Gentechnikgesetz. Mehr Forschung im Bereich der grünen Gentechnologie
- ShortId
-
10.3362
- Id
-
20103362
- Updated
-
27.07.2023 21:00
- Language
-
de
- Title
-
Gentechnikgesetz. Mehr Forschung im Bereich der grünen Gentechnologie
- AdditionalIndexing
-
36;55;Agrarforschung;Gentechnologie;Forschungsförderung;Gentechnikrecht;Technologiebewertung
- 1
-
- L07K07060105010403, Gentechnikrecht
- L05K1401030201, Agrarforschung
- L04K16020204, Forschungsförderung
- L06K070601050404, Technologiebewertung
- L06K070601050104, Gentechnologie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das schweizerische Gentechnikgesetz - eines der strengsten der Welt - ist nunmehr seit gut sechs Jahren in Kraft. Seither konnte eine Reihe wichtiger Erfahrungen mit dem Gesetz gesammelt werden. So hat sich unter anderem gezeigt, dass gerade für die gentechnologische Forschung im ausserhumanen Bereich die heutigen Rahmenbedingungen eher unbefriedigend sind. Verschiedene Unklarheiten im Gesetz, aber auch unnötig starke Einschränkungen führen dazu, dass die Forschung in diesem Bereich zunehmend ins Ausland verlagert wird. Dies erscheint geradezu paradox, wenn man die Leistungen der Schweizer Forschenden im Bereich der Pflanzenforschung betrachtet, die gemäss dem OECD Science, Technology and Industry Scoreboard 2009 weltweit noch immer zu den absolut Besten gehören.</p><p>Die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Innovation ist gemäss Artikel 64 BV eines der zentralen Verfassungsziele. Der Bund ist demnach gehalten, günstige Forschungsbedingungen zu schaffen. Diese Pflicht zur Förderung der Forschung und zur Erhaltung der Kompetitivität des Forschungsplatzes Schweiz kommt im GTG jedoch heute kaum zum Ausdruck. Um dem Verfassungsauftrag gerecht zu werden, bedarf es entsprechender Anpassungen. Hierzu braucht es keinen kosteneffektiven Forschungsförderungsauftrag, sondern lediglich die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die gentechnologische Forschung im ausserhumanen Bereich.</p><p>Die Erfahrungen, die seit dem Inkrafttreten des GTG 2004 gesammelt werden konnten, sollen als Grundlage für eine Revision der bestehenden Gesetzgebung dienen. Ziel ist es, die Rahmenbedingungen für die gentechnologische Forschung zu verbessern sowie die Wettbewerbsfähigkeit des Forschungs- und Arbeitsplatzes Schweiz zu stärken. Ansonsten laufen wir Gefahr, mit der Pflanzenforschung einen wichtigen Forschungsbereich - und mit ihm Wissen, Erfahrungen, Arbeitsplätze und Innovationsfähigkeit - zu verlieren.</p>
- <p>Das Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 (GTG; SR 814.91) dient dem Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt. Das GTG ist kein Forschungsgesetz, es bestimmt nach Artikel 1 Absatz 2 lediglich, dass der Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Gentechnologie für Mensch, Tier und Umwelt Rechnung zu tragen ist. Auch der Gesetzgeber war im Rahmen der parlamentarischen Gen-Lex-Debatte nicht der Ansicht, dass mit dem GTG nun ein Gebiet der Naturwissenschaften (die Gentechnologie) speziell zu fördern sei, während alle übrigen Teile der Wissenschaften über das (generelle) Forschungesetz vom 7. Oktober 1983 (FG; SR 420.1) geregelt würden (vgl. AB S 2002 1141-1143).</p><p>Die gentechnische Forschung ist vom Bund in den letzten Jahren erheblich gefördert worden. 2004 hat das Bundesamt für Umwelt ein dreijähriges Programm zur Biosicherheitsforschung durchgeführt, 2005 hat der Bundesrat ein umfangreiches nationales Forschungsprogramm (NFP 59) über Nutzen und Risiken der Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen lanciert. Die Forschung profitiert zudem von weiteren in- und ausländischen Finanzquellen im Rahmen internationaler Instrumente oder Projekte der wissenschaftlichen Zusammenarbeit (z. B. European Cooperation in Science and Technology, Cost; Sustainable Introduction of GMOs into European Agriculture, Sigmea).</p><p>In der Schweiz findet der Grossteil der gentechnologischen Forschung in geschlossenen Systemen statt (Laboratorien, Gewächshäuser usw.). Die Anzahl Tätigkeiten in diesem Bereich hat seit dem Inkrafttreten des GTG zugenommen. Alle Gesuche für Tätigkeiten in geschlossenen Systemen ebenso wie für Freisetzungsversuche sind von den zuständigen Behörden auf der Basis des GTG bewilligt worden. Alle Bewilligungen sind innert der vom Gentechnikrecht vorgegebenen Fristen erfolgt.</p><p>Das Gentechnikgesetz gilt als gute, wenn auch strenge Regelung. Es hat seit seinem Inkrafttreten für Rechtssicherheit gesorgt und selbst Anstoss zu vermehrter Forschung gegeben. Ein Änderungsbedarf in Sicherheitsfragen besteht deshalb nicht. Derzeit besteht einzig im Bereich der Koexistenz weiterer Regelungsbedarf. Der Bundesrat ist vom Parlament beauftragt worden, bis zum Ablauf des Moratoriums im November 2013 die nötigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen; gleichzeitig wird er unter Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 prüfen, ob das GTG diesbezüglich ebenfalls geändert werden muss.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Gentechnikgesetzes (GTG) vom 21. März 2003 zu unterbreiten, sodass der verfassungsmässigen Pflicht zur Förderung der Forschung und zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Forschungsplatzes auch im GTG nachgekommen wird und die gentechnische Forschung (einschliesslich der Biosicherheitsforschung) in der Schweiz unter attraktiveren Rahmenbedingungen als bisher stattfinden kann.</p>
