Risiken, Auswirkungen und Massnahmen betreffend Euro-Krise
- ShortId
-
10.3361
- Id
-
20103361
- Updated
-
28.07.2023 10:00
- Language
-
de
- Title
-
Risiken, Auswirkungen und Massnahmen betreffend Euro-Krise
- AdditionalIndexing
-
24;10;Stützungspolitik;finanzieller Verlust;Kohäsionsfonds;Staatsgarantie;Europäische Zusammenarbeit;Geldpolitik;Euro;Schweizerische Nationalbank;IWF;Haushaltsausgabe
- 1
-
- L03K110301, Geldpolitik
- L04K11010201, Euro
- L05K1103010301, Schweizerische Nationalbank
- L06K050702010102, Staatsgarantie
- L05K1101010104, IWF
- L06K070401020801, Stützungspolitik
- L03K110203, Haushaltsausgabe
- L06K070302010205, finanzieller Verlust
- L07K07040302010101, Kohäsionsfonds
- L04K09020203, Europäische Zusammenarbeit
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Während gut eines Jahres hat die SNB am Devisenmarkt interveniert, um der mit einer übermässigen Aufwertung verbundenen Deflationsgefahr entgegenzuwirken. Die Devisenreserven haben sich seit Ausbruch der Finanzkrise beinahe verfünffacht; sie betragen Ende Juni 233 Milliarden Franken.</p><p>Die Rückstellungen für Währungsreserven (Ende 2009: 44,3 Milliarden Franken) bilden den zentralen Teil des Eigenkapitals der Nationalbank. Zum Eigenkapital gehört auch die Ausschüttungsreserve (Ende 2009: 19 Milliarden Franken). Die Nationalbank hat dem gestiegenen Risikoexposure in ihrer Bilanz Rechnung getragen, indem sie im Dezember 2009 beschlossen hat, das Eigenkapital zu stärken. Sie wird die Zuweisung an die Rückstellungen für Währungsreserven für die Geschäftsjahre 2009-2013 verdoppeln. Dadurch ist die Nationalbank weiterhin in der Lage, grosse Verluste absorbieren zu können.</p><p>2. Allfällige Verluste auf den Devisenanlagen mindern den ausschüttbaren Jahresgewinn. Ein negativer ausschüttbarer Jahresgewinn führt dazu, dass sowohl dieser Verlust wie auch die Ausschüttung an Bund und Kantone (gegenwärtig 2,5 Milliarden Franken) durch die Ausschüttungsreserve gedeckt werden müssen. Sind die Verluste nachhaltig so gross, dass die negative Ausschüttungsreserve die Rückstellungen für Währungsreserven und das Aktienkapital übersteigt, würde daraus eine Überschuldung bzw. ein Bilanzverlust resultieren. Das Nationalbankgesetz enthält keine Regelungen hinsichtlich der aktienrechtlichen Konsequenzen einer Überschuldung. Der Gläubigerschutz wäre in einem solchen Fall jedoch gewährleistet. Die Nationalbank kann autonom Geld schaffen und ihren Verpflichtungen auch im Fall einer Überschuldung nachkommen. Obwohl eine Zentralbank kurzfristig auch mit einer Überschuldung weiterbestehen und ihren geldpolitischen Auftrag wahrnehmen kann, müsste die SNB Massnahmen ergreifen, um das Eigenkapital wieder aufzubauen. Dies kann durch das Zurückbehalten der Gewinne oder allenfalls durch die Einzahlung von neuem Eigenkapital geschehen. Für den Bund besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Nachfinanzierung von Eigenkapital.</p><p>3. Gemäss Bundesgesetz über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods (SR 979.1) erbringt die Schweizerische Nationalbank die mit der Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds verbundenen finanziellen Leistungen. Diese Beiträge sind nicht vom Bund garantiert.</p><p>4. Die Interventionen am Devisenmarkt können nicht als Einschränkung der Unabhängigkeit der SNB interpretiert werden. Die Devisenmarktinterventionen erfolgten aufgrund einer geldpolitischen Notwendigkeit und waren nicht mit anderen Notenbanken koordiniert. Unabhängig bedeutet nicht, dass die Nationalbank losgelöst von Entwicklungen in wichtigen Absatzmärkten, insbesondere wenn diese den Franken-Wechselkurs tangieren, agieren kann. Unabhängig bedeutet, dass die Nationalbank frei von Einflussnahme Dritter ihren verfassungsmässigen Auftrag erfüllen, d. h. eine Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes führen, kann.