Arbeitslosigkeit und BVG. Eine problematische Beziehung?

ShortId
10.3336
Id
20103336
Updated
28.07.2023 08:53
Language
de
Title
Arbeitslosigkeit und BVG. Eine problematische Beziehung?
AdditionalIndexing
28;ältere/r Arbeitnehmer/in;Pensionierung;Freizügigkeit;Pensionskasse;Berufliche Vorsorge;Arbeitslosigkeit;Rente
1
  • L04K07020304, Arbeitslosigkeit
  • L05K0702030104, Pensionierung
  • L04K01040112, Rente
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L05K0702020101, ältere/r Arbeitnehmer/in
  • L06K010401010202, Freizügigkeit
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Personen, die kurz vor der Pensionierung arbeitslos werden, können einen wesentlichen Teil ihrer Rente verlieren. Nehmen wir folgendes Beispiel: Eine Person arbeitet bis 62. Sie bezahlt den BVG-Mindestbeitrag während ihrer ganzen Erwerbstätigkeit. Wenn diese Person ihre Arbeit nun verliert und in der Folge aus ihrer Pensionskasse austreten muss, ist sie gezwungen, ihr Guthaben auf eine Freizügigkeitseinrichtung zu überweisen. Freizügigkeitseinrichtungen wenden im Vergleich zum BVG jedoch einen niedrigeren Umwandlungssatz an. Die Person verliert somit einen Teil ihrer Rente. Bei einem Guthaben von 300 000 Franken beläuft sich der Verlust auf bis 4000 Franken pro Jahr.</p><p>Nehmen wir wieder dieselbe Person: Sie findet ein Jahr vor der Pensionierung eine Arbeit. Ihr Freizügigkeitsguthaben wird somit an die Vorsorgeeinrichtung der neuen Arbeitgeberin überwiesen und de facto wieder nach dem BVG-Umwandlungssatz behandelt.</p><p>Es besteht somit in solchen ungewollten Situationen eine krasse Ungleichbehandlung. Personen, die ihre Arbeit gegen Ende des Erwerbslebens verlieren, haben kaum Wahlmöglichkeiten: Entweder sie melden sich bei einer Freizügigkeitseinrichtung an, verlieren dadurch jedoch einen Teil ihrer Rentenansprüche, oder sie führen die Vorsorge (bei einer Auffangeinrichtung) weiter, müssen jedoch ganz allein für die Finanzierung ihrer BVG-Rente aufkommen. Es ist aber selten, dass eine arbeitslose Person dies tut.</p><p>Bleibt die Frage der Kapitalauszahlung. Die Gesetzgebung sieht nicht vor, dass Freizügigkeitseinrichtungen im Freizügigkeitsfall in erster Priorität eine lebenslange Rente ausrichten. Die meisten Freizügigkeitseinrichtungen gewähren heutzutage eine Austrittsleistung in Kapitalform.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat und das Parlament haben verschiedene Modelle für die berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen geprüft. Dabei haben sie sich für das geltende Modell entschieden, d. h. den obligatorischen Teilschutz (Invalidität und Tod), da ein obligatorischer Vollschutz (Alter, Invalidität und Tod) im Vergleich dazu sehr viel teurer gewesen wäre (siehe auch Fragen 2 und 3 unten). Im geltenden Modell ist eine arbeitslose Person obligatorisch bei der Auffangeinrichtung für die Risiken Invalidität und Tod versichert. Ihr Altersguthaben wird einer Freizügigkeitseinrichtung ihrer Wahl (Versicherung oder Bank) überwiesen. Tritt ein Vorsorgefall ein, werden die Leistungen nach Vertrag oder Reglement als Rente oder Kapitalabfindung ausbezahlt (Art. 13 Abs. 2 der Freizügigkeitsverordnung). In Freizügigkeitseinrichtungen ist der BVG-Mindestumwandlungssatz bei der Ausrichtung einer Rente nicht obligatorisch, weil die versicherte Person die Einrichtung jederzeit verlassen kann. Folglich ist auch der Anlagehorizont einer Freizügigkeitseinrichtung nicht derselbe wie bei einer Pensionskasse, die langfristig über Kapital verfügen kann. Im Übrigen hat eine versicherte Person, deren Arbeitsverhältnis endet, wenn sie das ordentliche Rentenalter (regulär oder Vorbezug) bereits erreicht hat, Anspruch auf eine Rente ihrer Pensionskasse.