Erhöhung des Versicherungsabzuges bei der direkten Bundessteuer

ShortId
10.3326
Id
20103326
Updated
28.07.2023 15:09
Language
de
Title
Erhöhung des Versicherungsabzuges bei der direkten Bundessteuer
AdditionalIndexing
24;Steuerabzug;Krankenkassenprämie;direkte Bundessteuer;Versicherungsprämie
1
  • L04K11070202, direkte Bundessteuer
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L05K1110011305, Versicherungsprämie
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 212 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer können die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien bis zum Gesamtbetrag von 3300 Franken für verheiratete Personen und 1700 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen abgezogen werden. Diese Abzüge wurden per 1. Januar 2006 angepasst. 2005 betrug die Durchschnittsprämie der Krankenversicherung für eine erwachsene Person 3480 Franken pro Jahr, 2010 sind es 4212 Franken, was einer Erhöhung von über 20 Prozent entspricht.</p><p>Die Krankenversicherungsprämien steigen wesentlich stärker an als die kalte Progression. Auch im nächsten Jahr ist mit massiven Aufschlägen zu rechnen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit dem Versicherungsabzug noch andere Versicherungsbeträge abgedeckt werden. </p><p>Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, den Abzug deutlich zu erhöhen. Allenfalls ist auch eine Indexierung dieses Abzuges zu prüfen.</p>
  • <p>Für die Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien (Art. 212 Abs. 1 DBG) gilt eine differenzierte, betragsmässig limitierte Abzugsordnung. Dabei wird unterschieden zwischen verheirateten Steuerpflichtigen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (Maximalbetrag 3300 Franken), und übrigen Steuerpflichtigen (Maximalbetrag 1700 Franken). Diese Ansätze erhöhen sich jeweils um die Hälfte für Steuerpflichtige, die weder Beiträge an die berufliche Vorsorge noch Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge leisten. Alle genannten Maximalabzüge wurden bisher immer dann der Teuerung angeglichen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) seit der letzten Anpassung um 7 Prozent erhöht hat.</p><p>Die eidgenössischen Räte haben in Bezug auf die kalte Progression am 25. September 2009 beschlossen, dass der Ausgleich künftig jährlich stattfindet, erstmals für das Steuerjahr 2011. Massgebend für den Ausgleich ist der Stand des LIK am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativer Teuerung ist eine Anpassung ausgeschlossen.</p><p>Mit dem jährlichen Ausgleich der kalten Progression ab 1. Januar 2011 ist die Motion im Kern bereits erfüllt. Die Teuerung im Gesundheitswesen wird vom LIK erfasst und so durch das Steuerrecht korrekt ausgeglichen. Es ist zwar zutreffend, dass die Prämienentwicklung nicht mit der Teuerungsentwicklung verglichen werden kann, da die Prämienveränderungen nicht nur die Preisentwicklung, sondern auch die Mengenentwicklung (Anzahl und Umfang der ärztlichen Dienstleistungen) widerspiegeln. Schliesslich umfasst der Versicherungsprämienabzug nicht nur die Prämien der Krankenkassen, sondern auch die Prämien, Beiträge und Einlagen für Lebensversicherungen und nichtobligatorische Unfallversicherungen sowie die Zinsen für Sparkapitalien (sog. Mischabzug).</p><p>Würde der Mischabzug beibehalten, jedoch jedes Jahr der Prämienerhöhung der obligatorischen Krankenversicherung angeglichen (anstelle des Ausgleiches der kalten Progression auf der Basis des LIK), würden bei einer jährlichen Prämienerhöhung von 5 Prozent vier Jahre nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung bereits Mindereinnahmen in der Höhe von schätzungsweise 100 Millionen Franken resultieren, die nicht gegenfinanziert sind.</p><p>Würde der Mischabzug neu auf 4200 Franken und für Ehepaare auf 8400 Franken erhöht (Durchschnittsprämie der Krankenversicherung), würde dies auf der heutigen Basis bei der direkten Bundessteuer gesamthaft zu Mindereinnahmen von 620 Millionen Franken pro Jahr führen, wovon der Bund 515 Millionen Franken (83 Prozent) und die Kantone 105 Millionen Franken (17 Prozent) zu tragen hätten.</p><p>Eine praktisch gleichlautende Motion (Dupraz 06.3718) wurde am 1. Oktober 2007 vom Nationalrat mit 114 zu 54 Stimmen abgelehnt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Pauschalabzüge in Artikel 212 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer zu erhöhen.</p>
