Kosten der Verteilung von Jodtabletten

ShortId
10.3350
Id
20103350
Updated
24.06.2025 23:38
Language
de
Title
Kosten der Verteilung von Jodtabletten
AdditionalIndexing
66;2841;nuklearer Unfall;Gesundheitsrisiko;Kostenrechnung;Jod;Atomindustrie;Verteilung und Vertrieb;Versorgung;Verursacherprinzip;radioaktive Verseuchung;pharmazeutisches Erzeugnis
1
  • L06K070501040104, Jod
  • L04K01050301, pharmazeutisches Erzeugnis
  • L04K06020312, radioaktive Verseuchung
  • L05K1703010601, nuklearer Unfall
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L04K07010309, Versorgung
  • L03K070105, Verteilung und Vertrieb
  • L04K06010417, Verursacherprinzip
  • L04K17030101, Atomindustrie
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Rahmen des Nachtrags I zum Voranschlag 2010 (10.007 ns; vgl. dazu Botschaft zum Nachtrag I zum Voranschlag 2010, S. 11 und 22) beantragt der Bundesrat einen Nachtragskredit in der Höhe von 3 Millionen Franken für die Beschaffung von Kaliumiodidtabletten. Diese Tabletten werden der Bevölkerung abgegeben für den Fall, dass radioaktiv verseuchtes Jod nach einem Ereignisfall die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet. Die Finanzkommission beantragt dem Nationalrat, dem Nachtragskredit in der Sommersession 2010 zuzustimmen, da die Versorgung der Bevölkerung mit diesen kostengünstigen Tabletten unbedingt sichergestellt sein muss. Für die Kommission stellt sich aber allgemein die Frage der Verteilung der Kosten für diese Massnahme.</p><p>Die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten und die Finanzierung der Massnahmen sind geregelt in der Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung, SR 814.52) vom 1. Juli 1992. Artikel 13 der Verordnung regelt die Finanzierung. Nach Absatz 1 tragen die Betreiber von Kernkraftwerken die Kosten in den Zonen 1 und 2 vollumfänglich für die vorsorgliche Beschaffung und Verteilung, die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Tabletten nach Verfall sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute. In der Zone 3 trägt der Bund die anfallenden und nicht durch die Betreiber von Kernkraftwerken gedeckten Kosten für die Beschaffung, die Kontrolle, den Ersatz und die Entsorgung der Tabletten sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute (Art. 13 Abs. 2). Gemäss Absatz 3 tragen die Kantone und Gemeinden die in der Zone 3 anfallenden Kosten für die vorsorgliche Verteilung, Lagerung und Abgabe der Tabletten. Für die Finanzkommission ist nicht klar, nach welchen Kriterien die Aufteilung des Gebietes in die drei Zonen und die Verteilung der Kosten für die einzelnen Zonen vorgenommen wurden.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, einen Bericht zu verfassen, der dies aufzeigt. Insbesondere darzustellen ist, wieso man nicht alle Kosten (d. h. auch diejenigen in der Zone 3) den Betreibern von Kernkraftwerkanlagen auferlegen kann, was dem Verursacherprinzip nach Artikel 4 des Strahlenschutzgesetzes (SR 814.50) entsprechen würde. Der Bericht hat auch aufzuzeigen, mit welchen gesetzlichen Änderungen das Parlament auch die Kosten in der Zone 3 den Betreibern von Kernkraftwerken überwälzen könnte, sofern es das möchte. Daneben sollte in einem weiteren Kapitel die Sachlage und Verteilung der Kosten für andere mögliche Fälle einer nuklearen Verseuchung als ein Unfall in einem Kernkraftwerk (z. B. das Zünden einer sogenannten schmutzigen Bombe) erläutert werden.</p><p>Die Kommission wird nach der Vorlage des Berichtes entscheiden, ob sich für sie Handlungsbedarf in Bezug auf die Kostenverteilung ergibt.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bericht zu erstatten über die Kosten der Verteilung von Jodtabletten zum Schutz vor radioaktiv verseuchtem Jod.</p>
  • Kosten der Verteilung von Jodtabletten
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20100007
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen des Nachtrags I zum Voranschlag 2010 (10.007 ns; vgl. dazu Botschaft zum Nachtrag I zum Voranschlag 2010, S. 11 und 22) beantragt der Bundesrat einen Nachtragskredit in der Höhe von 3 Millionen Franken für die Beschaffung von Kaliumiodidtabletten. Diese Tabletten werden der Bevölkerung abgegeben für den Fall, dass radioaktiv verseuchtes Jod nach einem Ereignisfall die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet. Die Finanzkommission beantragt dem Nationalrat, dem Nachtragskredit in der Sommersession 2010 zuzustimmen, da die Versorgung der Bevölkerung mit diesen kostengünstigen Tabletten unbedingt sichergestellt sein muss. Für die Kommission stellt sich aber allgemein die Frage der Verteilung der Kosten für diese Massnahme.</p><p>Die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten und die Finanzierung der Massnahmen sind geregelt in der Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung, SR 814.52) vom 1. Juli 1992. Artikel 13 der Verordnung regelt die Finanzierung. Nach Absatz 1 tragen die Betreiber von Kernkraftwerken die Kosten in den Zonen 1 und 2 vollumfänglich für die vorsorgliche Beschaffung und Verteilung, die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Tabletten nach Verfall sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute. In der Zone 3 trägt der Bund die anfallenden und nicht durch die Betreiber von Kernkraftwerken gedeckten Kosten für die Beschaffung, die Kontrolle, den Ersatz und die Entsorgung der Tabletten sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute (Art. 13 Abs. 2). Gemäss Absatz 3 tragen die Kantone und Gemeinden die in der Zone 3 anfallenden Kosten für die vorsorgliche Verteilung, Lagerung und Abgabe der Tabletten. Für die Finanzkommission ist nicht klar, nach welchen Kriterien die Aufteilung des Gebietes in die drei Zonen und die Verteilung der Kosten für die einzelnen Zonen vorgenommen wurden.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, einen Bericht zu verfassen, der dies aufzeigt. Insbesondere darzustellen ist, wieso man nicht alle Kosten (d. h. auch diejenigen in der Zone 3) den Betreibern von Kernkraftwerkanlagen auferlegen kann, was dem Verursacherprinzip nach Artikel 4 des Strahlenschutzgesetzes (SR 814.50) entsprechen würde. Der Bericht hat auch aufzuzeigen, mit welchen gesetzlichen Änderungen das Parlament auch die Kosten in der Zone 3 den Betreibern von Kernkraftwerken überwälzen könnte, sofern es das möchte. Daneben sollte in einem weiteren Kapitel die Sachlage und Verteilung der Kosten für andere mögliche Fälle einer nuklearen Verseuchung als ein Unfall in einem Kernkraftwerk (z. B. das Zünden einer sogenannten schmutzigen Bombe) erläutert werden.</p><p>Die Kommission wird nach der Vorlage des Berichtes entscheiden, ob sich für sie Handlungsbedarf in Bezug auf die Kostenverteilung ergibt.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bericht zu erstatten über die Kosten der Verteilung von Jodtabletten zum Schutz vor radioaktiv verseuchtem Jod.</p>
    • Kosten der Verteilung von Jodtabletten

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