</p><p>2./3. Mit einem obligatorischen Vollschutz (mit Ausweitung des Umwandlungssatzes auf Freizügigkeitseinrichtungen) könnten die Personen, die kurz vor der Pensionierung arbeitslos werden, zwar den übrigen Versicherten gleichgestellt werden, aber die jährlichen Mehrkosten wären sehr hoch: 150 Millionen Franken anstelle von 27 Millionen Franken (BBl 1994 I 359) für die Arbeitslosenversicherung und die Versicherten. Letztere müssten aufgrund erheblicher Beitragserhöhungen eine Reduktion ihres Nettoeinkommens in Kauf nehmen. Das Parlament hat im Übrigen eine Motion abgelehnt, die verlangte, für Freizügigkeitseinrichtungen einen Mindestzinssatz vorzugeben (siehe dazu Motion der sozialdemokratischen Fraktion 07.3694, Marktkonforme Verzinsung der Freizügigkeitskonti in der zweiten Säule).</p><p>4. Gemäss Artikel 47 BVG kann eine versicherte Person, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, bereits heute die berufliche Vorsorge oder auch nur die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung (wenn deren Reglement dies zulässt) oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen. Für die Weiterführung der Vorsorge müssen die gesamten Lohnbeiträge entrichtet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Personen, die kurz vor der Pensionierung arbeitslos werden, verlieren einen wesentlichen Teil ihrer Rente. Ist sich der Bundesrat dieses Problems bewusst, und hat er über eine Lösung nachgedacht?</p><p>2. Mit welchen Massnahmen könnte vermieden werden, dass eine Arbeitslosigkeit die wirtschaftliche Lage im Rentenalter verschlechtert?</p><p>3. Wie kann eine Gleichbehandlung in Bezug auf das BVG-Guthaben hergestellt werden zwischen Personen, die bei der Pensionierung eine Arbeit haben, und Personen, die kurz vor Ende des Berufslebens arbeitslos werden?</p><p>4. Besteht die Möglichkeit, das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge so zu ändern, dass arbeitslose Personen bei einer Vorsorgeeinrichtung oder einer ergänzenden Pensionskasse bleiben können?</p>
  • Arbeitslosigkeit und BVG. Eine problematische Beziehung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Personen, die kurz vor der Pensionierung arbeitslos werden, können einen wesentlichen Teil ihrer Rente verlieren. Nehmen wir folgendes Beispiel: Eine Person arbeitet bis 62. Sie bezahlt den BVG-Mindestbeitrag während ihrer ganzen Erwerbstätigkeit. Wenn diese Person ihre Arbeit nun verliert und in der Folge aus ihrer Pensionskasse austreten muss, ist sie gezwungen, ihr Guthaben auf eine Freizügigkeitseinrichtung zu überweisen. Freizügigkeitseinrichtungen wenden im Vergleich zum BVG jedoch einen niedrigeren Umwandlungssatz an. Die Person verliert somit einen Teil ihrer Rente. Bei einem Guthaben von 300 000 Franken beläuft sich der Verlust auf bis 4000 Franken pro Jahr.</p><p>Nehmen wir wieder dieselbe Person: Sie findet ein Jahr vor der Pensionierung eine Arbeit. Ihr Freizügigkeitsguthaben wird somit an die Vorsorgeeinrichtung der neuen Arbeitgeberin überwiesen und de facto wieder nach dem BVG-Umwandlungssatz behandelt.</p><p>Es besteht somit in solchen ungewollten Situationen eine krasse Ungleichbehandlung. Personen, die ihre Arbeit gegen Ende des Erwerbslebens verlieren, haben kaum Wahlmöglichkeiten: Entweder sie melden sich bei einer Freizügigkeitseinrichtung an, verlieren dadurch jedoch einen Teil ihrer Rentenansprüche, oder sie führen die Vorsorge (bei einer Auffangeinrichtung) weiter, müssen jedoch ganz allein für die Finanzierung ihrer BVG-Rente aufkommen. Es ist aber selten, dass eine arbeitslose Person dies tut.