Jugendliche Sans-Papiers. Berufsbildung ja, aber keine Umgehung des Rechts
- ShortId
-
10.3375
- Id
-
20103375
- Updated
-
28.07.2023 08:16
- Language
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de
- Title
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Jugendliche Sans-Papiers. Berufsbildung ja, aber keine Umgehung des Rechts
- AdditionalIndexing
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2811;32;junger Mensch;Abschluss einer Ausbildung;soziale Integration;Arbeitserlaubnis;Lehre;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Papierlose/r;Integration der Zuwanderer
- 1
-
- L05K0506010402, Papierlose/r
- L05K0107010204, junger Mensch
- L04K13010101, Abschluss einer Ausbildung
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
- L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
- L04K01040209, soziale Integration
- L04K13020204, Lehre
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
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- <p>Die vorliegende Motion ergänzt und unterstützt eine gleichzeitig eingereichte parlamentarische Initiative mit demselben Titel, die eine Revision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer fordert. </p><p>Bei der Ausarbeitung der Regelung soll der Bundesrat diejenigen Faktoren berücksichtigen, die es ihm ermöglichen, die Forderung nach Familiennachzug auszuschliessen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die jungen Ausländerinnen und Ausländer am Ende der beruflichen Grundbildung volljährig sind - gemäss unserer Gesetzgebung und auch gemäss dem Internationalen Übereinkommen über die Rechte des Kindes, das die Volljährigkeit ebenfalls bei 18 Jahren ansetzt. </p><p>Die in Artikel 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit zur Beurteilung schwerwiegender persönlicher Härtefälle angeführten Kriterien stellen eine ausgezeichnete Basis für die Regularisierung des Status von Absolventinnen und Absolventen der beruflichen Grundbildung dar.</p><p>Zu diesen Kriterien gehören:</p><p>1. das Beherrschen einer Landessprache</p><p>2. der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben</p><p>3. die soziale Integration</p><p>Diese drei Kriterien sollten im Prinzip nach Abschluss von Schule und beruflicher Grundbildung automatisch erfüllt sein. </p><p>Zusätzlich wäre noch festzulegen, wie die Zeit zu berechnen ist, die eine Person für die Inanspruchnahme der neuen Regelung in der Schweiz verbracht haben muss. Der Grund für die Probleme junger Sans-Papiers im Bereich Beruf und Ausbildung ist die Tatsache, dass die Kantone Kinder und Jugendliche ohne Papiere einschulen. Deshalb sollte für die Berechnung die Anzahl der in der Schweiz absolvierten Schuljahre herangezogen werden. </p><p>Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte dieselbe Regelung auch für junge Sans-Papiers gelten, die eine Vollzeitberufsschule absolviert haben.</p>
- <p>Der Bundesrat hat sich zum von der Motionärin aufgeworfenen Problem bereits mehrfach geäussert (Motion Barthassat 10.3329, Praktika für Sans-Papiers; Motion Hodgers 09.4236, Einhaltung der Kinderrechtskonvention bei Kindern ohne Rechtsstatus; Motion Barthassat 08.3616, Jugendlichen ohne gesetzlichen Status eine Berufslehre ermöglichen; Motion van Singer 08.3835, Legalisierung der Situation von jugendlichen Sans-Papiers mit Schulausbildung in der Schweiz). Er wies insbesondere darauf hin, dass im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall Lösungen angeboten werden können. Die Motion Barthassat 08.3616 wurde vom Nationalrat am 3. März 2010 und von der Staatspolitischen Kommission des Ständerats am 20. April 2010 angenommen. Anlässlich der Behandlung der Motion im Ständerat wurde beschlossen, die Motion für weitere Abklärungen an die Kommission zurückzuweisen. Das Anliegen wurde somit noch nicht abschliessend beurteilt. </p><p>Gemäss Artikel 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) sind bei der Bewilligungserteilung aus humanitären Gründen namentlich die soziale und berufliche Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die familiären und finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.</p><p>Die heutige Härtefallregelung trägt insbesondere auch den Familienverhältnissen und der Situation der Kinder oder Jugendlichen Rechnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE). Eine hohe Integration der Kinder oder Jugendlichen wird grundsätzlich angenommen, wenn diese die Adoleszenz in der Schweiz verbracht haben. Zusätzlich sind die Dauer und der Erfolg der Einschulung zu berücksichtigen. Werden Familien weggewiesen, ist im Hinblick auf das Vorliegen einer besonderen Härte die Situation der Gesamtfamilie mit einzubeziehen. Das Schicksal einer Familie mit minderjährigen Kindern oder Jugendlichen stellt eine Einheit dar, weshalb es nicht möglich ist, das Vorliegen eines Härtefalls einzig für die Eltern oder nur für die Kinder oder Jugendlichen anzunehmen. </p><p>Jugendliche mit einer abgeschlossenen Berufs- oder gleichwertigen Ausbildung sind in der Regel volljährig und werden im Rahmen der Härtefallprüfung einzeln beurteilt. Erhalten volljährige Jugendliche eine Aufenthaltsbewilligung, können die Bestimmungen über den Familiennachzug gemäss Artikel 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) zur Anwendung gelangen. Diese kommen jedoch nur bei Ehegatten und Kindern zur Anwendung. </p><p>Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen es, schwerwiegende persönliche Härtefälle im Einzelfall zu regeln. Aus gesamtheitlicher Sicht ist diese Praxis insbesondere wegen ihrer Nachhaltigkeit und Einzelfallgerechtigkeit einer spezifischen Regelung für jugendliche Sans-Papiers mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung vorzuziehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein angemessenes Verfahren zur Regelung des rechtlichen Status von jugendlichen Sans-Papiers, die im Besitz eines Berufsabschlusses sind, vorzuschlagen. Nicht einschliessen darf das Verfahren die automatische Regularisierung des Status der Eltern und der Geschwister.</p>
