Chancengleichheit für KMU im öffentlichen Beschaffungswesen
- ShortId
-
10.3382
- Id
-
20103382
- Updated
-
28.07.2023 15:18
- Language
-
de
- Title
-
Chancengleichheit für KMU im öffentlichen Beschaffungswesen
- AdditionalIndexing
-
15;Klein- und mittleres Unternehmen;Submissionswesen;Gleichbehandlung;Arbeitsgemeinschaft;wirtschaftliche Diskriminierung
- 1
-
- L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
- L04K07010305, Submissionswesen
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L04K07030302, Arbeitsgemeinschaft
- L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Für viele KMU ist der Zusammenschluss zu Bietergemeinschaften oder die Auslagerung gewisser Arbeiten an Subunternehmer die einzige Möglichkeit, sich an einer öffentlichen Ausschreibung im Sinne des BöB zu beteiligen. Dieser Zusammenschluss fördert die Professionalität kleiner Betriebe und sorgt für einen volkswirtschaftlich gesunden Wettbewerb und Know-how-Transfer. Durch diesen Wettbewerb unter den verschiedenen Unternehmen und Bietergemeinschaften werden auch die der öffentlichen Hand angebotenen Dienstleistungen besser und günstiger.</p><p>Derzeit ist die Schweizer Praxis von einer systematischen Diskriminierung der KMU geprägt. Die meisten Ausschreibungen schliessen Bietergemeinschaften und Subunternehmen aus, obschon sie nach geltendem Recht es nur im Ausnahmefall dürften. Die Ausnahme ist zur Regel geworden, und deswegen haben KMU keinen Zugang zu den Aufträgen der öffentlichen Hand mehr.</p><p>Dadurch, dass sie nicht einmal bieten dürfen, können sie ihre Rechte auch nicht gerichtlich geltend machen, denn es fehlt ihnen die Parteifähigkeit.</p>
- <p>Artikel 21 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB; SR 172.056.11) sieht vor, dass Bietergemeinschaften grundsätzlich zugelassen sind. Die Auftraggeberin kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung in begründeten Einzelfällen beschränken oder ausschliessen. Gemäss einer Erhebung auf Bundesstufe werden Bietergemeinschaften im klar überwiegenden Teil der Fälle zugelassen, wenn auch oftmals mit der Auflage, dass eine federführende Person (Ansprechpartner) bestimmt wird.</p><p>Der einzelnen Auftraggeberin kommt bei der Zulassung von Bietergemeinschaften zu Recht ein gewisser Ermessensspielraum zu. Ein Ausschluss bzw. eine Einschränkung von Bietergemeinschaften muss im Einzelfall sachlich gerechtfertigt sein und die Gebote der Gleichbehandlung sowie der Verhältnismässigkeit berücksichtigen. Insbesondere bei Aufträgen, die besondere oder längere Garantieleistungen bedingen, kann eine Einschränkung angebracht sein. Für die Auftraggeberin verursacht der Umgang mit Bietergemeinschaften in Form einer einfachen Gesellschaft einen Mehraufwand: So muss sie Regeln bezüglich Gewährleistung möglicher Ansprüche während der Garantiezeit und für den Fall des Konkurses einzelner Gesellschafter treffen. Ohne diese Regeln riskiert die Auftraggeberin, plötzlich ohne Vertragspartner dazustehen. Sodann kann eine Einschränkung gerechtfertigt sein, wenn ansonsten die Gefahr besteht, dass sich Anbieterinnen eines bestimmten Gebietes zusammenschliessen und so den Wettbewerb faktisch unterbinden. Diese Überlegungen gelten sinngemäss auch für die Thematik der Subunternehmerinnen. </p><p>Die Auftraggeberinnen des Bundes behandeln die Bietergemeinschaft in der Praxis in der Regel als Ganzes. Sie prüfen die Eignung jedes Mitglieds der Bietergemeinschaft jeweils im Hinblick auf seine Funktion innerhalb der Bietergemeinschaft. Während jedes Mitglied bestimmte Eignungskriterien erfüllen muss (z. B. Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit mittels Handelsregisterauszug), brauchen andere nicht von jedem Mitglied erfüllt zu werden (z. B. genügt es, wenn der Spezialist in einer Bietergemeinschaft den Eignungsnachweis für sein spezielles Know-how erbringt). Schliessen sich Anbieter dagegen aus Kapazitätsgründen zu einer Bietergemeinschaft zusammen (z. B. zum Bau eines Nationalstrassenabschnitts, wobei jedes Mitglied einen Abschnitt davon ausführen wird), muss jedes Mitglied für seine Teilleistung sämtliche Eignungskriterien erfüllen. </p><p>Die Stossrichtung der Motion betreffend Eignungsprüfung bei Bietergemeinschaften entspricht somit bereits heute der verbreiteten Praxis der Auftraggeberinnen des Bundes. Daher erachtet der Bundesrat eine Gesetzesrevision auf Bundesebene als nicht zielführend. Der Bundesrat beauftragt daher die Beschaffungskommission des Bundes (BKB), entsprechende Instrumente zu erarbeiten, wie beispielsweise ein Merkblatt mit Empfehlungen für die öffentlichen Auftraggeberinnen. Dabei soll auch der Thematik der Eignungsprüfung gebührend Rechnung getragen werden. Die Ausarbeitung der Instrumente soll in Zusammenarbeit mit der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) erfolgen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bereich des öffentlichen Beschaffungsrechts die gesetzliche Grundlage dahingehend zu verändern, dass Bietergemeinschaften und Subunternehmen von den Verfahren der öffentlichen Ausschreibung nicht ausgeschlossen werden können. Darüber hinaus muss das Gesetz vorsehen, dass die Bietergemeinschaft als Ganzes - nicht jedes Unternehmen für sich - die Anforderungen der Ausschreibung erfüllt.</p>
