Beschleunigung der Bewilligungsverfahren bei Anlagen für erneuerbare Energien durch eine Koordinationsgesetzgebung
- ShortId
-
10.3344
- Id
-
20103344
- Updated
-
25.06.2025 00:12
- Language
-
de
- Title
-
Beschleunigung der Bewilligungsverfahren bei Anlagen für erneuerbare Energien durch eine Koordinationsgesetzgebung
- AdditionalIndexing
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66;Bewilligung;sanfte Energie;Koordination;Vereinfachung von Verfahren;Bewilligung für Kraftwerk
- 1
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- L02K1705, sanfte Energie
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L04K17010104, Bewilligung für Kraftwerk
- L05K0806010102, Bewilligung
- L04K08020314, Koordination
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Energiegesetz will bis zum Jahr 2030 die Produktion aus neuen Kleinwasser-, Wind-, Biomasse-, Geothermie- und Fotovoltaikanlagen um zusätzlich 5400 Gigawattstunden pro Jahr erhöhen. In der Praxis zeigt sich, dass für die Erreichung des Ziels nicht nur die zur Verfügung stehenden Fördermittel entscheidend sind. Einen sehr nachteiligen Einfluss haben die langwierigen und komplexen Bewilligungsverfahren und die auf verschiedenen Ebenen bestehenden Beschwerdemöglichkeiten sowie der unabhängige Beizug diverser Gesetzesgrundlagen.</p><p>Je nach Technologie müssen die Projekte aufwendige Verfahren auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Stufe durchlaufen. Dabei sind auf der jeweiligen Stufe nebeneinander stets verschiedenste Ämter und Stellen involviert. Eine Koordination unter den zahlreichen Amtsstellen findet nicht statt, weshalb z. B. im Bereich der Wasserkraft auch für Kleinstanlagen die gleichen verfahrenstechnischen Abläufe gelten wie für grosse Wasserkraftwerke. Zudem bestehen Beschwerdemöglichkeiten auf allen Ebenen.</p><p>Das Problem zeigt sich, indem 2009 zwar 275 Millionen Franken zur Förderung der erneuerbaren Energien zur Verfügung standen, tatsächlich aber nur 80 Millionen für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) beansprucht wurden. Auch im Jahr 2010 stehen über 265 Millionen Franken zur Verfügung. Der Bundesrat geht aber davon aus, dass lediglich 130 Millionen für KEV-Anlagen benötigt werden.</p><p>Das ambitionierte Produktionsziel des Parlamentes kann daher ohne verfahrenstechnische Erleichterung für die Realisierung von Anlagen aus erneuerbaren Energien nicht erreicht werden. Es braucht eine Vereinfachung und Beschleunigung der Bewilligungsverfahren. Für Produktionsanlagen im Bereich der erneuerbaren Energien (Art und Grösse zu definieren) ist daher ein konzentriertes und koordiniertes bundesrechtliches Koordinationsverfahren mit klar definierten Zeitlimiten durch eine einzige Behörde einzuführen (analog dem Plangenehmigungsverfahren beim Bau elektrischer Leitungen beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat oder den Koordinationsgesetzen diverser Kantone).</p><p>Eine bundesweite Koordination bedeutet keinen Eingriff in bestehende Kompetenzen auf Ebene Bund, Kantone und Gemeinden. Sie soll im Gegenteil die Verfahren koordinieren und straffen und damit den Behörden auf den unterschiedlichen Ebenen Unterstützung bieten.</p>
- <p>Auch Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien unterliegen einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften auf Bundes- und Kantonsebene sowie den Bauvorschriften der Standortgemeinden. Auf allen Ebenen bestehen zudem Beschwerdemöglichkeiten. Der Weg bis zur Baubewilligung ist deshalb für einige Technologien kosten- und zeitintensiv; das Anliegen der Motion ist damit grundsätzlich verständlich. Allerdings sind solche Bewilligungsverfahren nicht Selbstzweck. Vielmehr sollen sie bewirken, dass in den engen räumlichen Verhältnissen der Schweiz neben den energiepolitischen Anliegen auch jene der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der geordneten Besiedlung des Landes berücksichtigt werden.</p><p>Es ist generell anzustreben, Bewilligungsverfahren so rasch und schlank wie möglich durchzuführen. Die Möglichkeiten, durch Vorgaben des Bundesrechts kantonale und kommunale Baubewilligungsverfahren zu beschleunigen, wurden mit der Einfügung von Artikel 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) im Rahmen der RPG-Revision vom 6. Oktober 1995 ausgeschöpft. Sollten die Kantone darüber hinaus verpflichtet werden, den Entscheid über die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage einer einzigen Behörde zu übertragen, wobei den anderen Behörden nur ein Anhörungsrecht zukommen würde (Konzentrationsmodell), so müsste hierzu die Bundesverfassung geändert werden, da unter der geltenden Verfassung der Bund nur für Bereiche, in denen ihm eine umfassende Zuständigkeit zukommt, das Konzentrationsmodell vorsehen kann. Für viele Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie wie z. B. die Windenergie- oder Fotovoltaikanlagen hat der Bund aber keine umfassende Kompetenz, er kann deshalb