Inbetriebnahmedatum statt Anmeldedatum bei der KEV berücksichtigen

ShortId
10.3345
Id
20103345
Updated
28.07.2023 09:52
Language
de
Title
Inbetriebnahmedatum statt Anmeldedatum bei der KEV berücksichtigen
AdditionalIndexing
66;Einspeisevergütung;Vereinfachung von Verfahren;Finanzhilfe
1
  • L06K170303010103, Einspeisevergütung
  • L04K11020302, Finanzhilfe
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Durch die limitiert zur Verfügung gestellten Mittel für die Zahlung der Einspeisevergütung muss für die in der Realisierung stehenden Energieprojekte eine Rangfolge festgelegt werden. Der Bundesrat hat ohne gesetzliche Grundlage in erster Linie den administrativen Anmeldezeitpunkt bei Swissgrid (Netzgesellschaft) anstatt den Inbetriebnahmezeitpunkt gewählt. Damit ist ein aufwendiges Verwaltungsverfahren geschaffen worden, mit langen Fristen, mit Fristenbewirtschaftung und Wartelisten. Die Folge ist eine unerwünschte Bremswirkung für die markt- und umsetzungsgetriebene Projektrealisierung. Die Verordnung ist so zu ändern, dass folgender Ablauf gilt:</p><p>1. Bei der Netzgesellschaft dürfen nur Projekte mit einer rechtmässigen Baubewilligung oder mit einer Realisierungszeit bis maximum 12 Monate angemeldet werden. Die Netzgesellschaft bestätigt die Aufnahme oder Ablehnung des Projektes in die KEV aufgrund der vorhandenen Mittel für die nächsten 12 Monate.</p><p>2. Innert 12 Monaten nach der Zusage durch die Netzgesellschaft muss die Anlage in Betrieb genommen sein, oder die laufende Baurealisierung muss durch den Projektträger nachgewiesen werden.</p><p>3. Wurde innert 12 Monaten die Inbetriebnahme des Projektes nicht gemeldet oder wurde nachweislich nicht mit dem Bau begonnen, so entfällt die Zusage der Netzgesellschaft.</p><p>4. Nicht in die Baurealisierung überführte Projekte können sich erneut bei der Netzgesellschaft anmelden. Es erfolgt eine erneute Prüfung der Zusage oder Ablehnung aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel.</p><p>5. Können wegen fehlender Mittel im Fonds zur Finanzierung der KEV (Art. 15b Abs. 5 des Energiegesetzes) keine Zusagen gemacht werden, informiert die Netzgesellschaft umgehend den Bundesrat.</p>
  • <p>Das Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Einzelheiten im Zusammenhang mit Artikel 7a EnG zu regeln. Heute gilt gemäss Artikel 3g Absatz 5 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) das Datum der Anmeldung als Entscheidgrundlage für die Berücksichtigung einer Anlage in der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV). Eine Änderung hin zur Berücksichtigung des Inbetriebnahmedatums als Aufnahmekriterium erhöht Planungs- und Investitionsrisiken, diskriminiert die Technologien mit längeren Bewilligungsverfahren und steht in Konflikt mit dem geltenden mehrstufigen Anmeldesystem sowie den geltenden Spielregeln einer Warteliste.</p><p>Der Gesetzgeber gewährleistet mit Artikel 7a EnG die Verteilung der Mittel für unterschiedliche Technologien; dabei gelten nach Artikel 7a Absatz 4 sogenannte Teilkostendeckel, die einzuhalten sind. Diese Deckel erfordern ein sorgfältiges Bewirtschaftungssystem. Eine Änderung des Systems zugunsten des Inbetriebnahmedatums würde die Investitionsrisiken für potenzielle Anlagebetreiber erhöhen, was die Anreize für den Bau neuer Anlagen reduziert. Die Zielerreichung - bis im Jahr 2030 sollen zusätzlich 5,4 TWh erneuerbare Elektrizität produziert werden - könnte mit diesem Systemwechsel gefährdet sein.</p><p>Innerhalb des maximalen Gesamtkostendeckels von aktuell 0,6 Rappen pro Kilowattstunde existieren Flexibilitäten zwischen den Technologien; die Teilkostendeckel haben nur eine maximale und keine minimale Grenze und entsprechen somit nicht starren Kontingenten. Von diesen Flexibilitäten profitieren im heutigen System mit Anmeldedatum diejenigen Projekte, die früh nach dem Inkrafttreten der KEV angemeldet worden sind. Mit einem Vergütungssystem basierend auf dem Inbetriebnahmedatum würden Projekte mit langfristigen, zum Teil mehrjährigen Planungsverfahren (z. B. Wasserkraft und Windanlagen) systematisch und massiv diskriminiert. Damit würde das System ausgerechnet diejenigen Technologien benachteiligen, welche nachweislich günstiger Strom produzieren.