taxidienstleistern, welche ohne Bewilligung Kunden am Flughafen Genf aufnehmen, haben die Weko schliesslich bewogen, am 12. April 2010 gegen einen kantonalen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Genf einzureichen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Alle Anbieterinnen von Taxidienstleistungen, die in Genf auf Bestellung Kundinnen und Kunden abholen wollen, vor allem am Flughafen, müssen eine Bewilligung haben. Diese kostet 400 Franken pro Taxi.</p><p>Ich möchte vom Bundesrat wissen:</p><p>- ob diese Regelung mit dem europäischen Recht vereinbar ist;</p><p>- ob das Bundesrecht es den Kantonen ermöglicht, protektionistische und diskriminierende Gesetze zu erlassen;</p><p>- welche Möglichkeit der Bundesrat hat, die Kantone zur Einhaltung des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt zu zwingen.</p><p>Aufgrund der kantonalen Gesetzgebung in Bezug auf Taxis müssen auswärtige Anbieterinnen für den Transport von Kundinnen und Kunden in der Region Genf eine Bewilligung beantragen; dies ist in Artikel 18 des "Loi sur les taxis et limousines" vom 21. Januar 2005 (systematische Rechtssammlung des Kantons Genf H 1 30) und in Artikel 11 des "Règlement d'exécution de la loi sur les taxis et limousines" vom 4. Mai 2005 (RTaxis; H 1 30.01) festgelegt. Eine solche Bewilligung kostet 400 Franken und ist ein Jahr gültig (Art. 79 Abs. 1 Ziff. 14 RTaxis).</p><p>In den anderen Kantonen gibt es kein entsprechendes Gesetz.</p><p>Anbieterinnen von Taxidienstleistungen, die vielleicht ein oder zweimal im Jahr in Genf eine Kundin oder einen Kunden abholen, müssen diese 400 Franken bezahlen.</p><p>Ein Unternehmen mit mehreren Taxis muss für seine ganze Fahrzeugflotte bezahlen - das beläuft sich bei einer Flotte von zehn Fahrzeugen auf einen Betrag von 4000 Franken -, weil es im Voraus nicht wissen kann, wie viele solche Aufträge es erhalten wird und welches Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden kann.</p><p>Das Gesetz von 2005 wurde in der Saison 2007/08 teilweise angewendet. Nach einem Gutachten der Wettbewerbskommission (Weko) haben Anbieterinnen von Taxidienstleistungen in der Saison 2008/09 keine Probleme erfahren. In der Saison 2009/10 sind die Probleme hingegen wieder aufgetaucht. Gemäss einem Gutachten der Weko vom 10. Juli ist das Genfer Gesetz mit dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt nicht vereinbar.</p>
- Genf. Zugang für Taxis aus anderen Kantonen
Back to List