Too big to fail

ShortId
10.3352
Id
20103352
Updated
28.07.2023 13:58
Language
de
Title
Too big to fail
AdditionalIndexing
24;Sicherheit;Liquidität;Staatsgarantie;Bankrecht;Volkswirtschaft;Grossbank;Betriebsrücklage;Finanzmarkt;Liquiditätskontrolle
1
  • L05K1104010104, Grossbank
  • L06K050702010102, Staatsgarantie
  • L04K08020225, Sicherheit
  • L04K11040209, Bankrecht
  • L05K0704060213, Volkswirtschaft
  • L03K110601, Finanzmarkt
  • L04K11030204, Liquidität
  • L04K11030102, Liquiditätskontrolle
  • L05K0703020104, Betriebsrücklage
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat am 28. April 2010 den Zwischenbericht der "Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen" zustimmend zur Kenntnis genommen. Er erachtet es als richtig, dass der Zwischenbericht Massnahmen in den zwei Bereichen Prävention und Schadensbegrenzung vorschlägt.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Botschaft über die Planung von Massnahmen zur Begrenzung volkswirtschaftlicher Risiken durch Grossunternehmen bekräftigt, erachtet er als nötig, dass systemrelevante Banken stärker reguliert werden. Er betrachtet dabei den von der Expertenkommission vorgeschlagenen Gesetzestext als Grundlage für die Gesetzgebungsarbeiten des Bundes zu den vorgeschlagenen Kernmassnahmen. Der Bundesrat hält an seinem Planungsbeschluss weiterhin fest.</p><p>Zudem erachtet der Bundesrat den Auftrag der Motion, sich bereits heute zu strengeren Anforderungen in Bezug auf den Eigenhandel zu verpflichten, inhaltlich als nicht zielführend. Eine strikte Unterscheidung zum Kundengeschäft ist kaum durchführbar. Der Eigenhandel kann jedoch wirksam durch die angestrebte Erhöhung der Eigenmittelvorschriften massgeblich eingedämmt werden, da die hohen Handelsvolumen überwiegend durch Fremdkapital finanziert werden. Auch in dieser Hinsicht bietet der Planungsbeschluss Vorteile gegenüber der vorliegenden Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die volkswirtschaftlichen Risiken, die von gewissen Grossbanken ausgehen, mit gesetzlichen Massnahmen rasch und wirksam zu begrenzen.</p><p>Dabei sind folgende Elemente zu berücksichtigen:</p><p>Zweck der Massnahmen ist insbesondere, die Risiken der systemrelevanten Banken zu begrenzen und dadurch:</p><p>a. die Risiken für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems massgeblich zu vermindern;</p><p>b. die Fortführung volkswirtschaftlich wichtiger Funktionen zu gewährleisten;</p><p>c. staatliche Beihilfen zu vermeiden.</p><p>Systemrelevante Banken sind Banken, Finanzgruppen und bankdominierte Finanzkonglomerate, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde.</p><p>Die Risiken sollen insbesondere durch Massnahmen wie einer Änderung des Bankengesetzes vom 8. November 1934 und strengere Anforderungen in folgenden Bereichen begrenzt werden:</p><p>a. Eigenmittel, b. Liquidität, c. Eigenhandel, d. Risikoverteilung, e. Risikomanagement, f. Entlöhnungsanreize, g. Organisation.</p><p>Die Anforderungen sind so festzulegen, dass sie die Risiken, die von systemrelevanten Banken für die Stabilität des Finanzsystems und für die schweizerische Volkswirtschaft ausgehen, massgeblich verringern.</p><p>Umfang und Ausgestaltung der Massnahmen richten sich nach dem Grad der Systemrelevanz der Banken. Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein, die Auswirkungen auf die betroffenen Banken und deren Wettbewerbsfähigkeit sind zu berücksichtigen, sie dürfen die internationale Vernetzung des schweizerischen Finanzplatzes nicht gefährden und tragen international anerkannten Standards Rechnung.</p>
  • Too big to fail
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20100050
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat am 28. April 2010 den Zwischenbericht der "Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen" zustimmend zur Kenntnis genommen. Er erachtet es als richtig, dass der Zwischenbericht Massnahmen in den zwei Bereichen Prävention und Schadensbegrenzung vorschlägt.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Botschaft über die Planung von Massnahmen zur Begrenzung volkswirtschaftlicher Risiken durch Grossunternehmen bekräftigt, erachtet er als nötig, dass systemrelevante Banken stärker reguliert werden. Er betrachtet dabei den von der Expertenkommission vorgeschlagenen Gesetzestext als Grundlage für die Gesetzgebungsarbeiten des Bundes zu den vorgeschlagenen Kernmassnahmen. Der Bundesrat hält an seinem Planungsbeschluss weiterhin fest.</p><p>Zudem erachtet der Bundesrat den Auftrag der Motion, sich bereits heute zu strengeren Anforderungen in Bezug auf den Eigenhandel zu verpflichten, inhaltlich als nicht zielführend. Eine strikte Unterscheidung zum Kundengeschäft ist kaum durchführbar. Der Eigenhandel kann jedoch wirksam durch die angestrebte Erhöhung der Eigenmittelvorschriften massgeblich eingedämmt werden, da die hohen Handelsvolumen überwiegend durch Fremdkapital finanziert werden. Auch in dieser Hinsicht bietet der Planungsbeschluss Vorteile gegenüber der vorliegenden Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die volkswirtschaftlichen Risiken, die von gewissen Grossbanken ausgehen, mit gesetzlichen Massnahmen rasch und wirksam zu begrenzen.</p><p>Dabei sind folgende Elemente zu berücksichtigen:</p><p>Zweck der Massnahmen ist insbesondere, die Risiken der systemrelevanten Banken zu begrenzen und dadurch:</p><p>a. die Risiken für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems massgeblich zu vermindern;</p><p>b. die Fortführung volkswirtschaftlich wichtiger Funktionen zu gewährleisten;</p><p>c. staatliche Beihilfen zu vermeiden.</p><p>Systemrelevante Banken sind Banken, Finanzgruppen und bankdominierte Finanzkonglomerate, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde.</p><p>Die Risiken sollen insbesondere durch Massnahmen wie einer Änderung des Bankengesetzes vom 8. November 1934 und strengere Anforderungen in folgenden Bereichen begrenzt werden:</p><p>a. Eigenmittel, b. Liquidität, c. Eigenhandel, d. Risikoverteilung, e. Risikomanagement, f. Entlöhnungsanreize, g. Organisation.</p><p>Die Anforderungen sind so festzulegen, dass sie die Risiken, die von systemrelevanten Banken für die Stabilität des Finanzsystems und für die schweizerische Volkswirtschaft ausgehen, massgeblich verringern.</p><p>Umfang und Ausgestaltung der Massnahmen richten sich nach dem Grad der Systemrelevanz der Banken. Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein, die Auswirkungen auf die betroffenen Banken und deren Wettbewerbsfähigkeit sind zu berücksichtigen, sie dürfen die internationale Vernetzung des schweizerischen Finanzplatzes nicht gefährden und tragen international anerkannten Standards Rechnung.</p>
    • Too big to fail

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