Verbot von Atommüllimporten

ShortId
10.3372
Id
20103372
Updated
28.07.2023 07:45
Language
de
Title
Verbot von Atommüllimporten
AdditionalIndexing
66;52;Einfuhrbeschränkung;Atomrecht;radioaktiver Abfall
1
  • L04K06010109, radioaktiver Abfall
  • L05K0701020103, Einfuhrbeschränkung
  • L05K1701010201, Atomrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das geltende Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) bestimmt in Artikel 34 Absatz 2, dass für die Einfuhr von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen, die nicht aus der Schweiz stammen, aber in der Schweiz entsorgt werden sollen, ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen eine Bewilligung erteilt werden kann. Als Gegenstück dazu kann eine Bewilligung für die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung ebenfalls nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen erteilt werden.</p><p>In den parlamentarischen Beratungen zum KEG wurden Anträge abgelehnt, die ein generelles Verbot der Ein- oder Ausfuhr beinhalteten. Die Mehrheit in den Räten plädierte für eine Offenhaltung der Option einer internationalen Zusammenarbeit in der Frage der Entsorgung radioaktiver Abfälle. Dies entsprach auch der Konzeption des Bundesrates in seiner Botschaft zum KEG bzw. in dem Gesetzentwurf. </p><p>Der gesetzlichen Konzeption, wonach Ein- und Ausfuhr nur ausnahmsweise bewilligt werden, entspricht es, dass die Schweiz für die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle eine Lösung im eigenen Land sucht. Am 2. April 2008 hat der Bundesrat die Regeln für das Standortauswahlverfahren im Sachplan geologische Tiefenlager festgelegt. Ziel ist es, mit einem transparenten Auswahlverfahren sichere und gesellschaftlich akzeptierte Standorte für geologische Tiefenlager in der Schweiz zu finden. </p><p>Aus diesen Gründen erübrigt sich eine Revision des KEG.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Das Kernenergiegesetz wird ergänzt durch einen Passus, der den Import von radioaktiven Abfällen in die Schweiz verbietet.</p>
  • Verbot von Atommüllimporten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das geltende Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) bestimmt in Artikel 34 Absatz 2, dass für die Einfuhr von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen, die nicht aus der Schweiz stammen, aber in der Schweiz entsorgt werden sollen, ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen eine Bewilligung erteilt werden kann. Als Gegenstück dazu kann eine Bewilligung für die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung ebenfalls nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen erteilt werden.</p><p>In den parlamentarischen Beratungen zum KEG wurden Anträge abgelehnt, die ein generelles Verbot der Ein- oder Ausfuhr beinhalteten. Die Mehrheit in den Räten plädierte für eine Offenhaltung der Option einer internationalen Zusammenarbeit in der Frage der Entsorgung radioaktiver Abfälle. Dies entsprach auch der Konzeption des Bundesrates in seiner Botschaft zum KEG bzw. in dem Gesetzentwurf. </p><p>Der gesetzlichen Konzeption, wonach Ein- und Ausfuhr nur ausnahmsweise bewilligt werden, entspricht es, dass die Schweiz für die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle eine Lösung im eigenen Land sucht. Am 2. April 2008 hat der Bundesrat die Regeln für das Standortauswahlverfahren im Sachplan geologische Tiefenlager festgelegt. Ziel ist es, mit einem transparenten Auswahlverfahren sichere und gesellschaftlich akzeptierte Standorte für geologische Tiefenlager in der Schweiz zu finden. </p><p>Aus diesen Gründen erübrigt sich eine Revision des KEG.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Das Kernenergiegesetz wird ergänzt durch einen Passus, der den Import von radioaktiven Abfällen in die Schweiz verbietet.</p>
    • Verbot von Atommüllimporten

Back to List