</p><p>5. Die Finanzplanung des IWF sieht vor, dass umfassende Mittel zur Abdeckung von Verpflichtungen vorgehalten werden. In diesem Zusammenhang berechnet der IWF laufend seine Finanzierungskapazität für zwölf Monate im Voraus. Bei dieser Berechnung werden Vorsorgereserven eingeplant, damit auch im Falle einer signifikanten Beanspruchung von IWF-Mitteln eine Refinanzierung stets gewährleistet ist.</p><p>6. Die reguläre finanzielle Beteiligung der Schweiz am IWF erfolgt im Rahmen der schweizerischen Quote. Diese entspricht dem Kapitalanteil der Schweiz am Währungsfonds und ist massgeblich für das Stimmgewicht der Schweiz im IWF. Über die Quote stehen dem IWF umgerechnet bis zu rund 5,5 Milliarden Franken zur Verfügung. Sofern diese Mittel vom IWF beansprucht werden, erfolgt eine marktgerechte Verzinsung zugunsten der SNB. Eine Inanspruchnahme der Quote erfolgt nur bei jenen Mitgliedern, die über eine genügend starke aussenwirtschaftliche Position verfügen. Sollten die neuen Kreditvereinbarungen des IWF (NKV) aktiviert werden, so würde die SNB maximal bis zu rund 2,5 Milliarden Franken an zusätzlichen Mitteln bereitstellen. Auch diese Mittel werden marktgerecht verzinst. Alternativ - aber nicht komplementär - zu den NKV könnten die allgemeinen Kreditvereinbarungen des IWF (AKV) aktiviert werden. In diesem Fall wäre eine Beteiligung der SNB in Höhe von umgerechnet bis zu 1,7 Milliarden Franken vorgesehen. Eine vertragliche Grundlage zur Bereitstellung weiterer Mittel besteht derzeit nicht.</p><p>Die Reform der NKV sieht eine Aufstockung der NKV auf umgerechnet bis zu 540 Milliarden US-Dollar vor. Eine entsprechende Vorlage zur weiteren Beteiligung der SNB an den NKV wird den eidgenössischen Räten voraussichtlich in der Wintersession 2010 unterbreitet.</p><p>7. Die Bereitstellung von Mitteln zugunsten des IWF im Rahmen der schweizerischen Quote, der NKV und der diesen nachgelagerten AKV erfolgt durch die SNB und ohne Garantie des Bundes. Entsprechende Kreditvergaben haben daher keinen Einfluss auf die Finanzplanung des Bundes.</p><p>8. Im kürzlich in den USA verabschiedeten Gesetz zur Reform der Finanzmarktregulierung (Dodd-Frank Act) wird dem IWF-Exekutivdirektor der USA der Auftrag erteilt, Kreditvergaben an jene Staaten zu überprüfen, die eine Verschuldungsrate von über 100 Prozent des BIP aufweisen. Ist die Rückzahlungsfähigkeit nicht gegeben, hat der Exekutivdirektor den Antrag abzulehnen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass bisher alle Staaten, die vom IWF im Laufe seiner 60-jährigen Existenz Kredite bezogen haben, ihre Schulden stets beglichen haben. Die Tilgungsfähigkeit eines Landes wird bei Kreditanträgen denn auch eingehend geprüft. Der Dodd-Frank Act schränkt daher die weitere Teilnahme der USA an der Finanzierung von IWF-Krediten nicht ein.