Verringerung übermässiger Reserven in der obligatorischen Krankenversicherung

ShortId
10.3331
Id
20103331
Updated
27.07.2023 20:21
Language
de
Title
Verringerung übermässiger Reserven in der obligatorischen Krankenversicherung
AdditionalIndexing
2841;Reduktion;Krankenkasse;Betriebsrücklage;Versicherungsaufsicht
1
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L05K0703020104, Betriebsrücklage
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L04K08020224, Reduktion
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. Dezember 2009 hat dem BAG jegliche Kompetenz abgesprochen, den Reservesatz im Zusammenhang mit dem Prämiengenehmigungsverfahren für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Rahmen von Artikel 60 KVG und von Artikel 78 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zu senken. Mit diesem Entscheid, gegen den das BAG beim Bundesgericht keinen Rekurs eingelegt hat, wurde festgestellt, dass das BAG keine gesetzliche Grundlage hat, um den Reservesatz eines oder mehrerer Versicherer in einem oder mehreren Kantonen nach oben zu begrenzen. Somit ist Artikel 78 Absatz 1 KVV de facto teilweise hinfällig.</p><p>Aus versicherungsmathematischer Sicht macht die Festlegung einer Pauschalreserve nach Anzahl versicherter Personen keinen Sinn. Aus diesem Grund drängt es sich auf, im Gesetz festzuschreiben, dass die Reserven sich nach den effektiven Risiken je nach Tätigkeit des Versicherers sowie je nach Zusammensetzung seines Portefeuilles an Versicherten richten müssen.</p>
  • <p>Die Versicherer bilden für bereits eingetretene Krankheiten und zur Sicherstellung der längerfristigen Zahlungsfähigkeit ausreichende Reserven. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Vorschriften über die Reservebildung (Art. 60 Abs. 1 und 6 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; SR 832.10). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die Mindestreserven, über welche die Krankenversicherer verfügen müssen, in Prozent der Prämien festgelegt. Die geforderten Prozentsätze hängen von der Anzahl der Versicherten ab. Versicherer mit weniger als 50 000 Versicherten sind zusätzlich verpflichtet, eine Rückversicherung abzuschliessen (Art. 78 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102).</p><p>Die Reserven dienen der Solvenzerhaltung der Krankenversicherer. Sie müssen die Risiken abdecken, die ein Versicherer damit eingeht, dass er eine Versicherung betreibt. Dazu gehören die versicherungstechnischen Risiken, die Markt-, die Kredit- und die operationellen Risiken.</p><p>Die gemäss Artikel 78 KVV in Prozent der Prämien festgelegten Mindestreserven tragen den eingegangenen Risiken nur in einem ungenügenden Mass Rechnung. Zudem hat im heutigen System eine Veränderung des Versichertenbestandes, die zu einer Änderung des geforderten Reservesatzes gemäss Artikel 78 KVV führt, einen unmittelbar grossen Reservenachholbedarf oder alternativ eine Freisetzung von viel Reserven zur Folge, was eine kontinuierliche Prämienfestlegung stark erschwert.</p><p>Das Versicherungsaufsichtsgesetz (SR 961.01) sieht für die privaten Versicherungsunternehmen vor, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen müssen und dass diese im Verhältnis zu den Risiken, denen das Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist, festzulegen sind.</p><p>Aus den genannten Gründen will der Bundesrat die Ausgestaltung der Reserven und die Reservenpolitik in den nächsten Monaten einer grundsätzlichen Prüfung unterziehen. Dabei soll insbesondere auch geklärt werden, ob die Reserven neu basierend auf den eingegangenen Risiken berechnet werden sollen. Ob auch Maximalreserven festzulegen sind, muss zurzeit noch offengelassen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) so zu ergänzen, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Mindest- und Höchstreservesätze festsetzen kann, und zwar entsprechend den verschiedenen in einer Verordnung zu regelnden Arten von Risiken.</p>
  • Verringerung übermässiger Reserven in der obligatorischen Krankenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. Dezember 2009 hat dem BAG jegliche Kompetenz abgesprochen, den Reservesatz im Zusammenhang mit dem Prämiengenehmigungsverfahren für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Rahmen von Artikel 60 KVG und von Artikel 78 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zu senken. Mit diesem Entscheid, gegen den das BAG beim Bundesgericht keinen Rekurs eingelegt hat, wurde festgestellt, dass das BAG keine gesetzliche Grundlage hat, um den Reservesatz eines oder mehrerer Versicherer in einem oder mehreren Kantonen nach oben zu begrenzen. Somit ist Artikel 78 Absatz 1 KVV de facto teilweise hinfällig.</p><p>Aus versicherungsmathematischer Sicht macht die Festlegung einer Pauschalreserve nach Anzahl versicherter Personen keinen Sinn. Aus diesem Grund drängt es sich auf, im Gesetz festzuschreiben, dass die Reserven sich nach den effektiven Risiken je nach Tätigkeit des Versicherers sowie je nach Zusammensetzung seines Portefeuilles an Versicherten richten müssen.</p>
    • <p>Die Versicherer bilden für bereits eingetretene Krankheiten und zur Sicherstellung der längerfristigen Zahlungsfähigkeit ausreichende Reserven. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Vorschriften über die Reservebildung (Art. 60 Abs. 1 und 6 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; SR 832.10). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die Mindestreserven, über welche die Krankenversicherer verfügen müssen, in Prozent der Prämien festgelegt. Die geforderten Prozentsätze hängen von der Anzahl der Versicherten ab. Versicherer mit weniger als 50 000 Versicherten sind zusätzlich verpflichtet, eine Rückversicherung abzuschliessen (Art. 78 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102).</p><p>Die Reserven dienen der Solvenzerhaltung der Krankenversicherer. Sie müssen die Risiken abdecken, die ein Versicherer damit eingeht, dass er eine Versicherung betreibt. Dazu gehören die versicherungstechnischen Risiken, die Markt-, die Kredit- und die operationellen Risiken.</p><p>Die gemäss Artikel 78 KVV in Prozent der Prämien festgelegten Mindestreserven tragen den eingegangenen Risiken nur in einem ungenügenden Mass Rechnung. Zudem hat im heutigen System eine Veränderung des Versichertenbestandes, die zu einer Änderung des geforderten Reservesatzes gemäss Artikel 78 KVV führt, einen unmittelbar grossen Reservenachholbedarf oder alternativ eine Freisetzung von viel Reserven zur Folge, was eine kontinuierliche Prämienfestlegung stark erschwert.</p><p>Das Versicherungsaufsichtsgesetz (SR 961.01) sieht für die privaten Versicherungsunternehmen vor, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen müssen und dass diese im Verhältnis zu den Risiken, denen das Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist, festzulegen sind.</p><p>Aus den genannten Gründen will der Bundesrat die Ausgestaltung der Reserven und die Reservenpolitik in den nächsten Monaten einer grundsätzlichen Prüfung unterziehen. Dabei soll insbesondere auch geklärt werden, ob die Reserven neu basierend auf den eingegangenen Risiken berechnet werden sollen. Ob auch Maximalreserven festzulegen sind, muss zurzeit noch offengelassen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) so zu ergänzen, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Mindest- und Höchstreservesätze festsetzen kann, und zwar entsprechend den verschiedenen in einer Verordnung zu regelnden Arten von Risiken.</p>
    • Verringerung übermässiger Reserven in der obligatorischen Krankenversicherung

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