Einfuhr von Edelmetallen in die Schweiz und Geldwäschereigesetzgebung

ShortId
10.3365
Id
20103365
Updated
28.07.2023 09:21
Language
de
Title
Einfuhr von Edelmetallen in die Schweiz und Geldwäschereigesetzgebung
AdditionalIndexing
12;15;Geldwäscherei;Einfuhrpolitik;Eindämmung der Kriminalität;Einfuhr;Edelmetall;Krieg
1
  • L05K0705020102, Edelmetall
  • L04K07010302, Einfuhrpolitik
  • L05K0701020303, Einfuhr
  • L05K1106020104, Geldwäscherei
  • L04K04010202, Krieg
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz ist der Handel mit Edelmetallen gesetzlich geregelt. Der berufsmässige Handel mit Edelmetallen gehört zu Finanzgeschäften, welche bei mangelnder Sorgfalt bei der Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten der Bestimmung von Artikel 305ter Absatz 1 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) unterliegen. Täter und Teilnehmer machen sich somit bei mangelnder Sorgfalt strafbar.</p><p>Der berufsmässige Edelmetallhandel ist zudem dem Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) unterstellt. Namentlich unter das Gesetz fallen Finanzintermediäre, die für eigene oder fremde Rechnung mit Edelmetallen handeln (Art. 2 Abs. 3 Bst. c GwG). Als Edelmetalle gelten Bankedelmetalle im Sinne der Edelmetallgesetzgebung (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 18. November 2009 über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation, VBF; SR 955.071). Mit dieser Verordnungsbestimmung hat der Bundesrat die langjährige Praxis der ehemaligen Kontrollstelle für Geldwäscherei übernommen. Die Beschränkung auf Bankedelmetalle ergibt sich aus dem Geltungsbereich des GwG als einem Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor, denn nur Bankedelmetalle sind Finanzinstrumente, welche dem Finanzsektor zuzurechnen sind.</p><p>Die Schweizer Geldwäschereigesetzgebung enthält Sorgfalts- und Meldepflichten, die der unterstellte Finanzintermediär einhalten muss; bei deren Verletzung droht ihm der Bewilligungsentzug und ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG). Insbesondere hat er die Herkunft und die wirtschaftliche Berechtigung abzuklären. Das GwG beinhaltet somit einen präventiven Schutz gegen die Einfuhr von Bankedelmetallen krimineller Herkunft.</p><p>Würde die Geldwäschereigesetzgebung auf die gesamte Edelmetalleinfuhr ausgedehnt, würde der Geltungsbereich des GwG damit erheblich ausgeweitet: Nur Bankedelmetalle sind Finanzinstrumente, welche dem Finanzsektor zuzurechnen sind. Zweitens hätte die gesamte Unterstellung des Edelmetallhandels folgende Konsequenzen: Die gesamte Edelmetalleinfuhr umfasst sehr viele Bereiche, wie z. B. Zahngold, Schmuck aus allen Weltregionen mit einzelnen Verzierungen aus Edelmetallen, Rohgold zum Schmelzen usw. Alle Händler, welche solche Edelmetalle importieren, würden entsprechend unter die Geldwäschereigesetzgebung fallen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der im Jahre 2003 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action Financière sind intensive Überlegungen angestellt worden, u. a. den gesamten Handel mit Edelmetallen dem GwG zu unterstellen. Die sich aus dem GwG ergebenden weitreichenden Abklärungspflichten sind für die unterstellte Person allerdings mit entsprechenden Kosten verbunden. Daher ist geprüft worden, ob im GwG ein erleichtertes Regime insbesondere für den gesamten Handel mit Edelmetallen vorgesehen werden soll. Der Bundesrat hat sich nach eingehenden Abklärungen gegen eine Unterstellung des gesamten Edelmetallhandels unter das GwG entschieden und auch die Einführung eines erleichterten Regimes für Handel verworfen. Das Parlament hat sich dieser Auffassung angeschlossen, indem es die Revision des GwG vom 3. Oktober 2008 verabschiedet hat.</p><p>Würde eine flächendeckende Edelmetallkontrolle am Zoll eingeführt, hätte dies folgende Auswirkungen: Bei jeder Anmeldung zur Zollabfertigung eines Edelmetalls müsste die Schweizer Edelmetallkontrolle Nachforschungen hinsichtlich der eigentlichen Herkunft des Materials anstellen. Dies wäre technisch und administrativ höchst anspruchsvoll. Letzte Zweifel an der Herkunft können nie vollkommen ausgeräumt werden, weil minenspezifische Verunreinigungen mit Zuschlagmetallen verwischt werden können. Dadurch wird eine Rückverfolgung des Materials erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Die Schweizer Edelmetallkontrolle könnte daher nicht in jedem Fall mit Sicherheit feststellen, ob ein Edelmetall aus krimineller Herkunft stammt. Eine flächendeckende Edelmetallkontrolle am Zoll würde aber zu erheblichen Verzögerungen führen und dadurch den Handel übermässig behindern. Es wäre damit zu rechnen, dass der Handel in der Schweiz mit Edelmetallen einbrechen, wenn nicht gar zum Erliegen kommen bzw. sich vollständig ins Ausland verlagern würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament einen Bericht vorzulegen über die bestehenden bzw. die zu verabschiedenden Rechtsmittel zur effizienten Bekämpfung der Einfuhr in die Schweiz von Edelmetallen krimineller Herkunft oder aus Konfliktgebieten, namentlich aus Ländern, gegen welche die Uno Sanktionen verhängt hat. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob das Geldwäschereigesetz auf die gesamte Edelmetalleinfuhr ausgedehnt werden soll.</p><p>Eine Minderheit beantragt, das Postulat abzulehnen: Schlüer, Aebi, Büchel, Brunschwig Graf, Estermann, Mörgeli, Müller Walter, Reymond, Riklin, Stamm.</p>