</p><p>9. Gemäss den bestehenden Regeln für die Eigenmitteldeckung von Banken werden Euro-Staatsanleihen bereits heute insbesondere nach Massgabe ihrer Bonität, gemessen durch Ratings, differenziert nach Risiko behandelt. Die Finma sieht aufgrund der Euro-Schuldenkrise keine Veranlassung, die Regeln der Eigenmittelunterlegung für Euro-Staatsanleihen zusätzlich zu differenzieren. Es ist jedoch im Rahmen der Euro-Krise wichtig zu beachten, dass für die Schweizer Banken weniger die direkten Positionen in Euro-Anleihen ein grosses Risiko darstellen als vielmehr ihre Forderungen gegenüber europäischen Banken, welche ihrerseits hohe Forderungen gegenüber europäischen Krisenländern haben. Solche komplexeren Zusammenhänge werden im Rahmen der sogenannten Basler Säule 2 (vgl. Art. 34 ERV) analysiert, etwa durch Stresstests. Grundsätzlich beobachtet die Finma laufend die Risikopositionen und die Eigenmittelausstattung der Banken detailliert und passt bei festgestellten Schwächen ihr Reglement zur Eigenmittelunterlegung an. Nach Artikel 34 ERV wird dabei bereits heute von den Banken erwartet, dass sie zusätzliche Eigenmittel halten, um den von den Mindestanforderungen nicht erfassten Risiken Rechnung zu tragen und die Einhaltung der Mindestanforderungen auch unter ungünstigen Verhältnissen sicherzustellen.</p><p>10. Alle der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungskonzerne erlitten in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2010 einen Wertverlust von 0,18 Prozent gemessen am gesamten Anleihenbestand der acht Konzerne und von 0,87 Prozent gemessen an ihrem Eigenkapital. Bei den rund 200 Einzel-Versicherungsgesellschaften sind keine Daten zu den Wertverlusten vorhanden. Hingegen führte die Finma per Stichtag 31. März 2010 eine Umfrage bezüglich der Exposures der Einzel-Versicherungsunternehmen in den Staatsanleihen der PIIGS-Staaten durch. Die Schweizer Einzel-Versicherungsunternehmen hielten Staatsanleihen der PIIGS-Länder in Höhe von lediglich 0,68 Prozent der gesamten Kapitalanlagen. Der eher unwahrscheinliche Totalausfall der Staatsanleihen dieser Länder würde insgesamt 0,68 Prozent der gesamten Kapitalanlagen bzw. 5,27 Prozent des gesamten Eigenkapitals dieser Unternehmen vernichten.</p><p>Die rund 2500 in der Schweiz im Bereich der beruflichen Vorsorge tätigen Vorsorgeeinrichtungen betreiben eine eigenständige Anlagepolitik. Einen umfassenden Überblick bietet einzig die Statistik, die jedes Jahr vom Bundesamt für Statistik herausgegeben wird. Die jüngsten veröffentlichten Zahlen beziehen sich auf Ende 2008; sie sagen jedoch nichts über die Aufteilung der Anlagen nach einzelnen Staaten aus. Eine entsprechende Erhebung mit Differenzierung der Einzelanlagen wäre mit erheblichen Kosten, administrativem Aufwand und einer zeitlichen Verzögerung verbunden. Die Vorsorgeeinrichtungen haben in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass sie mit entsprechenden Risiken umgehen können.</p><p>11. Der Bundesrat plant gegenwärtig keinen neuen Erweiterungsbeitrag zugunsten der EU. Die Verpflichtungsperiode für den Beitrag an die ersten 10 Länder der erweiterten EU läuft bis im Juni 2012, diejenige für Rumänien und Bulgarien bis Ende 2014. Falls eine entsprechende Anfrage seitens der EU eintrifft, wird der Bundesrat zum gegebenen Zeitpunkt und im Lichte der Gesamtbeziehungen zur EU über das weitere Vorgehen befinden.</p><p>12. Die Rechtsgrundlage für den Erweiterungsbeitrag, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1), gilt bis Ende Mai 2017.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit den massiven Finanzproblemen verschiedener EU-Länder und dem dadurch entstandenen Abwertungsdruck auf die Gemeinschaftswährung wird der Bundesrat gebeten, bevor weitere Massnahmen ergriffen werden, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie weit kann und darf die SNB bei ihren Stützungskäufen von Euro gegen Schweizerfranken gehen (Verhältnis Euro-Bestände zu Bilanzsumme)?