- Gentechnikgesetz. Mehr Forschung im Bereich der grünen Gentechnologie
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das schweizerische Gentechnikgesetz - eines der strengsten der Welt - ist nunmehr seit gut sechs Jahren in Kraft. Seither konnte eine Reihe wichtiger Erfahrungen mit dem Gesetz gesammelt werden. So hat sich unter anderem gezeigt, dass gerade für die gentechnologische Forschung im ausserhumanen Bereich die heutigen Rahmenbedingungen eher unbefriedigend sind. Verschiedene Unklarheiten im Gesetz, aber auch unnötig starke Einschränkungen führen dazu, dass die Forschung in diesem Bereich zunehmend ins Ausland verlagert wird. Dies erscheint geradezu paradox, wenn man die Leistungen der Schweizer Forschenden im Bereich der Pflanzenforschung betrachtet, die gemäss dem OECD Science, Technology and Industry Scoreboard 2009 weltweit noch immer zu den absolut Besten gehören.</p><p>Die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Innovation ist gemäss Artikel 64 BV eines der zentralen Verfassungsziele. Der Bund ist demnach gehalten, günstige Forschungsbedingungen zu schaffen. Diese Pflicht zur Förderung der Forschung und zur Erhaltung der Kompetitivität des Forschungsplatzes Schweiz kommt im GTG jedoch heute kaum zum Ausdruck. Um dem Verfassungsauftrag gerecht zu werden, bedarf es entsprechender Anpassungen. Hierzu braucht es keinen kosteneffektiven Forschungsförderungsauftrag, sondern lediglich die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die gentechnologische Forschung im ausserhumanen Bereich.</p><p>Die Erfahrungen, die seit dem Inkrafttreten des GTG 2004 gesammelt werden konnten, sollen als Grundlage für eine Revision der bestehenden Gesetzgebung dienen. Ziel ist es, die Rahmenbedingungen für die gentechnologische Forschung zu verbessern sowie die Wettbewerbsfähigkeit des Forschungs- und Arbeitsplatzes Schweiz zu stärken. Ansonsten laufen wir Gefahr, mit der Pflanzenforschung einen wichtigen Forschungsbereich - und mit ihm Wissen, Erfahrungen, Arbeitsplätze und Innovationsfähigkeit - zu verlieren.</p>
- <p>Das Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 (GTG; SR 814.91) dient dem Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt. Das GTG ist kein Forschungsgesetz, es bestimmt nach Artikel 1 Absatz 2 lediglich, dass der Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Gentechnologie für Mensch, Tier und Umwelt Rechnung zu tragen ist. Auch der Gesetzgeber war im Rahmen der parlamentarischen Gen-Lex-Debatte nicht der Ansicht, dass mit dem GTG nun ein Gebiet der Naturwissenschaften (die Gentechnologie) speziell zu fördern sei, während alle übrigen Teile der Wissenschaften über das (generelle) Forschungesetz vom 7. Oktober 1983 (FG; SR 420.1) geregelt würden (vgl. AB S 2002 1141-1143).</p><p>Die gentechnische Forschung ist vom Bund in den letzten Jahren erheblich gefördert worden. 2004 hat das Bundesamt für Umwelt ein dreijähriges Programm zur Biosicherheitsforschung durchgeführt, 2005 hat der Bundesrat ein umfangreiches nationales Forschungsprogramm (NFP 59) über Nutzen und Risiken der Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen lanciert. Die Forschung profitiert zudem von weiteren in- und ausländischen Finanzquellen im Rahmen internationaler Instrumente oder Projekte der wissenschaftlichen Zusammenarbeit (z. B. European Cooperation in Science and Technology, Cost; Sustainable Introduction of GMOs into European Agriculture, Sigmea).</p><p>In der Schweiz findet der Grossteil der gentechnologischen Forschung in geschlossenen Systemen statt (Laboratorien, Gewächshäuser usw.). Die Anzahl Tätigkeiten in diesem Bereich hat seit dem Inkrafttreten des GTG zugenommen. Alle Gesuche für Tätigkeiten in geschlossenen Systemen ebenso wie für Freisetzungsversuche sind von den zuständigen Behörden auf der Basis des GTG bewilligt worden. Alle Bewilligungen sind innert der vom Gentechnikrecht vorgegebenen Fristen erfolgt.</p><p>Das Gentechnikgesetz gilt als gute, wenn auch strenge Regelung. Es hat seit seinem Inkrafttreten für Rechtssicherheit gesorgt und selbst Anstoss zu vermehrter Forschung gegeben. Ein Änderungsbedarf in Sicherheitsfragen besteht deshalb nicht. Derzeit besteht einzig im Bereich der Koexistenz weiterer Regelungsbedarf. Der Bundesrat ist vom Parlament beauftragt worden, bis zum Ablauf des Moratoriums im November 2013 die nötigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen; gleichzeitig wird er unter Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 prüfen, ob das GTG diesbezüglich ebenfalls geändert werden muss.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Gentechnikgesetzes (GTG) vom 21. März 2003 zu unterbreiten, sodass der verfassungsmässigen Pflicht zur Förderung der Forschung und zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Forschungsplatzes auch im GTG nachgekommen wird und die gentechnische Forschung (einschliesslich der Biosicherheitsforschung) in der Schweiz unter attraktiveren Rahmenbedingungen als bisher stattfinden kann.</p>
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