Steuerliche Behandlung von Boni
- ShortId
-
10.3351
- Id
-
20103351
- Updated
-
28.07.2023 08:48
- Language
-
de
- Title
-
Steuerliche Behandlung von Boni
- AdditionalIndexing
-
24;Unternehmenssteuer;Steuerabzug;Lohnsteuer;zusätzliche Vergütung;Gehaltsprämie
- 1
-
- L05K0702010101, zusätzliche Vergütung
- L05K0702010102, Gehaltsprämie
- L04K11070408, Lohnsteuer
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L04K11070304, Steuerabzug
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Am 28. April hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) im Bereich der Vergütungspraxis mit der Ausarbeitung von drei Massnahmen beauftragt, die auf die Vergütungspraxis von Finanzunternehmen abzielen. Eine dieser Massnahmen sieht eine Besteuerung variabler Vergütungsbestandteile bei Banken und Versicherungen vor. Für diese Finanzinstitute sollen variable Vergütungen, die den Fixlohn übersteigen, steuerlich nicht mehr als Aufwand abziehbar sein, sondern zum Gewinn hinzugerechnet und als solcher besteuert werden. Diese Regel wird aus Gründen der Einfachheit nur auf Gesamtvergütungen angewandt, die eine bestimmte Limite pro Mitarbeiter (z. B. 2 Millionen Franken) übersteigen. Diese Lösung stellt den Handlungsspielraum bei der Lohnpolitik von Unternehmen sicher. Ein Unternehmen kann damit auch bei negativem Unternehmensergebnis wettbewerbsfähige Vergütungen ausrichten, was insbesondere in einer Sanierungsphase entscheidend sein kann. Gemäss Auftrag des Bundesrates wird das EFD im Herbst 2010 eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage unterbreiten.</p><p>Mit dieser Massnahme setzt der Bundesrat ein Zeichen gegen exzessive Vergütungen bei Banken und Versicherungen. Sowohl die zentrale Funktion der Banken und Versicherungen innerhalb des Finanzsystems und für die gesamte Volkswirtschaft als auch die in der Vergangenheit festgestellten Fehlentwicklungen von Vergütungssystemen rechtfertigen die vom Bundesrat gewählte Beschränkung auf diese Finanzinstitutionen.</p><p>Sowohl die vom Bundesrat vorgeschlagene Massnahme als auch die von der Motionärin vorgebrachte Besteuerungsvariante sind marktwirtschaftlich orientierte Instrumente, die nicht mit Verboten oder Beschränkungen, sondern mit finanziellen Anreizen operieren. Exzessive variable Vergütungen werden für das Unternehmen verteuert. Beide Massnahmen kommen ohne direkten Staatseingriff aus, und die Wirtschafts- und Vertragsfreiheit der betroffenen Unternehmen wird nicht beeinträchtigt. Die Vorteile der bundesrätlichen Lösung liegen jedoch darin, dass eine sinnvolle Differenzierung unterschiedlicher Vergütungselemente (fix, variabel, leistungsbezogen, geschäftsergebnisorientiert) ermöglicht wird. Zudem wird auf eine willkürlich gewählte prozentuale Abzugsfähigkeit (50 bzw. 25 Prozent) verzichtet. Damit kann durch die vom Bundesrat vorgeschlagene Massnahme im Falle von hohen variablen Vergütungen eine volle Besteuerung sichergestellt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage mit untenstehenden Eckpunkten vorzulegen.</p><p>Die Gesamtvergütung, welche ein börsenkotiertes Unternehmen einer Person im Zusammenhang mit deren Arbeits- oder Organverhältnis direkt oder indirekt ausrichtet, gilt für den 1,5 Millionen Franken übersteigenden Betrag pro Jahr höchstens zur Hälfte als geschäftsmässig begründeter Aufwand im Sinn des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer.</p><p>Antritts- und Abgangsentschädigungen im Sinn des Finma-Rundschreibens 10/1 (Vergütungssysteme) gelten für den 0,5 Millionen Franken übersteigenden Betrag höchstens zu 25 Prozent als geschäftsmässig begründeter Aufwand.</p><p>Diese Regeln sind nicht branchenabhängig. Die Beträge sind zu indexieren.</p>