</p><p>2. Unter welchen Umständen würden aus diesen Geschäften der SNB direkte finanzielle Auswirkungen für den Bundeshaushalt und die Kantonshaushalte entstehen (Einnahmeneinbrüche oder Pflicht zur Nachfinanzierung von Eigenkapital), und wer müsste allfällige Nachfinanzierungen der SNB tragen?</p><p>3. Wenn die Gelder der SNB beim IWF teilweise oder gar nicht zurückbezahlt würden, käme eine Bundesgarantie zum Zuge. Wie will er diese Zusatzkosten (infolge Bundesgarantie) unter dem Regime der Schuldenbremse bewältigen?</p><p>4. Ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Unabhängigkeit der SNB nach seiner Ansicht noch gewährleistet, oder ist sie bereits zu stark in die Koordination der europäischen Geldpolitik involviert?</p><p>5. Wie schätzt er das Risiko ein, dass die vom IWF geplanten Massnahmen zur Rettung Griechenlands und evtl. anderer Länder dessen finanzielle Mittel übersteigen und weitere Nachfinanzierungen (z. B. via neue Kreditvereinbarungen) notwendig machen?</p><p>6. In welchem Ausmass könnte die Schweiz in solche Nachfinanzierungen eingebunden werden oder gar vertraglich gezwungen sein?</p><p>7. Wie wird er diese möglichen Zusatzausgaben unter Berücksichtigung der Schuldenbremse in den Bundesfinanzen einplanen und kompensieren?</p><p>8. Welche finanziellen Konsequenzen können sich für die Schweiz ergeben, wenn sich die USA wie angekündigt nicht an den Rettungsmassnahmen (Krediten) beteiligen?</p><p>9. Sind Euro-Staatsanleihen in Bankbilanzen aus seiner Sicht nach wie vor als erstklassige Anlagen mit geringer Eigenkapitalunterlegung zu betrachten, oder wird die Finma in Zukunft differenziertere Eigenmittelunterlegungssätze dafür festlegen?</p><p>10. Wie gross sind die Wertverluste, welche die Schweizer Pensionskassen und Versicherungen mit PIIGS-Anleihen hinnehmen mussten?</p><p>11. Trifft es zu, dass er einen neuen Kohäsionsbeitrag an die EU in einer Höhe von rund 1,6 Milliarden Franken plant, und wenn ja, wofür?</p><p>12. Auf welcher gesetzlichen Grundlage dürfte ein allfälliger weiterer Kohäsionsbeitrag gewährt werden?</p>
- Risiken, Auswirkungen und Massnahmen betreffend Euro-Krise
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Während gut eines Jahres hat die SNB am Devisenmarkt interveniert, um der mit einer übermässigen Aufwertung verbundenen Deflationsgefahr entgegenzuwirken. Die Devisenreserven haben sich seit Ausbruch der Finanzkrise beinahe verfünffacht; sie betragen Ende Juni 233 Milliarden Franken.</p><p>Die Rückstellungen für Währungsreserven (Ende 2009: 44,3 Milliarden Franken) bilden den zentralen Teil des Eigenkapitals der Nationalbank. Zum Eigenkapital gehört auch die Ausschüttungsreserve (Ende 2009: 19 Milliarden Franken). Die Nationalbank hat dem gestiegenen Risikoexposure in ihrer Bilanz Rechnung getragen, indem sie im Dezember 2009 beschlossen hat, das Eigenkapital zu stärken. Sie wird die Zuweisung an die Rückstellungen für Währungsreserven für die Geschäftsjahre 2009-2013 verdoppeln. Dadurch ist die Nationalbank weiterhin in der Lage, grosse Verluste absorbieren zu können.