Verbot des Strassenstrichs prüfen

ShortId
10.3381
Id
20103381
Updated
27.07.2023 19:26
Language
de
Title
Verbot des Strassenstrichs prüfen
AdditionalIndexing
12;28;Gesundheitsrisiko;Jugendschutz;strafbare Handlung;Minderjährigkeit;Prostitution
1
  • L04K01010211, Prostitution
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L06K050702030202, Minderjährigkeit
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
  • L04K05010201, strafbare Handlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Strassenprostitution in der Schweiz hat sich seit der Einführung der Personenfreizügigkeit und den gelockerten Einreisevorschriften durch den Schengen-Beitritt zum beliebten Arbeitsfeld für Personen aus dem EU-Raum entwickelt. Entsprechend ist die Zahl der Strassenprostituierten gewachsen, was entsprechende Konsequenzen für die Preise, aber auch für die Gesundheit der Prostituierten hat. Die Städte können teilweise die Gebietseinschränkungen nicht mehr durchsetzen, und der Strassenstrich dehnt sich auf Gebiete aus, in denen die Anwohner und Passanten immer mehr durch den Autolärm und den Betrieb gestört werden. Mit einem Verbot der Strassenprostitution könnte diese Entwicklung gebremst und könnten die Ordnungskräfte in ihren Bemühungen möglicherweise unterstützt werden. Die aktuelle Diskussion um die Bestrafung bei der Prostitution Minderjähriger ist müssig, solange durch einen ausgedehnten Strassenstrich die Kontrollen kaum möglich sind. Wenn die Prostitution nur noch in dafür vorgesehenen Etablissements erlaubt wäre, würde die Kontrolle einfacher, und es gelänge eher, schwarzarbeitende Gelegenheitsprostituierte aus der EU und minderjährige Prostituierte bzw. deren Zuhälter zu belangen.</p>
  • <p>Die Ausübung der Prostitution als Erwerbstätigkeit ist bis anhin Gegenstand des kantonalen Rechts. Strafrechtlich relevante Missbräuche im Bereich der Prostitution werden hingegen vom Sexualstrafrecht und vom strafrechtlichen Verbot des Menschenhandels (vgl. Art. 182, 188, 195 und 199 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs) geregelt. Aus rechtlicher Sicht wäre es zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Bund die Strassenprostitution gesamtschweizerisch verbietet (vgl. Art. 95 Abs. 1 der Bundesverfassung). Allerdings müsste eine solche Regelung im Bereich der Wirtschaftspolizei die Wirtschaftsfreiheit respektieren. Da die Strassenprostitution ein Thema mit ausgeprägtem lokalem Charakter darstellt und in den Kantonen diesbezüglich unterschiedlichste Verhältnisse bestehen, erscheint ein bundesweites Verbot weder notwendig noch sinnvoll. Die Kantone können besser auf die lokalen Gegebenheiten reagieren, indem sie die Strassenprostitution etwa auf bestimmte Gebiete eingrenzen oder Kontrollen verschärfen oder anpassen. Entsprechende rechtliche Bestimmungen bestehen in zahlreichen Kantonen, und einige, so etwa der Kanton Zürich, sind daran, die rechtlichen Regelungen im Bereich der Strassenprostitution zu revidieren. Die mit der Strassenprostitution verbundenen Probleme für die Betroffenen, wie mangelnde Sicherheit oder Gefährdung der Gesundheit, würden durch ein generelles Verbot zudem zusätzlich verschärft. Der Rückzug in den schwer zugänglichen illegalen Raum führt einerseits zu mehr Kriminalität und Missbräuchen aufseiten des Prostitutionsmilieus. Andererseits werden polizeiliche Kontrollen, aber auch Hilfe und Unterstützung für die Prostituierten erschwert. Was die Prostitution von Minderjährigen angeht, hat die Schweiz mit der Unterzeichnung des Europaratsübereinkommens zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch die Absicht kundgetan, die Inanspruchnahme sexueller Dienste von Minderjährigen künftig strafbar zu erklären.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, als Massnahme gegen die mit der Strassenprostitution verbundenen Probleme (Prostitution Minderjähriger, Prostitution ohne Arbeitserlaubnis, steigende Gesundheitsrisiken) ein Verbot der Strassenprostitution zu prüfen.</p>
