Nachhaltigkeitsberichterstattung nach GRI in Schweizer Börsenreglemente integrieren
- ShortId
-
10.3401
- Id
-
20103401
- Updated
-
28.07.2023 03:49
- Language
-
de
- Title
-
Nachhaltigkeitsberichterstattung nach GRI in Schweizer Börsenreglemente integrieren
- AdditionalIndexing
-
24;15;Corporate Governance;Wertpapierbörse;Bewilligung;Effektenhandel;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;Jahresbericht;Börsengeschäft;nachhaltige Entwicklung
- 1
-
- L05K0704010210, nachhaltige Entwicklung
- L04K11060105, Wertpapierbörse
- L04K11060104, Börsengeschäft
- L05K0806010102, Bewilligung
- L04K08040513, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
- L05K1106010503, Effektenhandel
- L04K02021701, Jahresbericht
- L06K070305010301, Corporate Governance
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Normierte Transparenz über die unternehmerische Nachhaltigkeit ist eine wichtige Forderung hin zu einer zukunftsfähigen Wirtschaftsweise. Da die Bewilligung zum Betrieb einer Börse und die Genehmigung der damit verbundenen Reglemente Sache der Finma ist, müssen auch die Standards zur Nachhaltigkeits-Rechenschaftsablage in diesen Reglementen eingefordert werden. Sie sind eine notwendige Ergänzung zu den bereits bestehenden Standards für die Rechnungslegung (FER/IFRS/US-GAAP) und zur Informationspflicht im Bereich der Corporate Governance. Die heute von einzelnen Unternehmen freiwillig erbrachte ESG-Rechenschaftsablegung (ESG = Environmental, Social and Governance) ist aber noch nicht vergleichbar und noch keine verpflichtende Anforderung zur Unternehmenstransparenz eines an einer Schweizer Börse kotierten Unternehmens. Der von der GRI auf internationaler Ebene entwickelte Standard für das ESG-Reporting kann die erheblichen Unterschiede und die Intransparenz in der Nachhaltigkeitsberichterstattung beheben und sollte daher ab 2015 standardisiert für in der Schweiz kotierte Unternehmen eingefordert werden. Das GRI-Framework lässt zu, dass für unterschiedliche Unternehmensgrössen auch der Standard der ESG-Berichterstattung abgestuft (Application Levels) werden kann. Es sind somit der Unternehmensgrösse entsprechende Standards zu setzen.</p>
- <p>Nach dem Grundprinzip der Selbstregulierung von Börsen gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1) und explizit nach Artikel 8 BEHG ist die Regulierung von Emittenten umfassend der Börse übertragen. Sie erlässt ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel (Kotierungsreglement) und legt darin fest, welche Informationen für die Beurteilung der Eigenschaften der Effekten und der Qualität des Emittenten durch die Anleger nötig sind. Wie vom Motionär erwähnt, werden die entsprechenden Regularien von der Finma genehmigt (Art. 4 Abs. 2 BEHG), wobei diese im Wesentlichen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, die sachliche Richtigkeit und Angemessenheit und insbesondere die angemessene Berücksichtigung von international anerkannten Standards (u. a. im Bereich der Berichterstattung) prüft. In diesem Zusammenhang verfolgt die Finma laufend die neusten Entwicklungen im Bereich der internationalen Standards und wirkt aktiv in den wichtigsten Standardsetzungsgremien, namentlich im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS), im Internationalen Verband der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS) und in der Internationalen Organisation der Effektenhandelsaufseher (Iosco), mit. Im Rahmen dieses Monitorings wird die Finma auch prüfen, ob die vom Motionär erwähnte Nachhaltigkeitsrechenschaftsablage der GRI eine sinnvolle und gewünschte Ergänzung zu den bereits bestehenden Standards für die Berichterstattung ist oder werden könnte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Die von der Finma zu genehmigenden Organisations- und Effekten-Zulassungsreglemente der in der Schweiz bewilligten Börsen werden so ergänzt, dass an den Schweizer Börsen kotierte Unternehmen zu standardisierter Nachhaltigkeitstransparenz in ihrer Berichterstattung im Sinne der Global Reporting Initiative (GRI) ab 2015 verpflichtet werden. Die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung können nach Unternehmensgrössen gegliedert werden.</p>