  • Erhöhung des Versicherungsabzuges bei der direkten Bundessteuer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 212 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer können die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien bis zum Gesamtbetrag von 3300 Franken für verheiratete Personen und 1700 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen abgezogen werden. Diese Abzüge wurden per 1. Januar 2006 angepasst. 2005 betrug die Durchschnittsprämie der Krankenversicherung für eine erwachsene Person 3480 Franken pro Jahr, 2010 sind es 4212 Franken, was einer Erhöhung von über 20 Prozent entspricht.</p><p>Die Krankenversicherungsprämien steigen wesentlich stärker an als die kalte Progression. Auch im nächsten Jahr ist mit massiven Aufschlägen zu rechnen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit dem Versicherungsabzug noch andere Versicherungsbeträge abgedeckt werden. </p><p>Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, den Abzug deutlich zu erhöhen. Allenfalls ist auch eine Indexierung dieses Abzuges zu prüfen.</p>
    • <p>Für die Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien (Art. 212 Abs. 1 DBG) gilt eine differenzierte, betragsmässig limitierte Abzugsordnung. Dabei wird unterschieden zwischen verheirateten Steuerpflichtigen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (Maximalbetrag 3300 Franken), und übrigen Steuerpflichtigen (Maximalbetrag 1700 Franken). Diese Ansätze erhöhen sich jeweils um die Hälfte für Steuerpflichtige, die weder Beiträge an die berufliche Vorsorge noch Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge leisten. Alle genannten Maximalabzüge wurden bisher immer dann der Teuerung angeglichen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) seit der letzten Anpassung um 7 Prozent erhöht hat.</p><p>Die eidgenössischen Räte haben in Bezug auf die kalte Progression am 25. September 2009 beschlossen, dass der Ausgleich künftig jährlich stattfindet, erstmals für das Steuerjahr 2011. Massgebend für den Ausgleich ist der Stand des LIK am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativer Teuerung ist eine Anpassung ausgeschlossen.</p><p>Mit dem jährlichen Ausgleich der kalten Progression ab 1. Januar 2011 ist die Motion im Kern bereits erfüllt. Die Teuerung im Gesundheitswesen wird vom LIK erfasst und so durch das Steuerrecht korrekt ausgeglichen. Es ist zwar zutreffend, dass die Prämienentwicklung nicht mit der Teuerungsentwicklung verglichen werden kann, da die Prämienveränderungen nicht nur die Preisentwicklung, sondern auch die Mengenentwicklung (Anzahl und Umfang der ärztlichen Dienstleistungen) widerspiegeln. Schliesslich umfasst der Versicherungsprämienabzug nicht nur die Prämien der Krankenkassen, sondern auch die Prämien, Beiträge und Einlagen für Lebensversicherungen und nichtobligatorische Unfallversicherungen sowie die Zinsen für Sparkapitalien (sog. Mischabzug).</p><p>Würde der Mischabzug beibehalten, jedoch jedes Jahr der Prämienerhöhung der obligatorischen Krankenversicherung angeglichen (anstelle des Ausgleiches der kalten Progression auf der Basis des LIK), würden bei einer jährlichen Prämienerhöhung von 5 Prozent vier Jahre nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung bereits Mindereinnahmen in der Höhe von schätzungsweise 100 Millionen Franken resultieren, die nicht gegenfinanziert sind.</p><p>Würde der Mischabzug neu auf 4200 Franken und für Ehepaare auf 8400 Franken erhöht (Durchschnittsprämie der Krankenversicherung), würde dies auf der heutigen Basis bei der direkten Bundessteuer gesamthaft zu Mindereinnahmen von 620 Millionen Franken pro Jahr führen, wovon der Bund 515 Millionen Franken (83 Prozent) und die Kantone 105 Millionen Franken (17 Prozent) zu tragen hätten.</p><p>Eine praktisch gleichlautende Motion (Dupraz 06.3718) wurde am 1. Oktober 2007 vom Nationalrat mit 114 zu 54 Stimmen abgelehnt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Pauschalabzüge in Artikel 212 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer zu erhöhen.</p>
    • Erhöhung des Versicherungsabzuges bei der direkten Bundessteuer

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