</p><p>Bleibt die Frage der Kapitalauszahlung. Die Gesetzgebung sieht nicht vor, dass Freizügigkeitseinrichtungen im Freizügigkeitsfall in erster Priorität eine lebenslange Rente ausrichten. Die meisten Freizügigkeitseinrichtungen gewähren heutzutage eine Austrittsleistung in Kapitalform.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat und das Parlament haben verschiedene Modelle für die berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen geprüft. Dabei haben sie sich für das geltende Modell entschieden, d. h. den obligatorischen Teilschutz (Invalidität und Tod), da ein obligatorischer Vollschutz (Alter, Invalidität und Tod) im Vergleich dazu sehr viel teurer gewesen wäre (siehe auch Fragen 2 und 3 unten). Im geltenden Modell ist eine arbeitslose Person obligatorisch bei der Auffangeinrichtung für die Risiken Invalidität und Tod versichert. Ihr Altersguthaben wird einer Freizügigkeitseinrichtung ihrer Wahl (Versicherung oder Bank) überwiesen. Tritt ein Vorsorgefall ein, werden die Leistungen nach Vertrag oder Reglement als Rente oder Kapitalabfindung ausbezahlt (Art. 13 Abs. 2 der Freizügigkeitsverordnung). In Freizügigkeitseinrichtungen ist der BVG-Mindestumwandlungssatz bei der Ausrichtung einer Rente nicht obligatorisch, weil die versicherte Person die Einrichtung jederzeit verlassen kann. Folglich ist auch der Anlagehorizont einer Freizügigkeitseinrichtung nicht derselbe wie bei einer Pensionskasse, die langfristig über Kapital verfügen kann. Im Übrigen hat eine versicherte Person, deren Arbeitsverhältnis endet, wenn sie das ordentliche Rentenalter (regulär oder Vorbezug) bereits erreicht hat, Anspruch auf eine Rente ihrer Pensionskasse.</p><p>2./3. Mit einem obligatorischen Vollschutz (mit Ausweitung des Umwandlungssatzes auf Freizügigkeitseinrichtungen) könnten die Personen, die kurz vor der Pensionierung arbeitslos werden, zwar den übrigen Versicherten gleichgestellt werden, aber die jährlichen Mehrkosten wären sehr hoch: 150 Millionen Franken anstelle von 27 Millionen Franken (BBl 1994 I 359) für die Arbeitslosenversicherung und die Versicherten. Letztere müssten aufgrund erheblicher Beitragserhöhungen eine Reduktion ihres Nettoeinkommens in Kauf nehmen. Das Parlament hat im Übrigen eine Motion abgelehnt, die verlangte, für Freizügigkeitseinrichtungen einen Mindestzinssatz vorzugeben (siehe dazu Motion der sozialdemokratischen Fraktion 07.3694, Marktkonforme Verzinsung der Freizügigkeitskonti in der zweiten Säule).</p><p>4. Gemäss Artikel 47 BVG kann eine versicherte Person, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, bereits heute die berufliche Vorsorge oder auch nur die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung (wenn deren Reglement dies zulässt) oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen. Für die Weiterführung der Vorsorge müssen die gesamten Lohnbeiträge entrichtet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Personen, die kurz vor der Pensionierung arbeitslos werden, verlieren einen wesentlichen Teil ihrer Rente. Ist sich der Bundesrat dieses Problems bewusst, und hat er über eine Lösung nachgedacht?</p><p>2. Mit welchen Massnahmen könnte vermieden werden, dass eine Arbeitslosigkeit die wirtschaftliche Lage im Rentenalter verschlechtert?</p><p>3. Wie kann eine Gleichbehandlung in Bezug auf das BVG-Guthaben hergestellt werden zwischen Personen, die bei der Pensionierung eine Arbeit haben, und Personen, die kurz vor Ende des Berufslebens arbeitslos werden?</p><p>4. Besteht die Möglichkeit, das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge so zu ändern, dass arbeitslose Personen bei einer Vorsorgeeinrichtung oder einer ergänzenden Pensionskasse bleiben können?</p>
    • Arbeitslosigkeit und BVG. Eine problematische Beziehung?

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