Rechtsgrundlage für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
- ShortId
-
10.3354
- Id
-
20103354
- Updated
-
24.06.2025 23:59
- Language
-
de
- Title
-
Rechtsgrundlage für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
- AdditionalIndexing
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08;421;04;Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik;Kompetenzregelung;internationales Abkommen;internationales Übereinkommen;Völkerrecht;Beziehung Legislative-Exekutive
- 1
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- L05K0803020102, Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik
- L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L03K100202, internationales Übereinkommen
- L04K10020201, internationales Abkommen
- L03K050602, Völkerrecht
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Bereits heute beruhen alle selbstständigen Abschlusskompetenzen des Bundesrates auf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Für die Staatsverträge von beschränkter Tragweite besteht diese gesetzliche Grundlage in Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010), der auf einer bereits vorher bestehenden langjährigen Praxis beruht und das Ziel hat, das Parlament von der Befassung mit Verträgen, welche nicht von grundlegender Bedeutung sind, zu entlasten. Der Bundesrat ist bereit, die entsprechende Liste in den Buchstaben a bis d von Artikel 7a Absatz 2 RVOG zu präzisieren und zu ergänzen. </p><p>In Bezug auf die beantragte Massnahme betreffend die vorläufige Anwendung von Staatsverträgen sieht der Bundesrat keinen Grund, diese für jene Verträge zu treffen, die er selbstständig abschliessen kann. Eine vorläufige Anwendung solcher Verträge unter Vorbehalt der Genehmigung des Parlamentes ist nicht erforderlich, da der Bundesrat den Staatsvertrag in eigener Kompetenz unterzeichnen und über seine Inkraftsetzung für die Schweiz entscheiden kann.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, die Motion in diesem Sinn anzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass er völkerrechtliche Verträge nur selbstständig abschliessen kann, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Für Verträge mit beschränkter Bedeutung, die der Bundesrat weiterhin in eigener Kompetenz genehmigen soll, hat er im RVOG eine Liste der betroffenen Bereiche vorzuschlagen. Eine vorläufige Anwendung solcher zukünftiger Verträge bedarf der Zustimmung der vorberatenden Parlamentskommissionen.</p>
- Rechtsgrundlage für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bereits heute beruhen alle selbstständigen Abschlusskompetenzen des Bundesrates auf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Für die Staatsverträge von beschränkter Tragweite besteht diese gesetzliche Grundlage in Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010), der auf einer bereits vorher bestehenden langjährigen Praxis beruht und das Ziel hat, das Parlament von der Befassung mit Verträgen, welche nicht von grundlegender Bedeutung sind, zu entlasten. Der Bundesrat ist bereit, die entsprechende Liste in den Buchstaben a bis d von Artikel 7a Absatz 2 RVOG zu präzisieren und zu ergänzen. </p><p>In Bezug auf die beantragte Massnahme betreffend die vorläufige Anwendung von Staatsverträgen sieht der Bundesrat keinen Grund, diese für jene Verträge zu treffen, die er selbstständig abschliessen kann. Eine vorläufige Anwendung solcher Verträge unter Vorbehalt der Genehmigung des Parlamentes ist nicht erforderlich, da der Bundesrat den Staatsvertrag in eigener Kompetenz unterzeichnen und über seine Inkraftsetzung für die Schweiz entscheiden kann.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, die Motion in diesem Sinn anzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass er völkerrechtliche Verträge nur selbstständig abschliessen kann, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Für Verträge mit beschränkter Bedeutung, die der Bundesrat weiterhin in eigener Kompetenz genehmigen soll, hat er im RVOG eine Liste der betroffenen Bereiche vorzuschlagen. Eine vorläufige Anwendung solcher zukünftiger Verträge bedarf der Zustimmung der vorberatenden Parlamentskommissionen.</p>
- Rechtsgrundlage für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
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