- Jugendliche Sans-Papiers. Berufsbildung ja, aber keine Umgehung des Rechts
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die vorliegende Motion ergänzt und unterstützt eine gleichzeitig eingereichte parlamentarische Initiative mit demselben Titel, die eine Revision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer fordert. </p><p>Bei der Ausarbeitung der Regelung soll der Bundesrat diejenigen Faktoren berücksichtigen, die es ihm ermöglichen, die Forderung nach Familiennachzug auszuschliessen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die jungen Ausländerinnen und Ausländer am Ende der beruflichen Grundbildung volljährig sind - gemäss unserer Gesetzgebung und auch gemäss dem Internationalen Übereinkommen über die Rechte des Kindes, das die Volljährigkeit ebenfalls bei 18 Jahren ansetzt. </p><p>Die in Artikel 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit zur Beurteilung schwerwiegender persönlicher Härtefälle angeführten Kriterien stellen eine ausgezeichnete Basis für die Regularisierung des Status von Absolventinnen und Absolventen der beruflichen Grundbildung dar.</p><p>Zu diesen Kriterien gehören:</p><p>1. das Beherrschen einer Landessprache</p><p>2. der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben</p><p>3. die soziale Integration</p><p>Diese drei Kriterien sollten im Prinzip nach Abschluss von Schule und beruflicher Grundbildung automatisch erfüllt sein. </p><p>Zusätzlich wäre noch festzulegen, wie die Zeit zu berechnen ist, die eine Person für die Inanspruchnahme der neuen Regelung in der Schweiz verbracht haben muss. Der Grund für die Probleme junger Sans-Papiers im Bereich Beruf und Ausbildung ist die Tatsache, dass die Kantone Kinder und Jugendliche ohne Papiere einschulen. Deshalb sollte für die Berechnung die Anzahl der in der Schweiz absolvierten Schuljahre herangezogen werden. </p><p>Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte dieselbe Regelung auch für junge Sans-Papiers gelten, die eine Vollzeitberufsschule absolviert haben.</p>
- <p>Der Bundesrat hat sich zum von der Motionärin aufgeworfenen Problem bereits mehrfach geäussert (Motion Barthassat 10.3329, Praktika für Sans-Papiers; Motion Hodgers 09.4236, Einhaltung der Kinderrechtskonvention bei Kindern ohne Rechtsstatus; Motion Barthassat 08.3616, Jugendlichen ohne gesetzlichen Status eine Berufslehre ermöglichen; Motion van Singer 08.3835, Legalisierung der Situation von jugendlichen Sans-Papiers mit Schulausbildung in der Schweiz). Er wies insbesondere darauf hin, dass im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall Lösungen angeboten werden können. Die Motion Barthassat 08.3616 wurde vom Nationalrat am 3. März 2010 und von der Staatspolitischen Kommission des Ständerats am 20. April 2010 angenommen. Anlässlich der Behandlung der Motion im Ständerat wurde beschlossen, die Motion für weitere Abklärungen an die Kommission zurückzuweisen. Das Anliegen wurde somit noch nicht abschliessend beurteilt. </p><p>Gemäss Artikel 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) sind bei der Bewilligungserteilung aus humanitären Gründen namentlich die soziale und berufliche Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die familiären und finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.</p><p>Die heutige Härtefallregelung trägt insbesondere auch den Familienverhältnissen und der Situation der Kinder oder Jugendlichen Rechnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE). Eine hohe Integration der Kinder oder Jugendlichen wird grundsätzlich angenommen, wenn diese die Adoleszenz in der Schweiz verbracht haben. Zusätzlich sind die Dauer und der Erfolg der Einschulung zu berücksichtigen. Werden Familien weggewiesen, ist im Hinblick auf das Vorliegen einer besonderen Härte die Situation der Gesamtfamilie mit einzubeziehen. Das Schicksal einer Familie mit minderjährigen Kindern oder Jugendlichen stellt eine Einheit dar, weshalb es nicht möglich ist, das Vorliegen eines Härtefalls einzig für die Eltern oder nur für die Kinder oder Jugendlichen anzunehmen. </p><p>Jugendliche mit einer abgeschlossenen Berufs- oder gleichwertigen Ausbildung sind in der Regel volljährig und werden im Rahmen der Härtefallprüfung einzeln beurteilt. Erhalten volljährige Jugendliche eine Aufenthaltsbewilligung, können die Bestimmungen über den Familiennachzug gemäss Artikel 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) zur Anwendung gelangen. Diese kommen jedoch nur bei Ehegatten und Kindern zur Anwendung. </p><p>Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen es, schwerwiegende persönliche Härtefälle im Einzelfall zu regeln. Aus gesamtheitlicher Sicht ist diese Praxis insbesondere wegen ihrer Nachhaltigkeit und Einzelfallgerechtigkeit einer spezifischen Regelung für jugendliche Sans-Papiers mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung vorzuziehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein angemessenes Verfahren zur Regelung des rechtlichen Status von jugendlichen Sans-Papiers, die im Besitz eines Berufsabschlusses sind, vorzuschlagen. Nicht einschliessen darf das Verfahren die automatische Regularisierung des Status der Eltern und der Geschwister.</p>
- Jugendliche Sans-Papiers. Berufsbildung ja, aber keine Umgehung des Rechts
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