</p><p>Um die Blockade durch nicht realisierbare Projekte zu vermeiden, hat der Bundesrat ein mehrstufiges Anmeldesystem eingeführt. Wer nach der Anmeldung nicht fristgerecht eine Projektfortschrittsmeldung (z. B. eine Baubewilligung) vorlegen kann, verliert den Anspruch auf die KEV. Sämtliche Fristen wurden technologiespezifisch festgelegt, um den unterschiedlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Technologien angemessen Rechnung tragen zu können. Ferner weist der Bundesrat darauf hin, dass bereits diesen Herbst die ersten Fristen ablaufen und das System dadurch dynamischer wird. Zudem könnten mit den aktuellen Vorschlägen des Parlamentes zur Anpassung der KEV bereits im Jahr 2011 einzelne Wartelisten aufgehoben werden.</p><p>Der von den Motionären vorgeschlagene Systemwechsel hingegen erscheint dem Bundesrat insgesamt als unnötig und nicht geeignet, um die berechtigten Ziele - dass die seriösen Projekte tatsächlich bauen können und nicht durch unrealistische behindert werden - der Kommissionsmehrheit zu erreichen. Insbesondere bei der Fotovoltaik existieren lange Wartelisten, welche aber mit diesem Systemwechsel kaum abgebaut werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Energieverordnung (EnV) in den Artikeln 3g bis 3i und die damit verbundenen Anhänge zur EnV so zu ändern, dass für die Berücksichtigung von Energieprojekten mit einer kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) prioritär das Inbetriebnahmedatum gilt und nicht der administrative Anmeldezeitpunkt bei der Netzgesellschaft.</p><p>Eine Minderheit beantragt, die Motion abzulehnen: Rutschmann, Amstutz, Bigger, Bourgeois, Germanier, Grunder, Killer, Messmer, Reimann, Wobmann</p>
  • Inbetriebnahmedatum statt Anmeldedatum bei der KEV berücksichtigen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Durch die limitiert zur Verfügung gestellten Mittel für die Zahlung der Einspeisevergütung muss für die in der Realisierung stehenden Energieprojekte eine Rangfolge festgelegt werden. Der Bundesrat hat ohne gesetzliche Grundlage in erster Linie den administrativen Anmeldezeitpunkt bei Swissgrid (Netzgesellschaft) anstatt den Inbetriebnahmezeitpunkt gewählt. Damit ist ein aufwendiges Verwaltungsverfahren geschaffen worden, mit langen Fristen, mit Fristenbewirtschaftung und Wartelisten. Die Folge ist eine unerwünschte Bremswirkung für die markt- und umsetzungsgetriebene Projektrealisierung. Die Verordnung ist so zu ändern, dass folgender Ablauf gilt:</p><p>1. Bei der Netzgesellschaft dürfen nur Projekte mit einer rechtmässigen Baubewilligung oder mit einer Realisierungszeit bis maximum 12 Monate angemeldet werden. Die Netzgesellschaft bestätigt die Aufnahme oder Ablehnung des Projektes in die KEV aufgrund der vorhandenen Mittel für die nächsten 12 Monate.</p><p>2. Innert 12 Monaten nach der Zusage durch die Netzgesellschaft muss die Anlage in Betrieb genommen sein, oder die laufende Baurealisierung muss durch den Projektträger nachgewiesen werden.</p><p>3. Wurde innert 12 Monaten die Inbetriebnahme des Projektes nicht gemeldet oder wurde nachweislich nicht mit dem Bau begonnen, so entfällt die Zusage der Netzgesellschaft.</p><p>4. Nicht in die Baurealisierung überführte Projekte können sich erneut bei der Netzgesellschaft anmelden. Es erfolgt eine erneute Prüfung der Zusage oder Ablehnung aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel.</p><p>5. Können wegen fehlender Mittel im Fonds zur Finanzierung der KEV (Art. 15b Abs. 5 des Energiegesetzes) keine Zusagen gemacht werden, informiert die Netzgesellschaft umgehend den Bundesrat.</p>