- Steuerliche Behandlung von Boni
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Am 28. April hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) im Bereich der Vergütungspraxis mit der Ausarbeitung von drei Massnahmen beauftragt, die auf die Vergütungspraxis von Finanzunternehmen abzielen. Eine dieser Massnahmen sieht eine Besteuerung variabler Vergütungsbestandteile bei Banken und Versicherungen vor. Für diese Finanzinstitute sollen variable Vergütungen, die den Fixlohn übersteigen, steuerlich nicht mehr als Aufwand abziehbar sein, sondern zum Gewinn hinzugerechnet und als solcher besteuert werden. Diese Regel wird aus Gründen der Einfachheit nur auf Gesamtvergütungen angewandt, die eine bestimmte Limite pro Mitarbeiter (z. B. 2 Millionen Franken) übersteigen. Diese Lösung stellt den Handlungsspielraum bei der Lohnpolitik von Unternehmen sicher. Ein Unternehmen kann damit auch bei negativem Unternehmensergebnis wettbewerbsfähige Vergütungen ausrichten, was insbesondere in einer Sanierungsphase entscheidend sein kann. Gemäss Auftrag des Bundesrates wird das EFD im Herbst 2010 eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage unterbreiten.</p><p>Mit dieser Massnahme setzt der Bundesrat ein Zeichen gegen exzessive Vergütungen bei Banken und Versicherungen. Sowohl die zentrale Funktion der Banken und Versicherungen innerhalb des Finanzsystems und für die gesamte Volkswirtschaft als auch die in der Vergangenheit festgestellten Fehlentwicklungen von Vergütungssystemen rechtfertigen die vom Bundesrat gewählte Beschränkung auf diese Finanzinstitutionen.</p><p>Sowohl die vom Bundesrat vorgeschlagene Massnahme als auch die von der Motionärin vorgebrachte Besteuerungsvariante sind marktwirtschaftlich orientierte Instrumente, die nicht mit Verboten oder Beschränkungen, sondern mit finanziellen Anreizen operieren. Exzessive variable Vergütungen werden für das Unternehmen verteuert. Beide Massnahmen kommen ohne direkten Staatseingriff aus, und die Wirtschafts- und Vertragsfreiheit der betroffenen Unternehmen wird nicht beeinträchtigt. Die Vorteile der bundesrätlichen Lösung liegen jedoch darin, dass eine sinnvolle Differenzierung unterschiedlicher Vergütungselemente (fix, variabel, leistungsbezogen, geschäftsergebnisorientiert) ermöglicht wird. Zudem wird auf eine willkürlich gewählte prozentuale Abzugsfähigkeit (50 bzw. 25 Prozent) verzichtet. Damit kann durch die vom Bundesrat vorgeschlagene Massnahme im Falle von hohen variablen Vergütungen eine volle Besteuerung sichergestellt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage mit untenstehenden Eckpunkten vorzulegen.</p><p>Die Gesamtvergütung, welche ein börsenkotiertes Unternehmen einer Person im Zusammenhang mit deren Arbeits- oder Organverhältnis direkt oder indirekt ausrichtet, gilt für den 1,5 Millionen Franken übersteigenden Betrag pro Jahr höchstens zur Hälfte als geschäftsmässig begründeter Aufwand im Sinn des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer.</p><p>Antritts- und Abgangsentschädigungen im Sinn des Finma-Rundschreibens 10/1 (Vergütungssysteme) gelten für den 0,5 Millionen Franken übersteigenden Betrag höchstens zu 25 Prozent als geschäftsmässig begründeter Aufwand.</p><p>Diese Regeln sind nicht branchenabhängig. Die Beträge sind zu indexieren.</p>
- Steuerliche Behandlung von Boni
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