</p><p>2. Allfällige Verluste auf den Devisenanlagen mindern den ausschüttbaren Jahresgewinn. Ein negativer ausschüttbarer Jahresgewinn führt dazu, dass sowohl dieser Verlust wie auch die Ausschüttung an Bund und Kantone (gegenwärtig 2,5 Milliarden Franken) durch die Ausschüttungsreserve gedeckt werden müssen. Sind die Verluste nachhaltig so gross, dass die negative Ausschüttungsreserve die Rückstellungen für Währungsreserven und das Aktienkapital übersteigt, würde daraus eine Überschuldung bzw. ein Bilanzverlust resultieren. Das Nationalbankgesetz enthält keine Regelungen hinsichtlich der aktienrechtlichen Konsequenzen einer Überschuldung. Der Gläubigerschutz wäre in einem solchen Fall jedoch gewährleistet. Die Nationalbank kann autonom Geld schaffen und ihren Verpflichtungen auch im Fall einer Überschuldung nachkommen. Obwohl eine Zentralbank kurzfristig auch mit einer Überschuldung weiterbestehen und ihren geldpolitischen Auftrag wahrnehmen kann, müsste die SNB Massnahmen ergreifen, um das Eigenkapital wieder aufzubauen. Dies kann durch das Zurückbehalten der Gewinne oder allenfalls durch die Einzahlung von neuem Eigenkapital geschehen. Für den Bund besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Nachfinanzierung von Eigenkapital.</p><p>3. Gemäss Bundesgesetz über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods (SR 979.1) erbringt die Schweizerische Nationalbank die mit der Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds verbundenen finanziellen Leistungen. Diese Beiträge sind nicht vom Bund garantiert.</p><p>4. Die Interventionen am Devisenmarkt können nicht als Einschränkung der Unabhängigkeit der SNB interpretiert werden. Die Devisenmarktinterventionen erfolgten aufgrund einer geldpolitischen Notwendigkeit und waren nicht mit anderen Notenbanken koordiniert. Unabhängig bedeutet nicht, dass die Nationalbank losgelöst von Entwicklungen in wichtigen Absatzmärkten, insbesondere wenn diese den Franken-Wechselkurs tangieren, agieren kann. Unabhängig bedeutet, dass die Nationalbank frei von Einflussnahme Dritter ihren verfassungsmässigen Auftrag erfüllen, d. h. eine Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes führen, kann.</p><p>5. Die Finanzplanung des IWF sieht vor, dass umfassende Mittel zur Abdeckung von Verpflichtungen vorgehalten werden. In diesem Zusammenhang berechnet der IWF laufend seine Finanzierungskapazität für zwölf Monate im Voraus. Bei dieser Berechnung werden Vorsorgereserven eingeplant, damit auch im Falle einer signifikanten Beanspruchung von IWF-Mitteln eine Refinanzierung stets gewährleistet ist.</p><p>6. Die reguläre finanzielle Beteiligung der Schweiz am IWF erfolgt im Rahmen der schweizerischen Quote. Diese entspricht dem Kapitalanteil der Schweiz am Währungsfonds und ist massgeblich für das Stimmgewicht der Schweiz im IWF. Über die Quote stehen dem IWF umgerechnet bis zu rund 5,5 Milliarden Franken zur Verfügung. Sofern diese Mittel vom IWF beansprucht werden, erfolgt eine marktgerechte Verzinsung zugunsten der SNB. Eine Inanspruchnahme der Quote erfolgt nur bei jenen Mitgliedern, die über eine genügend starke aussenwirtschaftliche Position verfügen. Sollten die neuen Kreditvereinbarungen des IWF (NKV) aktiviert werden, so würde die SNB maximal bis zu rund 2,5 Milliarden Franken an zusätzlichen Mitteln bereitstellen. Auch diese Mittel werden marktgerecht verzinst. Alternativ - aber nicht komplementär - zu den NKV könnten die allgemeinen Kreditvereinbarungen des IWF (AKV) aktiviert werden. In diesem Fall wäre eine Beteiligung der SNB in Höhe von umgerechnet bis zu 1,7 Milliarden Franken vorgesehen. Eine vertragliche Grundlage zur Bereitstellung weiterer Mittel besteht derzeit nicht.</p><p>Die Reform der NKV sieht eine Aufstockung der NKV auf umgerechnet bis zu 540 Milliarden US-Dollar vor. Eine entsprechende Vorlage zur weiteren Beteiligung der SNB an den NKV wird den eidgenössischen Räten voraussichtlich in der Wintersession 2010 unterbreitet.