Registerharmonisierung. Verpflichtung als Wohnungsidentifikator?

ShortId
10.3403
Id
20103403
Updated
28.07.2023 10:31
Language
de
Title
Registerharmonisierung. Verpflichtung als Wohnungsidentifikator?
AdditionalIndexing
2846;Volkszählung;Datenschutzbeauftragte/r;Vollerhebung;Kanton;Vollzug von Beschlüssen;Datenschutz;Verzeichnis;Wohnung;Registererhebung
1
  • L04K02020702, Verzeichnis
  • L03K010201, Wohnung
  • L05K0107030301, Volkszählung
  • L05K0202180303, Vollerhebung
  • L05K0202180301, Registererhebung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L05K0502051301, Datenschutzbeauftragte/r
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 8 Absatz 4 des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG; SR 431.02) können die Kantone Vorschriften erlassen, um die Zuordnung des eidgenössischen Wohnungsidentifikators (Ewid) aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) zu den angemeldeten Personen in den kommunalen Einwohnerregistern sicherzustellen. Wie andere Kantone in der Schweiz haben Bern und Zürich kantonale Bestimmungen in Kraft gesetzt, mit denen die Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen sowie die Liegenschaftsverwaltungen verpflichtet werden, der Gemeinde diejenigen Angaben zu machen, die für die Zuordnung der amtlichen Wohnungsnummern zu den Personen in den kommunalen Einwohnerregistern erforderlich sind. In beiden Kantonen wurden Briefe an die Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen sowie die Liegenschaftsverwaltungen verschickt, in denen die betroffenen Stellen um eine kooperative Zusammenarbeit ersucht wurden. Bussenandrohungen sind dem Bundesrat nicht bekannt.</p><p>Die gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden: </p><p>1. Die Zuordnung des Ewid zu den angemeldeten Personen in den Einwohnerregistern ist zwingend nötig, um die registerbasierte Volkszählung ab 2010 zu realisieren. Die Registererhebung ist eine Vollerhebung, sie wird jährlich ausgewertet und liefert kleinräumige Ergebnisse. Mit dem Wechsel zur registerbasierten Volkszählung werden die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Liegenschaftsverwaltungen von der Pflicht entbunden, für ihren gesamten Immobilienbestand umfangreiche Fragebogen auszufüllen, da die Strukturdaten der Gebäude und Wohnungen neu durch den Bund im GWR geführt werden. </p><p>2. Zur Umsetzung der Registerharmonisierung mussten die Kantone nach Artikel 9 RHG eine kantonale Amtsstelle bestimmen, die für die Koordination, Durchführung und die Qualitätskontrolle der Harmonisierung auf ihrem Gebiet zuständig ist. Das Bundesamt für Statistik (BFS) ist mit den kantonalen Amtsstellen in regem Kontakt und Austausch. </p><p>3. Eine allfällige Verpflichtung von Immobilientreuhandbüros, die Mandate zur Verwaltung von Stockwerkeigentümerschaften ausüben, richtet sich ebenfalls nach kantonalem Recht (Art. 8 Abs. 4 RHG). </p><p>4. Das Bundesrecht regelt in Artikel 8 Absatz 2 RHG einzig, dass die Kantone die notwendigen Vorschriften zu erlassen haben, damit die industriellen Werke und andere registerführende Stellen die Daten, die zur Zuordnung des Ewid zu einer Person erforderlich sind, den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Erlässt ein Kanton weiter gehende Vorschriften gemäss Artikel 8 Absatz 4, so richtet sich die Kostenfolge ebenfalls nach kantonalem Recht. Die Bestimmungen der Kantone Bern und Zürich sehen vor, dass die Datenlieferungen der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie der Liegenschaftsverwaltungen unentgeltlich zu erfolgen haben.</p><p>5. Der Datenschutz bei den Umsetzungsarbeiten in den Kantonen fällt in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Datenschutzbehörden. Diese sind deshalb nicht verpflichtet, den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb) aktiv über die Umsetzungsarbeiten zu informieren. Das BFS wird bei der Durchführung der Volkszählung durch den Edöb begleitet. Dieser berät das Amt und führt punktuelle Kontrollen durch.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Nachdem im Herbst 2009 Hauseigentümerinnen und -eigentümer und Liegenschaftsverwaltungen im Kanton Bern vom Amt für Informatik Post bekommen haben, hat im Frühling 2010 auch der Kanton Zürich durch das statistische Amt Briefe an Liegenschaftsverwaltungen verschickt, mit knappster Frist zur Erledigung des Auftrags und umgehenden Mahnungen mit Bussenandrohung. Die Angeschriebenen wurden aufgefordert, Listen mit folgenden Angaben zu liefern:</p><p>- Name der Bewohnerinnen und Bewohner</p><p>- Stockwerk</p><p>- Lage der Wohnung</p><p>- Grösse der Wohnung.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Sind diese ultimativen Umfragen das Resultat des Verzichts auf eine Vollerhebung bei der Volkszählung 2010?</p><p>2. Gibt es einen Überblick über die Aktivitäten zur Umsetzung des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG) in den Kantonen? Wie sieht dieser aus?</p><p>3. Kann man z. B. als Inhaberin eines kleinen Immobilientreuhandbüros, das Mandate hat zur Verwaltung von Stockwerkeigentümergemeinschaften, zur "Wohnungsidentifikatorin" verpflichtet werden?</p><p>4. Wer übernimmt die Unkosten für diesen Job bzw. für die Einreichung der geforderten Listen?</p><p>5. Wie wird der Datenschutz gewährleistet (z. B. Wohnungsgrösse)? Wird der Eidgenössische Datenschützer aktiv informiert über die Umsetzungsmassnahmen des RHG in den Kantonen?</p>