  • Einfuhr von Edelmetallen in die Schweiz und Geldwäschereigesetzgebung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz ist der Handel mit Edelmetallen gesetzlich geregelt. Der berufsmässige Handel mit Edelmetallen gehört zu Finanzgeschäften, welche bei mangelnder Sorgfalt bei der Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten der Bestimmung von Artikel 305ter Absatz 1 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) unterliegen. Täter und Teilnehmer machen sich somit bei mangelnder Sorgfalt strafbar.</p><p>Der berufsmässige Edelmetallhandel ist zudem dem Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) unterstellt. Namentlich unter das Gesetz fallen Finanzintermediäre, die für eigene oder fremde Rechnung mit Edelmetallen handeln (Art. 2 Abs. 3 Bst. c GwG). Als Edelmetalle gelten Bankedelmetalle im Sinne der Edelmetallgesetzgebung (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 18. November 2009 über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation, VBF; SR 955.071). Mit dieser Verordnungsbestimmung hat der Bundesrat die langjährige Praxis der ehemaligen Kontrollstelle für Geldwäscherei übernommen. Die Beschränkung auf Bankedelmetalle ergibt sich aus dem Geltungsbereich des GwG als einem Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor, denn nur Bankedelmetalle sind Finanzinstrumente, welche dem Finanzsektor zuzurechnen sind.</p><p>Die Schweizer Geldwäschereigesetzgebung enthält Sorgfalts- und Meldepflichten, die der unterstellte Finanzintermediär einhalten muss; bei deren Verletzung droht ihm der Bewilligungsentzug und ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG). Insbesondere hat er die Herkunft und die wirtschaftliche Berechtigung abzuklären. Das GwG beinhaltet somit einen präventiven Schutz gegen die Einfuhr von Bankedelmetallen krimineller Herkunft.</p><p>Würde die Geldwäschereigesetzgebung auf die gesamte Edelmetalleinfuhr ausgedehnt, würde der Geltungsbereich des GwG damit erheblich ausgeweitet: Nur Bankedelmetalle sind Finanzinstrumente, welche dem Finanzsektor zuzurechnen sind. Zweitens hätte die gesamte Unterstellung des Edelmetallhandels folgende Konsequenzen: Die gesamte Edelmetalleinfuhr umfasst sehr viele Bereiche, wie z. B. Zahngold, Schmuck aus allen Weltregionen mit einzelnen Verzierungen aus Edelmetallen, Rohgold zum Schmelzen usw. Alle Händler, welche solche Edelmetalle importieren, würden entsprechend unter die Geldwäschereigesetzgebung fallen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der im Jahre 2003 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action Financière sind intensive Überlegungen angestellt worden, u. a. den gesamten Handel mit Edelmetallen dem GwG zu unterstellen. Die sich aus dem GwG ergebenden weitreichenden Abklärungspflichten sind für die unterstellte Person allerdings mit entsprechenden Kosten verbunden. Daher ist geprüft worden, ob im GwG ein erleichtertes Regime insbesondere für den gesamten Handel mit Edelmetallen vorgesehen werden soll. Der Bundesrat hat sich nach eingehenden Abklärungen gegen eine Unterstellung des gesamten Edelmetallhandels unter das GwG entschieden und auch die Einführung eines erleichterten Regimes für Handel verworfen. Das Parlament hat sich dieser Auffassung angeschlossen, indem es die Revision des GwG vom 3. Oktober 2008 verabschiedet hat.</p><p>Würde eine flächendeckende Edelmetallkontrolle am Zoll eingeführt, hätte dies folgende Auswirkungen: Bei jeder Anmeldung zur Zollabfertigung eines Edelmetalls müsste die Schweizer Edelmetallkontrolle Nachforschungen hinsichtlich der eigentlichen Herkunft des Materials anstellen. Dies wäre technisch und administrativ höchst anspruchsvoll. Letzte Zweifel an der Herkunft können nie vollkommen ausgeräumt werden, weil minenspezifische Verunreinigungen mit Zuschlagmetallen verwischt werden können. Dadurch wird eine Rückverfolgung des Materials erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Die Schweizer Edelmetallkontrolle könnte daher nicht in jedem Fall mit Sicherheit feststellen, ob ein Edelmetall aus krimineller Herkunft stammt. Eine flächendeckende Edelmetallkontrolle am Zoll würde aber zu erheblichen Verzögerungen führen und dadurch den Handel übermässig behindern. Es wäre damit zu rechnen, dass der Handel in der Schweiz mit Edelmetallen einbrechen, wenn nicht gar zum Erliegen kommen bzw. sich vollständig ins Ausland verlagern würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament einen Bericht vorzulegen über die bestehenden bzw. die zu verabschiedenden Rechtsmittel zur effizienten Bekämpfung der Einfuhr in die Schweiz von Edelmetallen krimineller Herkunft oder aus Konfliktgebieten, namentlich aus Ländern, gegen welche die Uno Sanktionen verhängt hat. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob das Geldwäschereigesetz auf die gesamte Edelmetalleinfuhr ausgedehnt werden soll.</p><p>Eine Minderheit beantragt, das Postulat abzulehnen: Schlüer, Aebi, Büchel, Brunschwig Graf, Estermann, Mörgeli, Müller Walter, Reymond, Riklin, Stamm.</p>
    • Einfuhr von Edelmetallen in die Schweiz und Geldwäschereigesetzgebung

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