</p><p>7. Die Bereitstellung von Mitteln zugunsten des IWF im Rahmen der schweizerischen Quote, der NKV und der diesen nachgelagerten AKV erfolgt durch die SNB und ohne Garantie des Bundes. Entsprechende Kreditvergaben haben daher keinen Einfluss auf die Finanzplanung des Bundes.</p><p>8. Im kürzlich in den USA verabschiedeten Gesetz zur Reform der Finanzmarktregulierung (Dodd-Frank Act) wird dem IWF-Exekutivdirektor der USA der Auftrag erteilt, Kreditvergaben an jene Staaten zu überprüfen, die eine Verschuldungsrate von über 100 Prozent des BIP aufweisen. Ist die Rückzahlungsfähigkeit nicht gegeben, hat der Exekutivdirektor den Antrag abzulehnen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass bisher alle Staaten, die vom IWF im Laufe seiner 60-jährigen Existenz Kredite bezogen haben, ihre Schulden stets beglichen haben. Die Tilgungsfähigkeit eines Landes wird bei Kreditanträgen denn auch eingehend geprüft. Der Dodd-Frank Act schränkt daher die weitere Teilnahme der USA an der Finanzierung von IWF-Krediten nicht ein.</p><p>9. Gemäss den bestehenden Regeln für die Eigenmitteldeckung von Banken werden Euro-Staatsanleihen bereits heute insbesondere nach Massgabe ihrer Bonität, gemessen durch Ratings, differenziert nach Risiko behandelt. Die Finma sieht aufgrund der Euro-Schuldenkrise keine Veranlassung, die Regeln der Eigenmittelunterlegung für Euro-Staatsanleihen zusätzlich zu differenzieren. Es ist jedoch im Rahmen der Euro-Krise wichtig zu beachten, dass für die Schweizer Banken weniger die direkten Positionen in Euro-Anleihen ein grosses Risiko darstellen als vielmehr ihre Forderungen gegenüber europäischen Banken, welche ihrerseits hohe Forderungen gegenüber europäischen Krisenländern haben. Solche komplexeren Zusammenhänge werden im Rahmen der sogenannten Basler Säule 2 (vgl. Art. 34 ERV) analysiert, etwa durch Stresstests. Grundsätzlich beobachtet die Finma laufend die Risikopositionen und die Eigenmittelausstattung der Banken detailliert und passt bei festgestellten Schwächen ihr Reglement zur Eigenmittelunterlegung an. Nach Artikel 34 ERV wird dabei bereits heute von den Banken erwartet, dass sie zusätzliche Eigenmittel halten, um den von den Mindestanforderungen nicht erfassten Risiken Rechnung zu tragen und die Einhaltung der Mindestanforderungen auch unter ungünstigen Verhältnissen sicherzustellen.</p><p>10. Alle der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungskonzerne erlitten in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2010 einen Wertverlust von 0,18 Prozent gemessen am gesamten Anleihenbestand der acht Konzerne und von 0,87 Prozent gemessen an ihrem Eigenkapital. Bei den rund 200 Einzel-Versicherungsgesellschaften sind keine Daten zu den Wertverlusten vorhanden. Hingegen führte die Finma per Stichtag 31. März 2010 eine Umfrage bezüglich der Exposures der Einzel-Versicherungsunternehmen in den Staatsanleihen der PIIGS-Staaten durch. Die Schweizer Einzel-Versicherungsunternehmen hielten Staatsanleihen der PIIGS-Länder in Höhe von lediglich 0,68 Prozent der gesamten Kapitalanlagen. Der eher unwahrscheinliche Totalausfall der Staatsanleihen dieser Länder würde insgesamt 0,68 Prozent der gesamten Kapitalanlagen bzw. 5,27 Prozent des gesamten Eigenkapitals dieser Unternehmen vernichten.</p><p>Die rund 2500 in der Schweiz im Bereich der beruflichen Vorsorge tätigen Vorsorgeeinrichtungen betreiben eine eigenständige Anlagepolitik. Einen umfassenden Überblick bietet einzig die Statistik, die jedes Jahr vom Bundesamt für Statistik herausgegeben wird. Die jüngsten veröffentlichten Zahlen beziehen sich auf Ende 2008; sie sagen jedoch nichts über die Aufteilung der Anlagen nach einzelnen Staaten aus. Eine entsprechende Erhebung mit Differenzierung der Einzelanlagen wäre mit erheblichen Kosten, administrativem Aufwand und einer zeitlichen Verzögerung verbunden. Die Vorsorgeeinrichtungen haben in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass sie mit entsprechenden Risiken umgehen können.