Alkoholgesetz. Verschlankung der Handels- und Werbebeschränkungen

ShortId
10.3318
Id
20103318
Updated
28.07.2023 07:38
Language
de
Title
Alkoholgesetz. Verschlankung der Handels- und Werbebeschränkungen
AdditionalIndexing
15;2841;Branntwein;Suchtprävention;Gesundheitsrisiko;Alkohol;Alkoholkonsum;Jugendschutz;Handelsbeschränkung;Deregulierung;Gesetz
1
  • L06K140201010101, Alkohol
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0704010205, Deregulierung
  • L06K140201010106, Branntwein
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L07K14020101010101, Alkoholkonsum
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
  • L06K010505070201, Suchtprävention
  • L04K07010201, Handelsbeschränkung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die alte Bundesverfassung bezweckte die Verminderung des "Verbrauchs von Trinkbranntwein" (Art. 32bis aBV). Das Schnapselend der 1930er-Jahre ist indes vorbei. Zu Recht wurde in der neuen Bundesverfassung von der flächendeckenden Konsumverminderung Abstand genommen. Die geltende BV sieht vor, der Bund habe "den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung zu tragen".</p><p>Einseitige, auf die Spirituosen ausgerichtete Handelsbeschränkungen, wie sie nach wie vor im Alkoholgesetz verankert sind, haben ausgedient. Namentlich die Handelsbeschränkungen sind überholt. Sie entsprechen nicht dem Grundsatz, wonach Eingriffe in die Handels- und Wirtschaftsfreiheit nur dann gerechtfertigt sind, wenn keine andere, weniger weitgehende Massnahme zielführend ist.</p><p>Die Kantone können als Vorbild dienen. Dort bestehen praktisch keine (exklusiv) auf die Spirituosen ausgerichteten Beschränkungen mehr. Anstelle flächendeckender sind also gezielte Massnahmen gegen den schädlichen Alkoholkonsum einzurichten, mit Fokus auf den Jugendschutz.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich der mit der Motion eingebrachten Anliegen bewusst. Er beabsichtigt jedoch erst mit Verabschiedung der Botschaft zur Totalrevision des Alkoholgesetzes und in Kenntnis der Vernehmlassungsergebnisse darüber zu befinden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Im Rahmen der angekündigten Totalrevision des Alkoholgesetzes ist der fünfte Abschnitt, "Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken", zu verschlanken. Namentlich die ausführlichen Handelsverbote unter Artikel 41 und die Beschränkung der Werbung unter Artikel 42b sind auf die akuten Probleme auszurichten und zu verwesentlichen. Der Fokus ist auf den Jugendschutz zu richten.</p>
  • Alkoholgesetz. Verschlankung der Handels- und Werbebeschränkungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die alte Bundesverfassung bezweckte die Verminderung des "Verbrauchs von Trinkbranntwein" (Art. 32bis aBV). Das Schnapselend der 1930er-Jahre ist indes vorbei. Zu Recht wurde in der neuen Bundesverfassung von der flächendeckenden Konsumverminderung Abstand genommen. Die geltende BV sieht vor, der Bund habe "den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung zu tragen".</p><p>Einseitige, auf die Spirituosen ausgerichtete Handelsbeschränkungen, wie sie nach wie vor im Alkoholgesetz verankert sind, haben ausgedient. Namentlich die Handelsbeschränkungen sind überholt. Sie entsprechen nicht dem Grundsatz, wonach Eingriffe in die Handels- und Wirtschaftsfreiheit nur dann gerechtfertigt sind, wenn keine andere, weniger weitgehende Massnahme zielführend ist.</p><p>Die Kantone können als Vorbild dienen. Dort bestehen praktisch keine (exklusiv) auf die Spirituosen ausgerichteten Beschränkungen mehr. Anstelle flächendeckender sind also gezielte Massnahmen gegen den schädlichen Alkoholkonsum einzurichten, mit Fokus auf den Jugendschutz.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich der mit der Motion eingebrachten Anliegen bewusst. Er beabsichtigt jedoch erst mit Verabschiedung der Botschaft zur Totalrevision des Alkoholgesetzes und in Kenntnis der Vernehmlassungsergebnisse darüber zu befinden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Im Rahmen der angekündigten Totalrevision des Alkoholgesetzes ist der fünfte Abschnitt, "Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken", zu verschlanken. Namentlich die ausführlichen Handelsverbote unter Artikel 41 und die Beschränkung der Werbung unter Artikel 42b sind auf die akuten Probleme auszurichten und zu verwesentlichen. Der Fokus ist auf den Jugendschutz zu richten.</p>
    • Alkoholgesetz. Verschlankung der Handels- und Werbebeschränkungen

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