Rechtsgrundlage für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat

ShortId
10.3366
Id
20103366
Updated
25.06.2025 00:32
Language
de
Title
Rechtsgrundlage für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
AdditionalIndexing
08;421;04;Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik;Kompetenzregelung;internationales Abkommen;internationales Übereinkommen;Völkerrecht;Beziehung Legislative-Exekutive
1
  • L05K0803020102, Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L03K100202, internationales Übereinkommen
  • L04K10020201, internationales Abkommen
  • L03K050602, Völkerrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bereits heute beruhen alle selbstständigen Abschlusskompetenzen des Bundesrates auf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Für die Staatsverträge von beschränkter Tragweite besteht diese gesetzliche Grundlage in Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010), der auf einer bereits vorher bestehenden langjährigen Praxis beruht und das Ziel hat, das Parlament von der Befassung mit Verträgen, welche nicht von grundlegender Bedeutung sind, zu entlasten. Der Bundesrat ist bereit, die entsprechende Liste in den Buchstaben a bis d von Artikel 7a Absatz 2 RVOG zu präzisieren und zu ergänzen.</p><p>In Bezug auf die vorläufige Anwendung von Staatsverträgen, die der parlamentarischen Genehmigung unterliegen, ist der Bundesrat bereit, Artikel 152 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (SR 171.10) so zu ändern, dass Entscheide des Bundesrates über die vorläufige Anwendung der Zustimmung der zuständigen parlamentarischen Kommissionen bedürfen.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, die Motion in diesem Sinne anzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass er völkerrechtliche Verträge nur selbstständig abschliessen kann, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertag dazu ermächtigt ist. Für Verträge mit beschränkter Bedeutung, die der Bundesrat weiterhin in eigener Kompetenz genehmigen soll, hat er im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Anpassungen vorzuschlagen wie z. B. eine Liste der betroffenen Bereiche. Dabei gilt es insbesondere zu verhindern, dass sich eine analoge Situation wie beim UBS-Amtshilfeabkommen mit den USA wiederholen kann, bei welcher das Parlament einen vom Bundesrat abgeschlossenen Vertrag im Nachhinein genehmigen muss.</p><p>Eine vorläufige Anwendung von Verträgen bedarf der Zustimmung der vorberatenden Parlamentskommissionen beider Räte.</p>
  • Rechtsgrundlage für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20100050
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bereits heute beruhen alle selbstständigen Abschlusskompetenzen des Bundesrates auf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Für die Staatsverträge von beschränkter Tragweite besteht diese gesetzliche Grundlage in Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010), der auf einer bereits vorher bestehenden langjährigen Praxis beruht und das Ziel hat, das Parlament von der Befassung mit Verträgen, welche nicht von grundlegender Bedeutung sind, zu entlasten. Der Bundesrat ist bereit, die entsprechende Liste in den Buchstaben a bis d von Artikel 7a Absatz 2 RVOG zu präzisieren und zu ergänzen.</p><p>In Bezug auf die vorläufige Anwendung von Staatsverträgen, die der parlamentarischen Genehmigung unterliegen, ist der Bundesrat bereit, Artikel 152 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (SR 171.10) so zu ändern, dass Entscheide des Bundesrates über die vorläufige Anwendung der Zustimmung der zuständigen parlamentarischen Kommissionen bedürfen.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, die Motion in diesem Sinne anzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass er völkerrechtliche Verträge nur selbstständig abschliessen kann, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertag dazu ermächtigt ist. Für Verträge mit beschränkter Bedeutung, die der Bundesrat weiterhin in eigener Kompetenz genehmigen soll, hat er im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Anpassungen vorzuschlagen wie z. B. eine Liste der betroffenen Bereiche. Dabei gilt es insbesondere zu verhindern, dass sich eine analoge Situation wie beim UBS-Amtshilfeabkommen mit den USA wiederholen kann, bei welcher das Parlament einen vom Bundesrat abgeschlossenen Vertrag im Nachhinein genehmigen muss.</p><p>Eine vorläufige Anwendung von Verträgen bedarf der Zustimmung der vorberatenden Parlamentskommissionen beider Räte.</p>
    • Rechtsgrundlage für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat

Back to List