Besteuerung von Sozialhilfeleistungen und Entlastung des Existenzminimums

ShortId
10.3340
Id
20103340
Updated
24.06.2025 23:47
Language
de
Title
Besteuerung von Sozialhilfeleistungen und Entlastung des Existenzminimums
AdditionalIndexing
24;28;Steuerabzug;Steuererhebung;Einkommenssteuer;Sozialhilfe;Existenzminimum
1
  • L04K01040408, Sozialhilfe
  • L03K110704, Einkommenssteuer
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L04K01040204, Existenzminimum
  • L04K11070304, Steuerabzug
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Heim 09.3567 ausgeführt hat, ist die Besteuerung der Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln (Sozialhilfeleistungen, Ergänzungsleistungen usw.) unter dem Blickwinkel der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sachgerecht, muss jedoch mit einer Steuerbefreiung des notwendigen Lebensbedarfs oder einer Erhöhung der Sozialhilfeleistungen (zur Bezahlung der neu anfallenden Steuern) einhergehen. Die vorliegende Motion fordert die Verknüpfung dieser Elemente - einerseits die Besteuerung der Unterstützungsleistungen und andererseits die Steuerbefreiung des Existenzminimums - in der Bundesgesetzgebung. Die Befreiung des Existenzminimums ist bei der direkten Bundessteuer durch die Tarifgestaltung und die Abzüge faktisch erfüllt. Zur Situation in den Kantonen ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits aufgrund des verfassungsmässigen Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verpflichtet sind, das Existenzminimum nicht zu besteuern. Der Bund hat jedoch keine Kompetenz, den Kantonen vorzuschreiben, wie sie das Existenzminimum steuerlich befreien sollen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bundesgesetzgebung (namentlich die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und das Steuerharmonisierungsgesetz) dahingehend zu revidieren, dass Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln, die anstelle des Erwerbseinkommens ausgerichtet werden (insbesondere Sozialhilfeleistungen), im Sinne der steuerlichen und wirtschaftlichen Gleichbehandlung gänzlich der Einkommenssteuer unterstellt werden und gleichzeitig das Existenzminimum (im DBG und StHG) steuerlich entlastet wird.</p>
  • Besteuerung von Sozialhilfeleistungen und Entlastung des Existenzminimums
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20090300
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Heim 09.3567 ausgeführt hat, ist die Besteuerung der Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln (Sozialhilfeleistungen, Ergänzungsleistungen usw.) unter dem Blickwinkel der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sachgerecht, muss jedoch mit einer Steuerbefreiung des notwendigen Lebensbedarfs oder einer Erhöhung der Sozialhilfeleistungen (zur Bezahlung der neu anfallenden Steuern) einhergehen. Die vorliegende Motion fordert die Verknüpfung dieser Elemente - einerseits die Besteuerung der Unterstützungsleistungen und andererseits die Steuerbefreiung des Existenzminimums - in der Bundesgesetzgebung. Die Befreiung des Existenzminimums ist bei der direkten Bundessteuer durch die Tarifgestaltung und die Abzüge faktisch erfüllt. Zur Situation in den Kantonen ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits aufgrund des verfassungsmässigen Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verpflichtet sind, das Existenzminimum nicht zu besteuern. Der Bund hat jedoch keine Kompetenz, den Kantonen vorzuschreiben, wie sie das Existenzminimum steuerlich befreien sollen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bundesgesetzgebung (namentlich die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und das Steuerharmonisierungsgesetz) dahingehend zu revidieren, dass Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln, die anstelle des Erwerbseinkommens ausgerichtet werden (insbesondere Sozialhilfeleistungen), im Sinne der steuerlichen und wirtschaftlichen Gleichbehandlung gänzlich der Einkommenssteuer unterstellt werden und gleichzeitig das Existenzminimum (im DBG und StHG) steuerlich entlastet wird.</p>
    • Besteuerung von Sozialhilfeleistungen und Entlastung des Existenzminimums

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