    • <p>Das Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Einzelheiten im Zusammenhang mit Artikel 7a EnG zu regeln. Heute gilt gemäss Artikel 3g Absatz 5 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) das Datum der Anmeldung als Entscheidgrundlage für die Berücksichtigung einer Anlage in der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV). Eine Änderung hin zur Berücksichtigung des Inbetriebnahmedatums als Aufnahmekriterium erhöht Planungs- und Investitionsrisiken, diskriminiert die Technologien mit längeren Bewilligungsverfahren und steht in Konflikt mit dem geltenden mehrstufigen Anmeldesystem sowie den geltenden Spielregeln einer Warteliste.</p><p>Der Gesetzgeber gewährleistet mit Artikel 7a EnG die Verteilung der Mittel für unterschiedliche Technologien; dabei gelten nach Artikel 7a Absatz 4 sogenannte Teilkostendeckel, die einzuhalten sind. Diese Deckel erfordern ein sorgfältiges Bewirtschaftungssystem. Eine Änderung des Systems zugunsten des Inbetriebnahmedatums würde die Investitionsrisiken für potenzielle Anlagebetreiber erhöhen, was die Anreize für den Bau neuer Anlagen reduziert. Die Zielerreichung - bis im Jahr 2030 sollen zusätzlich 5,4 TWh erneuerbare Elektrizität produziert werden - könnte mit diesem Systemwechsel gefährdet sein.</p><p>Innerhalb des maximalen Gesamtkostendeckels von aktuell 0,6 Rappen pro Kilowattstunde existieren Flexibilitäten zwischen den Technologien; die Teilkostendeckel haben nur eine maximale und keine minimale Grenze und entsprechen somit nicht starren Kontingenten. Von diesen Flexibilitäten profitieren im heutigen System mit Anmeldedatum diejenigen Projekte, die früh nach dem Inkrafttreten der KEV angemeldet worden sind. Mit einem Vergütungssystem basierend auf dem Inbetriebnahmedatum würden Projekte mit langfristigen, zum Teil mehrjährigen Planungsverfahren (z. B. Wasserkraft und Windanlagen) systematisch und massiv diskriminiert. Damit würde das System ausgerechnet diejenigen Technologien benachteiligen, welche nachweislich günstiger Strom produzieren.</p><p>Um die Blockade durch nicht realisierbare Projekte zu vermeiden, hat der Bundesrat ein mehrstufiges Anmeldesystem eingeführt. Wer nach der Anmeldung nicht fristgerecht eine Projektfortschrittsmeldung (z. B. eine Baubewilligung) vorlegen kann, verliert den Anspruch auf die KEV. Sämtliche Fristen wurden technologiespezifisch festgelegt, um den unterschiedlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Technologien angemessen Rechnung tragen zu können. Ferner weist der Bundesrat darauf hin, dass bereits diesen Herbst die ersten Fristen ablaufen und das System dadurch dynamischer wird. Zudem könnten mit den aktuellen Vorschlägen des Parlamentes zur Anpassung der KEV bereits im Jahr 2011 einzelne Wartelisten aufgehoben werden.</p><p>Der von den Motionären vorgeschlagene Systemwechsel hingegen erscheint dem Bundesrat insgesamt als unnötig und nicht geeignet, um die berechtigten Ziele - dass die seriösen Projekte tatsächlich bauen können und nicht durch unrealistische behindert werden - der Kommissionsmehrheit zu erreichen. Insbesondere bei der Fotovoltaik existieren lange Wartelisten, welche aber mit diesem Systemwechsel kaum abgebaut werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Energieverordnung (EnV) in den Artikeln 3g bis 3i und die damit verbundenen Anhänge zur EnV so zu ändern, dass für die Berücksichtigung von Energieprojekten mit einer kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) prioritär das Inbetriebnahmedatum gilt und nicht der administrative Anmeldezeitpunkt bei der Netzgesellschaft.</p><p>Eine Minderheit beantragt, die Motion abzulehnen: Rutschmann, Amstutz, Bigger, Bourgeois, Germanier, Grunder, Killer, Messmer, Reimann, Wobmann</p>
    • Inbetriebnahmedatum statt Anmeldedatum bei der KEV berücksichtigen

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