Kinderrechte im Dublin-Verfahren. Ermöglichung der Familienzusammenführung bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden

ShortId
10.3322
Id
20103322
Updated
27.07.2023 19:11
Language
de
Title
Kinderrechte im Dublin-Verfahren. Ermöglichung der Familienzusammenführung bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden
AdditionalIndexing
2811;Asylbewerber/in;Ausschaffung;Rechte des Kindes;Zuständigkeit für Asylgesuch;Dubliner Abkommen;Kind;Asylverfahren;Eltern
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L05K0107010205, Kind
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L04K01030301, Eltern
  • L06K090201010104, Dubliner Abkommen
  • L06K010801020103, Zuständigkeit für Asylgesuch
  • L06K010801020102, Ausschaffung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d des Asylgesetzes ist es möglich, auf UMA-Asylgesuche nicht einzutreten, wenn sie zuvor bereits in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat als Asyl suchend registriert wurden. Die Dublin-II-Verordnung sieht vor, dass primär derjenige Staat, in dem sich Familienangehörige des UMA aufhalten, zuständig sein soll. Die Definition der Familienangehörigen beschränkt sich jedoch auf die Eltern des UMA und sollte in der Schweiz entsprechend gelockert werden und auch Geschwister, Tanten, Onkel usw. mit einbeziehen, unabhängig davon, ob er bzw. sie schon in einem anderen europäischen Staat ein Asylgesuch gestellt hat (gemäss humanitärer Klausel, Art. 15 Dublin-II-VO). Das Ziel einer möglichen Familienzusammenführung sollte deshalb stärker beachtet werden.</p><p>Eine stärkere Berücksichtigung des Kindeswohls und insbesondere der Familienverhältnisse durch die Schweiz würde auch den Entwicklungen auf europäischer Ebene entsprechen. UMA, welche in keinem anderen Dublin-Mitgliedstaat Verwandte haben, sollten grundsätzlich nicht überstellt werden, sondern das Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen können. Falls doch ein UMA in einen anderen Dublin-Staat überstellt werden soll, haben die Schweizer Behörden aber sicherzustellen, dass bei Ankunft im Aufnahmestaat angemessene Aufnahme- und Betreuungsstrukturen vorhanden sind. Die Betreuung des UMA muss nahtlos gewährleistet sein.</p>
  • <p>Die Verordnung Dublin (VO Dublin) findet grundsätzlich auch auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) Anwendung. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wird zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren unterschieden.</p><p>Ein Aufnahmeverfahren wird durchgeführt, wenn eine asylsuchende Person nur in der Schweiz und in keinem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht hat, aber die in der VO Dublin umschriebenen Kriterien die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates festlegen. Die Zuständigkeitskriterien knüpfen an verschiedene Sachverhalte an: Beispielsweise ist der Dublin-Staat zuständig, der einer asylsuchenden Person ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erteilt hat oder in welchem sich eine asylsuchende Person über längere Zeit unerlaubt aufgehalten hat. Während bei volljährigen Personen alle in der VO Dublin aufgeführten Kriterien zur Anwendung gelangen können, darf ein UMA nur dann in einen anderen Dublin-Staat überstellt werden, wenn sich dort ein Familienangehöriger rechtmässig aufhält und diese Familienzusammenführung im Interesse des UMA liegt (Art. 6 VO Dublin). In der Praxis spielt das Aufnahmeverfahren bei UMA keine Rolle. Bis heute ist kein solcher Fall eingetreten.</p><p>Ein Wiederaufnahmeverfahren hingegen liegt vor, wenn eine asylsuchende Person nicht nur in der Schweiz, sondern auch in einem anderen Dublin-Staat ein Asylverfahren angehoben hat. Die VO Dublin sieht in diesen Fällen keine Ausnahmebestimmungen für UMA vor, d. h., die asylsuchende Person hat unabhängig davon, ob voll- oder minderjährig, in den zuständigen Dublin-Staat zurückzukehren, in welchem sie bereits ein Asylgesuch eingereicht hat. Wiederaufnahmeverfahren bei UMA werden folglich ohne Einschränkung durchgeführt.