  • Verbot des Strassenstrichs prüfen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Strassenprostitution in der Schweiz hat sich seit der Einführung der Personenfreizügigkeit und den gelockerten Einreisevorschriften durch den Schengen-Beitritt zum beliebten Arbeitsfeld für Personen aus dem EU-Raum entwickelt. Entsprechend ist die Zahl der Strassenprostituierten gewachsen, was entsprechende Konsequenzen für die Preise, aber auch für die Gesundheit der Prostituierten hat. Die Städte können teilweise die Gebietseinschränkungen nicht mehr durchsetzen, und der Strassenstrich dehnt sich auf Gebiete aus, in denen die Anwohner und Passanten immer mehr durch den Autolärm und den Betrieb gestört werden. Mit einem Verbot der Strassenprostitution könnte diese Entwicklung gebremst und könnten die Ordnungskräfte in ihren Bemühungen möglicherweise unterstützt werden. Die aktuelle Diskussion um die Bestrafung bei der Prostitution Minderjähriger ist müssig, solange durch einen ausgedehnten Strassenstrich die Kontrollen kaum möglich sind. Wenn die Prostitution nur noch in dafür vorgesehenen Etablissements erlaubt wäre, würde die Kontrolle einfacher, und es gelänge eher, schwarzarbeitende Gelegenheitsprostituierte aus der EU und minderjährige Prostituierte bzw. deren Zuhälter zu belangen.</p>
    • <p>Die Ausübung der Prostitution als Erwerbstätigkeit ist bis anhin Gegenstand des kantonalen Rechts. Strafrechtlich relevante Missbräuche im Bereich der Prostitution werden hingegen vom Sexualstrafrecht und vom strafrechtlichen Verbot des Menschenhandels (vgl. Art. 182, 188, 195 und 199 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs) geregelt. Aus rechtlicher Sicht wäre es zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Bund die Strassenprostitution gesamtschweizerisch verbietet (vgl. Art. 95 Abs. 1 der Bundesverfassung). Allerdings müsste eine solche Regelung im Bereich der Wirtschaftspolizei die Wirtschaftsfreiheit respektieren. Da die Strassenprostitution ein Thema mit ausgeprägtem lokalem Charakter darstellt und in den Kantonen diesbezüglich unterschiedlichste Verhältnisse bestehen, erscheint ein bundesweites Verbot weder notwendig noch sinnvoll. Die Kantone können besser auf die lokalen Gegebenheiten reagieren, indem sie die Strassenprostitution etwa auf bestimmte Gebiete eingrenzen oder Kontrollen verschärfen oder anpassen. Entsprechende rechtliche Bestimmungen bestehen in zahlreichen Kantonen, und einige, so etwa der Kanton Zürich, sind daran, die rechtlichen Regelungen im Bereich der Strassenprostitution zu revidieren. Die mit der Strassenprostitution verbundenen Probleme für die Betroffenen, wie mangelnde Sicherheit oder Gefährdung der Gesundheit, würden durch ein generelles Verbot zudem zusätzlich verschärft. Der Rückzug in den schwer zugänglichen illegalen Raum führt einerseits zu mehr Kriminalität und Missbräuchen aufseiten des Prostitutionsmilieus. Andererseits werden polizeiliche Kontrollen, aber auch Hilfe und Unterstützung für die Prostituierten erschwert. Was die Prostitution von Minderjährigen angeht, hat die Schweiz mit der Unterzeichnung des Europaratsübereinkommens zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch die Absicht kundgetan, die Inanspruchnahme sexueller Dienste von Minderjährigen künftig strafbar zu erklären.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, als Massnahme gegen die mit der Strassenprostitution verbundenen Probleme (Prostitution Minderjähriger, Prostitution ohne Arbeitserlaubnis, steigende Gesundheitsrisiken) ein Verbot der Strassenprostitution zu prüfen.</p>
    • Verbot des Strassenstrichs prüfen

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