weder eine Bewilligungserteilung durch eine einzelne Bundesbehörde unter Ausschluss kantonaler Bewilligungen vorsehen noch den Kantonen vorschreiben, dass eine einzelne kantonale Behörde abschliessend, d. h. auch im Widerspruch zu anderen kantonalen Behörden, über die Bewilligungserteilung entscheidet. Die konkrete Verfahrensdauer ist allerdings von vielen Faktoren abhängig, die durch Verfahrensbestimmungen des Bundesrechtes kaum beeinflusst werden können. So muss zur Kenntnis genommen werden, dass mit generell-abstrakten Vorschriften des Bundesrechtes die konkreten Verfahrensabläufe nur beschränkt beeinflusst werden können. Es besteht im Gegenteil die Gefahr, dass durch neue bundesrechtliche Koordinationsvorschriften neue Rechtsunsicherheiten geschaffen werden. Zudem entstünden noch mehr Vorschriften, deren Verletzung durch Beschwerdeführer gerügt werden können.</p><p>Vor diesem Hintergrund und unter Wahrung der Verfahrenshoheit der Kantone in diesem Bereich ist nicht ersichtlich, wie durch ein Koordinationsgesetz des Bundes die Verfahren für Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze massgebend beschleunigt werden könnten.</p><p>Der Bundesrat wurde mit der Motion 09.3726 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates, die am 8. September 2009 vom Nationalrat und am 9. März 2010 vom Ständerat angenommen wurde, beauftragt, im Bereich der erneuerbaren Energien und der inländischen Biomasse einen Bericht über die wegen Einsprachen blockierten Infrastrukturprojekte zu erstellen und in Zusammenarbeit mit den Kantonen Massnahmen zur Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Infrastrukturprojekte vorzuschlagen, für die ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Es ist klar, dass im Rahmen dieser Abklärungen die Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien eine zentrale Rolle spielen werden.</p><p>Da die Motion verbindlich eine Koordinationsgesetzgebung verlangt, kann ihre Annahme nicht beantragt werden. Bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, die Motion abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien (nach Technologien und nach Grösse zu definieren) ein Koordinationsgesetz zu schaffen. Dieses soll alle Verfahrensschritte aller beteiligten Behörden (Ebenen Bund, Kantone und Gemeinden) zeitlich und inhaltlich optimieren sowie die Querbezüge zwischen verschiedenen Gesetzeswerken (Raumplanung, Umwelt, Konzessionswesen, Bau) ermöglichen. Das Koordinationsgesetz soll damit einen wesentlichen Beitrag, zur Vereinfachung und Straffung der Bewilligungsverfahren leisten. Die bestehenden Kompetenzen zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden sollen dabei berücksichtigt werden.</p>
- Beschleunigung der Bewilligungsverfahren bei Anlagen für erneuerbare Energien durch eine Koordinationsgesetzgebung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Energiegesetz will bis zum Jahr 2030 die Produktion aus neuen Kleinwasser-, Wind-, Biomasse-, Geothermie- und Fotovoltaikanlagen um zusätzlich 5400 Gigawattstunden pro Jahr erhöhen. In der Praxis zeigt sich, dass für die Erreichung des Ziels nicht nur die zur Verfügung stehenden Fördermittel entscheidend sind. Einen sehr nachteiligen Einfluss haben die langwierigen und komplexen Bewilligungsverfahren und die auf verschiedenen Ebenen bestehenden Beschwerdemöglichkeiten sowie der unabhängige Beizug diverser Gesetzesgrundlagen.</p><p>Je nach Technologie müssen die Projekte aufwendige Verfahren auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Stufe durchlaufen. Dabei sind auf der jeweiligen Stufe nebeneinander stets verschiedenste Ämter und Stellen involviert. Eine Koordination unter den zahlreichen Amtsstellen findet nicht statt, weshalb z. B. im Bereich der Wasserkraft auch für Kleinstanlagen die gleichen verfahrenstechnischen Abläufe gelten wie für grosse Wasserkraftwerke. Zudem bestehen Beschwerdemöglichkeiten auf allen Ebenen.</p><p>Das Problem zeigt sich, indem 2009 zwar 275 Millionen Franken zur Förderung der erneuerbaren Energien zur Verfügung standen, tatsächlich aber nur 80 Millionen für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) beansprucht wurden. Auch im Jahr 2010 stehen über 265 Millionen Franken zur Verfügung. Der Bundesrat geht aber davon aus, dass lediglich 130 Millionen für KEV-Anlagen benötigt werden.</p><p>Das ambitionierte Produktionsziel des Parlamentes kann daher ohne verfahrenstechnische Erleichterung für die Realisierung von Anlagen aus erneuerbaren Energien nicht erreicht werden. Es braucht eine Vereinfachung und Beschleunigung der Bewilligungsverfahren. Für Produktionsanlagen im Bereich der erneuerbaren Energien (Art und Grösse zu definieren) ist daher ein konzentriertes und koordiniertes bundesrechtliches Koordinationsverfahren mit klar definierten Zeitlimiten durch eine einzige Behörde einzuführen (analog dem Plangenehmigungsverfahren beim Bau elektrischer Leitungen beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat oder den Koordinationsgesetzen diverser Kantone).</p><p>Eine bundesweite Koordination bedeutet keinen Eingriff in bestehende Kompetenzen auf Ebene Bund, Kantone und Gemeinden. Sie soll im Gegenteil die Verfahren koordinieren und straffen und damit den Behörden auf den unterschiedlichen Ebenen Unterstützung bieten.</p>