</p><p>11. Der Bundesrat plant gegenwärtig keinen neuen Erweiterungsbeitrag zugunsten der EU. Die Verpflichtungsperiode für den Beitrag an die ersten 10 Länder der erweiterten EU läuft bis im Juni 2012, diejenige für Rumänien und Bulgarien bis Ende 2014. Falls eine entsprechende Anfrage seitens der EU eintrifft, wird der Bundesrat zum gegebenen Zeitpunkt und im Lichte der Gesamtbeziehungen zur EU über das weitere Vorgehen befinden.</p><p>12. Die Rechtsgrundlage für den Erweiterungsbeitrag, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1), gilt bis Ende Mai 2017.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit den massiven Finanzproblemen verschiedener EU-Länder und dem dadurch entstandenen Abwertungsdruck auf die Gemeinschaftswährung wird der Bundesrat gebeten, bevor weitere Massnahmen ergriffen werden, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie weit kann und darf die SNB bei ihren Stützungskäufen von Euro gegen Schweizerfranken gehen (Verhältnis Euro-Bestände zu Bilanzsumme)?</p><p>2. Unter welchen Umständen würden aus diesen Geschäften der SNB direkte finanzielle Auswirkungen für den Bundeshaushalt und die Kantonshaushalte entstehen (Einnahmeneinbrüche oder Pflicht zur Nachfinanzierung von Eigenkapital), und wer müsste allfällige Nachfinanzierungen der SNB tragen?</p><p>3. Wenn die Gelder der SNB beim IWF teilweise oder gar nicht zurückbezahlt würden, käme eine Bundesgarantie zum Zuge. Wie will er diese Zusatzkosten (infolge Bundesgarantie) unter dem Regime der Schuldenbremse bewältigen?</p><p>4. Ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Unabhängigkeit der SNB nach seiner Ansicht noch gewährleistet, oder ist sie bereits zu stark in die Koordination der europäischen Geldpolitik involviert?</p><p>5. Wie schätzt er das Risiko ein, dass die vom IWF geplanten Massnahmen zur Rettung Griechenlands und evtl. anderer Länder dessen finanzielle Mittel übersteigen und weitere Nachfinanzierungen (z. B. via neue Kreditvereinbarungen) notwendig machen?</p><p>6. In welchem Ausmass könnte die Schweiz in solche Nachfinanzierungen eingebunden werden oder gar vertraglich gezwungen sein?</p><p>7. Wie wird er diese möglichen Zusatzausgaben unter Berücksichtigung der Schuldenbremse in den Bundesfinanzen einplanen und kompensieren?</p><p>8. Welche finanziellen Konsequenzen können sich für die Schweiz ergeben, wenn sich die USA wie angekündigt nicht an den Rettungsmassnahmen (Krediten) beteiligen?</p><p>9. Sind Euro-Staatsanleihen in Bankbilanzen aus seiner Sicht nach wie vor als erstklassige Anlagen mit geringer Eigenkapitalunterlegung zu betrachten, oder wird die Finma in Zukunft differenziertere Eigenmittelunterlegungssätze dafür festlegen?</p><p>10. Wie gross sind die Wertverluste, welche die Schweizer Pensionskassen und Versicherungen mit PIIGS-Anleihen hinnehmen mussten?</p><p>11. Trifft es zu, dass er einen neuen Kohäsionsbeitrag an die EU in einer Höhe von rund 1,6 Milliarden Franken plant, und wenn ja, wofür?</p><p>12. Auf welcher gesetzlichen Grundlage dürfte ein allfälliger weiterer Kohäsionsbeitrag gewährt werden?</p>
- Risiken, Auswirkungen und Massnahmen betreffend Euro-Krise
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