- Chancengleichheit für KMU im öffentlichen Beschaffungswesen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Für viele KMU ist der Zusammenschluss zu Bietergemeinschaften oder die Auslagerung gewisser Arbeiten an Subunternehmer die einzige Möglichkeit, sich an einer öffentlichen Ausschreibung im Sinne des BöB zu beteiligen. Dieser Zusammenschluss fördert die Professionalität kleiner Betriebe und sorgt für einen volkswirtschaftlich gesunden Wettbewerb und Know-how-Transfer. Durch diesen Wettbewerb unter den verschiedenen Unternehmen und Bietergemeinschaften werden auch die der öffentlichen Hand angebotenen Dienstleistungen besser und günstiger.</p><p>Derzeit ist die Schweizer Praxis von einer systematischen Diskriminierung der KMU geprägt. Die meisten Ausschreibungen schliessen Bietergemeinschaften und Subunternehmen aus, obschon sie nach geltendem Recht es nur im Ausnahmefall dürften. Die Ausnahme ist zur Regel geworden, und deswegen haben KMU keinen Zugang zu den Aufträgen der öffentlichen Hand mehr.</p><p>Dadurch, dass sie nicht einmal bieten dürfen, können sie ihre Rechte auch nicht gerichtlich geltend machen, denn es fehlt ihnen die Parteifähigkeit.</p>
- <p>Artikel 21 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB; SR 172.056.11) sieht vor, dass Bietergemeinschaften grundsätzlich zugelassen sind. Die Auftraggeberin kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung in begründeten Einzelfällen beschränken oder ausschliessen. Gemäss einer Erhebung auf Bundesstufe werden Bietergemeinschaften im klar überwiegenden Teil der Fälle zugelassen, wenn auch oftmals mit der Auflage, dass eine federführende Person (Ansprechpartner) bestimmt wird.</p><p>Der einzelnen Auftraggeberin kommt bei der Zulassung von Bietergemeinschaften zu Recht ein gewisser Ermessensspielraum zu. Ein Ausschluss bzw. eine Einschränkung von Bietergemeinschaften muss im Einzelfall sachlich gerechtfertigt sein und die Gebote der Gleichbehandlung sowie der Verhältnismässigkeit berücksichtigen. Insbesondere bei Aufträgen, die besondere oder längere Garantieleistungen bedingen, kann eine Einschränkung angebracht sein. Für die Auftraggeberin verursacht der Umgang mit Bietergemeinschaften in Form einer einfachen Gesellschaft einen Mehraufwand: So muss sie Regeln bezüglich Gewährleistung möglicher Ansprüche während der Garantiezeit und für den Fall des Konkurses einzelner Gesellschafter treffen. Ohne diese Regeln riskiert die Auftraggeberin, plötzlich ohne Vertragspartner dazustehen. Sodann kann eine Einschränkung gerechtfertigt sein, wenn ansonsten die Gefahr besteht, dass sich Anbieterinnen eines bestimmten Gebietes zusammenschliessen und so den Wettbewerb faktisch unterbinden. Diese Überlegungen gelten sinngemäss auch für die Thematik der Subunternehmerinnen. </p><p>Die Auftraggeberinnen des Bundes behandeln die Bietergemeinschaft in der Praxis in der Regel als Ganzes. Sie prüfen die Eignung jedes Mitglieds der Bietergemeinschaft jeweils im Hinblick auf seine Funktion innerhalb der Bietergemeinschaft. Während jedes Mitglied bestimmte Eignungskriterien erfüllen muss (z. B. Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit mittels Handelsregisterauszug), brauchen andere nicht von jedem Mitglied erfüllt zu werden (z. B. genügt es, wenn der Spezialist in einer Bietergemeinschaft den Eignungsnachweis für sein spezielles Know-how erbringt). Schliessen sich Anbieter dagegen aus Kapazitätsgründen zu einer Bietergemeinschaft zusammen (z. B. zum Bau eines Nationalstrassenabschnitts, wobei jedes Mitglied einen Abschnitt davon ausführen wird), muss jedes Mitglied für seine Teilleistung sämtliche Eignungskriterien erfüllen. </p><p>Die Stossrichtung der Motion betreffend Eignungsprüfung bei Bietergemeinschaften entspricht somit bereits heute der verbreiteten Praxis der Auftraggeberinnen des Bundes. Daher erachtet der Bundesrat eine Gesetzesrevision auf Bundesebene als nicht zielführend. Der Bundesrat beauftragt daher die Beschaffungskommission des Bundes (BKB), entsprechende Instrumente zu erarbeiten, wie beispielsweise ein Merkblatt mit Empfehlungen für die öffentlichen Auftraggeberinnen. Dabei soll auch der Thematik der Eignungsprüfung gebührend Rechnung getragen werden. Die Ausarbeitung der Instrumente soll in Zusammenarbeit mit der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) erfolgen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bereich des öffentlichen Beschaffungsrechts die gesetzliche Grundlage dahingehend zu verändern, dass Bietergemeinschaften und Subunternehmen von den Verfahren der öffentlichen Ausschreibung nicht ausgeschlossen werden können. Darüber hinaus muss das Gesetz vorsehen, dass die Bietergemeinschaft als Ganzes - nicht jedes Unternehmen für sich - die Anforderungen der Ausschreibung erfüllt.</p>
- Chancengleichheit für KMU im öffentlichen Beschaffungswesen
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