Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Beurteilung der Wegweisung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden
- ShortId
-
10.3321
- Id
-
20103321
- Updated
-
28.07.2023 10:37
- Language
-
de
- Title
-
Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Beurteilung der Wegweisung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden
- AdditionalIndexing
-
2811;Asylbewerber/in;Ausschaffung;Rechte des Kindes;Kind;Asylverfahren
- 1
-
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L05K0108010201, Asylverfahren
- L05K0107010205, Kind
- L04K05020508, Rechte des Kindes
- L06K010801020102, Ausschaffung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Praxis wird das Kindeswohl bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung von UMA bisher viel zu wenig berücksichtigt. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ist das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen. Dem Kindeswohl kommt auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung zentrale Bedeutung zu. Dazu muss die Meinung des Kindes und - aufgrund der je nach Alter beschränkten Urteilsfähigkeit - dessen gesetzlichen Vertreters eingeholt werden. Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ist der gesetzliche Vertreter bzw. die Vertreterin entweder ein Vormund, ein Beistand oder eine Vertrauensperson. Deren Meinung muss somit in jedem Fall bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Wegweisung mit einbezogen werden.</p><p>Die bis anhin praktizierte Wegweisung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden wird ohne Berücksichtigung des Alters durchgeführt. Es darf nicht sein, dass Minderjährige gleich behandelt werden wie Erwachsene. Eine Wegweisung muss möglichst alters- bzw. kindergerecht erfolgen.</p><p>Zur Illustration der aktuellen Problematik kann der Fall des 17-jährigen Somaliers Abdirashid angeführt werden, der im November 2010 in einer Nacht-und-Nebel-Aktion festgenommen, trotz fehlenden Familienangehörigen nach Italien ausgeschafft worden ist und dort auf sich alleine gestellt war. Die Dublin-II-Verordnung darf nicht um jeden Preis durchgesetzt werden, vor allem dann nicht, wenn dies zulasten von Kindern geschieht.</p><p>Ein weiteres Beispiel zeigt auf, dass im Umgang mit UMA Richtlinien fehlen: Ein minderjähriger tunesischer Asylbewerber musste im Februar 2010 in Basel die Nacht nackt auf dem Fussboden einer Arrestzelle verbringen. Die Strafvollzugsbehörde setzte nicht nur drastische Massnahmen ein, sie verpasste es auch, den Beistand des Jugendlichen beizuziehen ("BAZ" vom 14. März 2010).</p>
- <p>Der Bundesrat weist zunächst darauf hin, wie wichtig der Grundsatz des Kindeswohls gemäss den Anforderungen der entsprechenden Konventionen und der Gesetzgebung, insbesondere nach Artikel 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, für das Asylverfahren ist. Die Praxis des Bundesamtes für Migration bewegt sich in diesem Rahmen und wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch mehrmals bestätigt. Die wenigen Kritikpunkte der Beschwerdeinstanz wurden berücksichtigt, z. B. in Bezug auf eine bessere Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.</p><p>Wie vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Postulat Ory 07.3422 erwähnt, werden bei der Abwägung der Frage, ob die Wegweisung einer minderjährigen asylsuchenden Person zumutbar ist, verschiedene persönliche Elemente berücksichtigt: Alter, Grad der Abhängigkeit, schulische bzw. vorberufliche Bildung, Vorhandensein eines sozialen Netzwerks vor Ort oder einer anderen geeigneten Betreuungsform, Integrationsgrad in der Schweiz sowie Chancen und Risiken einer Wiedereingliederung im Heimat- oder Herkunftsstaat. Ausserdem umfassen die Rückkehrhilfeleistungen neben der Vorbereitung der Rückkehr und der Beratung auch die entsprechende finanzielle und materielle Unterstützung. Vor der Ausreise aus der Schweiz können z. B. die praktischen Fragen betreffend Ausbildung oder Einschulung der Kinder im Herkunftsland abgeklärt werden.</p><p>Im Fall des von der Motionärin erwähnten, nach Italien ausgeschafften Minderjährigen konnte keine Verletzung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz festgestellt werden. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien eine konkrete Gefährdung für diese darstellen. Der Bundesrat hat dies in seiner Antwort auf die Interpellation Aubert 09.4018 ausgeführt. Es ist ihm jedoch bewusst, dass es angesichts der zeitweise hohen Anzahl asylsuchender Personen in Italien vorübergehend zu Engpässen in der Aufnahme auch bei verletzlichen Gruppen kommen kann.</p><p>Ausserdem stellt der Freiheitsentzug bei einer minderjährigen Person nur das letzte Mittel dar. Minderjährige müssen auch während der Haft menschlich und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen ihres Alters behandelt werden (Art. 37 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes). Aus diesem Grund müssen angemessene Haftbedingungen garantiert und muss eine Betreuung vor Ort vorgesehen sein. Wie im Bericht vom 15. Dezember 2009 über die Kinderrechtskonformität der Zwangsmassnahmen festgehalten, ist der Bundesrat im Übrigen der Ansicht, dass die notwendigen Instrumente für die Koordination und Kooperation auch im Bereich der Zwangsmassnahmen bei Minderjährigen vorhanden sind und die Grundsätze der Kinderrechtskonvention berücksichtigt werden. Die Rückführungsrichtlinie der EU, die eine von der Schweiz zu übernehmende Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands ist, legt u. a. auch die Verpflichtungen der Schengen-Staaten im Bereich der Inhaftierung von Minderjährigen fest.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) sicherzustellen, dass in der Praxis das Kindeswohl bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vorrangig berücksichtigt wird.</p>
- Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Beurteilung der Wegweisung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der Praxis wird das Kindeswohl bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung von UMA bisher viel zu wenig berücksichtigt. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ist das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen. Dem Kindeswohl kommt auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung zentrale Bedeutung zu. Dazu muss die Meinung des Kindes und - aufgrund der je nach Alter beschränkten Urteilsfähigkeit - dessen gesetzlichen Vertreters eingeholt werden. Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ist der gesetzliche Vertreter bzw. die Vertreterin entweder ein Vormund, ein Beistand oder eine Vertrauensperson. Deren Meinung muss somit in jedem Fall bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Wegweisung mit einbezogen werden.</p><p>Die bis anhin praktizierte Wegweisung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden wird ohne Berücksichtigung des Alters durchgeführt. Es darf nicht sein, dass Minderjährige gleich behandelt werden wie Erwachsene. Eine Wegweisung muss möglichst alters- bzw. kindergerecht erfolgen.</p><p>Zur Illustration der aktuellen Problematik kann der Fall des 17-jährigen Somaliers Abdirashid angeführt werden, der im November 2010 in einer Nacht-und-Nebel-Aktion festgenommen, trotz fehlenden Familienangehörigen nach Italien ausgeschafft worden ist und dort auf sich alleine gestellt war. Die Dublin-II-Verordnung darf nicht um jeden Preis durchgesetzt werden, vor allem dann nicht, wenn dies zulasten von Kindern geschieht.</p><p>Ein weiteres Beispiel zeigt auf, dass im Umgang mit UMA Richtlinien fehlen: Ein minderjähriger tunesischer Asylbewerber musste im Februar 2010 in Basel die Nacht nackt auf dem Fussboden einer Arrestzelle verbringen. Die Strafvollzugsbehörde setzte nicht nur drastische Massnahmen ein, sie verpasste es auch, den Beistand des Jugendlichen beizuziehen ("BAZ" vom 14. März 2010).</p>
- <p>Der Bundesrat weist zunächst darauf hin, wie wichtig der Grundsatz des Kindeswohls gemäss den Anforderungen der entsprechenden Konventionen und der Gesetzgebung, insbesondere nach Artikel 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, für das Asylverfahren ist. Die Praxis des Bundesamtes für Migration bewegt sich in diesem Rahmen und wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch mehrmals bestätigt. Die wenigen Kritikpunkte der Beschwerdeinstanz wurden berücksichtigt, z. B. in Bezug auf eine bessere Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.</p><p>Wie vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Postulat Ory 07.3422 erwähnt, werden bei der Abwägung der Frage, ob die Wegweisung einer minderjährigen asylsuchenden Person zumutbar ist, verschiedene persönliche Elemente berücksichtigt: Alter, Grad der Abhängigkeit, schulische bzw. vorberufliche Bildung, Vorhandensein eines sozialen Netzwerks vor Ort oder einer anderen geeigneten Betreuungsform, Integrationsgrad in der Schweiz sowie Chancen und Risiken einer Wiedereingliederung im Heimat- oder Herkunftsstaat. Ausserdem umfassen die Rückkehrhilfeleistungen neben der Vorbereitung der Rückkehr und der Beratung auch die entsprechende finanzielle und materielle Unterstützung. Vor der Ausreise aus der Schweiz können z. B. die praktischen Fragen betreffend Ausbildung oder Einschulung der Kinder im Herkunftsland abgeklärt werden.</p><p>Im Fall des von der Motionärin erwähnten, nach Italien ausgeschafften Minderjährigen konnte keine Verletzung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz festgestellt werden. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien eine konkrete Gefährdung für diese darstellen. Der Bundesrat hat dies in seiner Antwort auf die Interpellation Aubert 09.4018 ausgeführt. Es ist ihm jedoch bewusst, dass es angesichts der zeitweise hohen Anzahl asylsuchender Personen in Italien vorübergehend zu Engpässen in der Aufnahme auch bei verletzlichen Gruppen kommen kann.</p><p>Ausserdem stellt der Freiheitsentzug bei einer minderjährigen Person nur das letzte Mittel dar. Minderjährige müssen auch während der Haft menschlich und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen ihres Alters behandelt werden (Art. 37 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes). Aus diesem Grund müssen angemessene Haftbedingungen garantiert und muss eine Betreuung vor Ort vorgesehen sein. Wie im Bericht vom 15. Dezember 2009 über die Kinderrechtskonformität der Zwangsmassnahmen festgehalten, ist der Bundesrat im Übrigen der Ansicht, dass die notwendigen Instrumente für die Koordination und Kooperation auch im Bereich der Zwangsmassnahmen bei Minderjährigen vorhanden sind und die Grundsätze der Kinderrechtskonvention berücksichtigt werden. Die Rückführungsrichtlinie der EU, die eine von der Schweiz zu übernehmende Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands ist, legt u. a. auch die Verpflichtungen der Schengen-Staaten im Bereich der Inhaftierung von Minderjährigen fest.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) sicherzustellen, dass in der Praxis das Kindeswohl bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vorrangig berücksichtigt wird.</p>
- Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Beurteilung der Wegweisung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden
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