- <p>Auch Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien unterliegen einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften auf Bundes- und Kantonsebene sowie den Bauvorschriften der Standortgemeinden. Auf allen Ebenen bestehen zudem Beschwerdemöglichkeiten. Der Weg bis zur Baubewilligung ist deshalb für einige Technologien kosten- und zeitintensiv; das Anliegen der Motion ist damit grundsätzlich verständlich. Allerdings sind solche Bewilligungsverfahren nicht Selbstzweck. Vielmehr sollen sie bewirken, dass in den engen räumlichen Verhältnissen der Schweiz neben den energiepolitischen Anliegen auch jene der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der geordneten Besiedlung des Landes berücksichtigt werden.</p><p>Es ist generell anzustreben, Bewilligungsverfahren so rasch und schlank wie möglich durchzuführen. Die Möglichkeiten, durch Vorgaben des Bundesrechts kantonale und kommunale Baubewilligungsverfahren zu beschleunigen, wurden mit der Einfügung von Artikel 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) im Rahmen der RPG-Revision vom 6. Oktober 1995 ausgeschöpft. Sollten die Kantone darüber hinaus verpflichtet werden, den Entscheid über die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage einer einzigen Behörde zu übertragen, wobei den anderen Behörden nur ein Anhörungsrecht zukommen würde (Konzentrationsmodell), so müsste hierzu die Bundesverfassung geändert werden, da unter der geltenden Verfassung der Bund nur für Bereiche, in denen ihm eine umfassende Zuständigkeit zukommt, das Konzentrationsmodell vorsehen kann. Für viele Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie wie z. B. die Windenergie- oder Fotovoltaikanlagen hat der Bund aber keine umfassende Kompetenz, er kann deshalb weder eine Bewilligungserteilung durch eine einzelne Bundesbehörde unter Ausschluss kantonaler Bewilligungen vorsehen noch den Kantonen vorschreiben, dass eine einzelne kantonale Behörde abschliessend, d. h. auch im Widerspruch zu anderen kantonalen Behörden, über die Bewilligungserteilung entscheidet. Die konkrete Verfahrensdauer ist allerdings von vielen Faktoren abhängig, die durch Verfahrensbestimmungen des Bundesrechtes kaum beeinflusst werden können. So muss zur Kenntnis genommen werden, dass mit generell-abstrakten Vorschriften des Bundesrechtes die konkreten Verfahrensabläufe nur beschränkt beeinflusst werden können. Es besteht im Gegenteil die Gefahr, dass durch neue bundesrechtliche Koordinationsvorschriften neue Rechtsunsicherheiten geschaffen werden. Zudem entstünden noch mehr Vorschriften, deren Verletzung durch Beschwerdeführer gerügt werden können.</p><p>Vor diesem Hintergrund und unter Wahrung der Verfahrenshoheit der Kantone in diesem Bereich ist nicht ersichtlich, wie durch ein Koordinationsgesetz des Bundes die Verfahren für Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze massgebend beschleunigt werden könnten.</p><p>Der Bundesrat wurde mit der Motion 09.3726 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates, die am 8. September 2009 vom Nationalrat und am 9. März 2010 vom Ständerat angenommen wurde, beauftragt, im Bereich der erneuerbaren Energien und der inländischen Biomasse einen Bericht über die wegen Einsprachen blockierten Infrastrukturprojekte zu erstellen und in Zusammenarbeit mit den Kantonen Massnahmen zur Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Infrastrukturprojekte vorzuschlagen, für die ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Es ist klar, dass im Rahmen dieser Abklärungen die Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien eine zentrale Rolle spielen werden.</p><p>Da die Motion verbindlich eine Koordinationsgesetzgebung verlangt, kann ihre Annahme nicht beantragt werden. Bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, die Motion abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien (nach Technologien und nach Grösse zu definieren) ein Koordinationsgesetz zu schaffen. Dieses soll alle Verfahrensschritte aller beteiligten Behörden (Ebenen Bund, Kantone und Gemeinden) zeitlich und inhaltlich optimieren sowie die Querbezüge zwischen verschiedenen Gesetzeswerken (Raumplanung, Umwelt, Konzessionswesen, Bau) ermöglichen. Das Koordinationsgesetz soll damit einen wesentlichen Beitrag, zur Vereinfachung und Straffung der Bewilligungsverfahren leisten. Die bestehenden Kompetenzen zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden sollen dabei berücksichtigt werden.</p>
- Beschleunigung der Bewilligungsverfahren bei Anlagen für erneuerbare Energien durch eine Koordinationsgesetzgebung
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