</p><p>Alle Dublin-Staaten haben das Uno-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) ratifiziert. Artikel 3 KRK legt fest, dass bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist, und Artikel 22 Absatz 1 KRK sieht vor, dass asylsuchende Kinder angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Rechte erhalten sollen. Alle Staaten der Europäischen Union haben ausserdem verschiedene Richtlinien im Asylbereich umsetzen müssen. Dabei ist die RL 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) von zentraler Bedeutung, da sie zahlreiche Mindestnormen für minderjährige Personen bei der Aufnahme während des Asylverfahrens vorsieht (besondere Unterkunft, Grundschulerziehung, psychologische Betreuung, rechtliche Vertretung usw.). Vor diesem Hintergrund wird den Bedürfnissen der UMA angemessen Rechnung getragen. Dem Bundesrat ist ausserdem kein anderer Dublin-Staat bekannt, der generell auf Dublin-Verfahren bei UMA verzichtet.</p><p>Stellt sich jedoch erst nachträglich heraus, dass sich Familienangehörige in einem Dublin-Staat aufhalten, sprechen individuelle Gründe gegen eine Überstellung oder droht bei der Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat eine Verletzung der KRK oder anderer internationaler Verpflichtungen, verzichtet das Bundesamt für Migration (BFM) in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 VO Dublin auf die Durchführung eines Dublin-Verfahrens. So hat das BFM am 10. Februar 2009 beschlossen, bis auf Weiteres keine UMA nach Griechenland zu überstellen, weil dort während des Asylverfahrens keine angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, um besonders verletzliche Personen, wie beispielsweise UMA, zu identifizieren und sie entsprechend zu betreuen sowie unterzubringen.</p><p>Der Familienbegriff im Rahmen der humanitären Klausel im Sinne von Artikel 15 VO Dublin ist weiter gefasst und kann daher auch Mitglieder ausserhalb der Kernfamilie, wie beispielsweise Onkel oder Tanten, umfassen. Diese Klausel kann die Schweiz aber nicht auf eigene Initiative, sondern nur auf Antrag eines anderen Dublin-Staates anwenden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107), das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen und deshalb keine Überstellung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vorzunehmen, wenn sich in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat keine Verwandten befinden bzw. UMA-Verwandte in der Schweiz leben. Im Falle einer Wegweisung gilt es sicherzustellen, dass die Betreuung nahtlos sichergestellt ist und im Aufnahmestaat angemessene Aufnahme- und Betreuungsstrukturen vorhanden sind.</p>
  • Kinderrechte im Dublin-Verfahren. Ermöglichung der Familienzusammenführung bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d des Asylgesetzes ist es möglich, auf UMA-Asylgesuche nicht einzutreten, wenn sie zuvor bereits in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat als Asyl suchend registriert wurden. Die Dublin-II-Verordnung sieht vor, dass primär derjenige Staat, in dem sich Familienangehörige des UMA aufhalten, zuständig sein soll. Die Definition der Familienangehörigen beschränkt sich jedoch auf die Eltern des UMA und sollte in der Schweiz entsprechend gelockert werden und auch Geschwister, Tanten, Onkel usw. mit einbeziehen, unabhängig davon, ob er bzw. sie schon in einem anderen europäischen Staat ein Asylgesuch gestellt hat (gemäss humanitärer Klausel, Art. 15 Dublin-II-VO). Das Ziel einer möglichen Familienzusammenführung sollte deshalb stärker beachtet werden.</p><p>Eine stärkere Berücksichtigung des Kindeswohls und insbesondere der Familienverhältnisse durch die Schweiz würde auch den Entwicklungen auf europäischer Ebene entsprechen. UMA, welche in keinem anderen Dublin-Mitgliedstaat Verwandte haben, sollten grundsätzlich nicht überstellt werden, sondern das Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen können. Falls doch ein UMA in einen anderen Dublin-Staat überstellt werden soll, haben die Schweizer Behörden aber sicherzustellen, dass bei Ankunft im Aufnahmestaat angemessene Aufnahme- und Betreuungsstrukturen vorhanden sind. Die Betreuung des UMA muss nahtlos gewährleistet sein.</p>