- Nachhaltigkeitsberichterstattung nach GRI in Schweizer Börsenreglemente integrieren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Normierte Transparenz über die unternehmerische Nachhaltigkeit ist eine wichtige Forderung hin zu einer zukunftsfähigen Wirtschaftsweise. Da die Bewilligung zum Betrieb einer Börse und die Genehmigung der damit verbundenen Reglemente Sache der Finma ist, müssen auch die Standards zur Nachhaltigkeits-Rechenschaftsablage in diesen Reglementen eingefordert werden. Sie sind eine notwendige Ergänzung zu den bereits bestehenden Standards für die Rechnungslegung (FER/IFRS/US-GAAP) und zur Informationspflicht im Bereich der Corporate Governance. Die heute von einzelnen Unternehmen freiwillig erbrachte ESG-Rechenschaftsablegung (ESG = Environmental, Social and Governance) ist aber noch nicht vergleichbar und noch keine verpflichtende Anforderung zur Unternehmenstransparenz eines an einer Schweizer Börse kotierten Unternehmens. Der von der GRI auf internationaler Ebene entwickelte Standard für das ESG-Reporting kann die erheblichen Unterschiede und die Intransparenz in der Nachhaltigkeitsberichterstattung beheben und sollte daher ab 2015 standardisiert für in der Schweiz kotierte Unternehmen eingefordert werden. Das GRI-Framework lässt zu, dass für unterschiedliche Unternehmensgrössen auch der Standard der ESG-Berichterstattung abgestuft (Application Levels) werden kann. Es sind somit der Unternehmensgrösse entsprechende Standards zu setzen.</p>
- <p>Nach dem Grundprinzip der Selbstregulierung von Börsen gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1) und explizit nach Artikel 8 BEHG ist die Regulierung von Emittenten umfassend der Börse übertragen. Sie erlässt ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel (Kotierungsreglement) und legt darin fest, welche Informationen für die Beurteilung der Eigenschaften der Effekten und der Qualität des Emittenten durch die Anleger nötig sind. Wie vom Motionär erwähnt, werden die entsprechenden Regularien von der Finma genehmigt (Art. 4 Abs. 2 BEHG), wobei diese im Wesentlichen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, die sachliche Richtigkeit und Angemessenheit und insbesondere die angemessene Berücksichtigung von international anerkannten Standards (u. a. im Bereich der Berichterstattung) prüft. In diesem Zusammenhang verfolgt die Finma laufend die neusten Entwicklungen im Bereich der internationalen Standards und wirkt aktiv in den wichtigsten Standardsetzungsgremien, namentlich im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS), im Internationalen Verband der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS) und in der Internationalen Organisation der Effektenhandelsaufseher (Iosco), mit. Im Rahmen dieses Monitorings wird die Finma auch prüfen, ob die vom Motionär erwähnte Nachhaltigkeitsrechenschaftsablage der GRI eine sinnvolle und gewünschte Ergänzung zu den bereits bestehenden Standards für die Berichterstattung ist oder werden könnte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Die von der Finma zu genehmigenden Organisations- und Effekten-Zulassungsreglemente der in der Schweiz bewilligten Börsen werden so ergänzt, dass an den Schweizer Börsen kotierte Unternehmen zu standardisierter Nachhaltigkeitstransparenz in ihrer Berichterstattung im Sinne der Global Reporting Initiative (GRI) ab 2015 verpflichtet werden. Die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung können nach Unternehmensgrössen gegliedert werden.</p>
- Nachhaltigkeitsberichterstattung nach GRI in Schweizer Börsenreglemente integrieren
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