  • Registerharmonisierung. Verpflichtung als Wohnungsidentifikator?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 8 Absatz 4 des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG; SR 431.02) können die Kantone Vorschriften erlassen, um die Zuordnung des eidgenössischen Wohnungsidentifikators (Ewid) aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) zu den angemeldeten Personen in den kommunalen Einwohnerregistern sicherzustellen. Wie andere Kantone in der Schweiz haben Bern und Zürich kantonale Bestimmungen in Kraft gesetzt, mit denen die Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen sowie die Liegenschaftsverwaltungen verpflichtet werden, der Gemeinde diejenigen Angaben zu machen, die für die Zuordnung der amtlichen Wohnungsnummern zu den Personen in den kommunalen Einwohnerregistern erforderlich sind. In beiden Kantonen wurden Briefe an die Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen sowie die Liegenschaftsverwaltungen verschickt, in denen die betroffenen Stellen um eine kooperative Zusammenarbeit ersucht wurden. Bussenandrohungen sind dem Bundesrat nicht bekannt.</p><p>Die gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden: </p><p>1. Die Zuordnung des Ewid zu den angemeldeten Personen in den Einwohnerregistern ist zwingend nötig, um die registerbasierte Volkszählung ab 2010 zu realisieren. Die Registererhebung ist eine Vollerhebung, sie wird jährlich ausgewertet und liefert kleinräumige Ergebnisse. Mit dem Wechsel zur registerbasierten Volkszählung werden die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Liegenschaftsverwaltungen von der Pflicht entbunden, für ihren gesamten Immobilienbestand umfangreiche Fragebogen auszufüllen, da die Strukturdaten der Gebäude und Wohnungen neu durch den Bund im GWR geführt werden. </p><p>2. Zur Umsetzung der Registerharmonisierung mussten die Kantone nach Artikel 9 RHG eine kantonale Amtsstelle bestimmen, die für die Koordination, Durchführung und die Qualitätskontrolle der Harmonisierung auf ihrem Gebiet zuständig ist. Das Bundesamt für Statistik (BFS) ist mit den kantonalen Amtsstellen in regem Kontakt und Austausch. </p><p>3. Eine allfällige Verpflichtung von Immobilientreuhandbüros, die Mandate zur Verwaltung von Stockwerkeigentümerschaften ausüben, richtet sich ebenfalls nach kantonalem Recht (Art. 8 Abs. 4 RHG). </p><p>4. Das Bundesrecht regelt in Artikel 8 Absatz 2 RHG einzig, dass die Kantone die notwendigen Vorschriften zu erlassen haben, damit die industriellen Werke und andere registerführende Stellen die Daten, die zur Zuordnung des Ewid zu einer Person erforderlich sind, den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Erlässt ein Kanton weiter gehende Vorschriften gemäss Artikel 8 Absatz 4, so richtet sich die Kostenfolge ebenfalls nach kantonalem Recht. Die Bestimmungen der Kantone Bern und Zürich sehen vor, dass die Datenlieferungen der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie der Liegenschaftsverwaltungen unentgeltlich zu erfolgen haben.</p><p>5. Der Datenschutz bei den Umsetzungsarbeiten in den Kantonen fällt in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Datenschutzbehörden. Diese sind deshalb nicht verpflichtet, den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb) aktiv über die Umsetzungsarbeiten zu informieren. Das BFS wird bei der Durchführung der Volkszählung durch den Edöb begleitet. Dieser berät das Amt und führt punktuelle Kontrollen durch.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Nachdem im Herbst 2009 Hauseigentümerinnen und -eigentümer und Liegenschaftsverwaltungen im Kanton Bern vom Amt für Informatik Post bekommen haben, hat im Frühling 2010 auch der Kanton Zürich durch das statistische Amt Briefe an Liegenschaftsverwaltungen verschickt, mit knappster Frist zur Erledigung des Auftrags und umgehenden Mahnungen mit Bussenandrohung. Die Angeschriebenen wurden aufgefordert, Listen mit folgenden Angaben zu liefern:</p><p>- Name der Bewohnerinnen und Bewohner</p><p>- Stockwerk</p><p>- Lage der Wohnung</p><p>- Grösse der Wohnung.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Sind diese ultimativen Umfragen das Resultat des Verzichts auf eine Vollerhebung bei der Volkszählung 2010?</p><p>2. Gibt es einen Überblick über die Aktivitäten zur Umsetzung des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG) in den Kantonen? Wie sieht dieser aus?</p><p>3. Kann man z. B. als Inhaberin eines kleinen Immobilientreuhandbüros, das Mandate hat zur Verwaltung von Stockwerkeigentümergemeinschaften, zur "Wohnungsidentifikatorin" verpflichtet werden?</p><p>4. Wer übernimmt die Unkosten für diesen Job bzw. für die Einreichung der geforderten Listen?</p><p>5. Wie wird der Datenschutz gewährleistet (z. B. Wohnungsgrösse)? Wird der Eidgenössische Datenschützer aktiv informiert über die Umsetzungsmassnahmen des RHG in den Kantonen?</p>
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