    • <p>Die Verordnung Dublin (VO Dublin) findet grundsätzlich auch auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) Anwendung. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wird zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren unterschieden.</p><p>Ein Aufnahmeverfahren wird durchgeführt, wenn eine asylsuchende Person nur in der Schweiz und in keinem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht hat, aber die in der VO Dublin umschriebenen Kriterien die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates festlegen. Die Zuständigkeitskriterien knüpfen an verschiedene Sachverhalte an: Beispielsweise ist der Dublin-Staat zuständig, der einer asylsuchenden Person ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erteilt hat oder in welchem sich eine asylsuchende Person über längere Zeit unerlaubt aufgehalten hat. Während bei volljährigen Personen alle in der VO Dublin aufgeführten Kriterien zur Anwendung gelangen können, darf ein UMA nur dann in einen anderen Dublin-Staat überstellt werden, wenn sich dort ein Familienangehöriger rechtmässig aufhält und diese Familienzusammenführung im Interesse des UMA liegt (Art. 6 VO Dublin). In der Praxis spielt das Aufnahmeverfahren bei UMA keine Rolle. Bis heute ist kein solcher Fall eingetreten.</p><p>Ein Wiederaufnahmeverfahren hingegen liegt vor, wenn eine asylsuchende Person nicht nur in der Schweiz, sondern auch in einem anderen Dublin-Staat ein Asylverfahren angehoben hat. Die VO Dublin sieht in diesen Fällen keine Ausnahmebestimmungen für UMA vor, d. h., die asylsuchende Person hat unabhängig davon, ob voll- oder minderjährig, in den zuständigen Dublin-Staat zurückzukehren, in welchem sie bereits ein Asylgesuch eingereicht hat. Wiederaufnahmeverfahren bei UMA werden folglich ohne Einschränkung durchgeführt.</p><p>Alle Dublin-Staaten haben das Uno-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) ratifiziert. Artikel 3 KRK legt fest, dass bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist, und Artikel 22 Absatz 1 KRK sieht vor, dass asylsuchende Kinder angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Rechte erhalten sollen. Alle Staaten der Europäischen Union haben ausserdem verschiedene Richtlinien im Asylbereich umsetzen müssen. Dabei ist die RL 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) von zentraler Bedeutung, da sie zahlreiche Mindestnormen für minderjährige Personen bei der Aufnahme während des Asylverfahrens vorsieht (besondere Unterkunft, Grundschulerziehung, psychologische Betreuung, rechtliche Vertretung usw.). Vor diesem Hintergrund wird den Bedürfnissen der UMA angemessen Rechnung getragen. Dem Bundesrat ist ausserdem kein anderer Dublin-Staat bekannt, der generell auf Dublin-Verfahren bei UMA verzichtet.</p><p>Stellt sich jedoch erst nachträglich heraus, dass sich Familienangehörige in einem Dublin-Staat aufhalten, sprechen individuelle Gründe gegen eine Überstellung oder droht bei der Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat eine Verletzung der KRK oder anderer internationaler Verpflichtungen, verzichtet das Bundesamt für Migration (BFM) in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 VO Dublin auf die Durchführung eines Dublin-Verfahrens. So hat das BFM am 10. Februar 2009 beschlossen, bis auf Weiteres keine UMA nach Griechenland zu überstellen, weil dort während des Asylverfahrens keine angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, um besonders verletzliche Personen, wie beispielsweise UMA, zu identifizieren und sie entsprechend zu betreuen sowie unterzubringen.</p><p>Der Familienbegriff im Rahmen der humanitären Klausel im Sinne von Artikel 15 VO Dublin ist weiter gefasst und kann daher auch Mitglieder ausserhalb der Kernfamilie, wie beispielsweise Onkel oder Tanten, umfassen. Diese Klausel kann die Schweiz aber nicht auf eigene Initiative, sondern nur auf Antrag eines anderen Dublin-Staates anwenden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107), das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen und deshalb keine Überstellung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vorzunehmen, wenn sich in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat keine Verwandten befinden bzw. UMA-Verwandte in der Schweiz leben. Im Falle einer Wegweisung gilt es sicherzustellen, dass die Betreuung nahtlos sichergestellt ist und im Aufnahmestaat angemessene Aufnahme- und Betreuungsstrukturen vorhanden sind.</p>
    • Kinderrechte im Dublin-Verfahren. Ermöglichung der Familienzusammenführung bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden

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